9.1.1. Mensch und Gesundheit
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Nach dem Artenschutzrechtliche Fachbeitrag von Dipl.-Biol. Klaus Jödicke, erfordert das Vorhaben folgende Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelungen):
„Ist eine Verschiebung der Bauzeit auf außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter aus projektinternen Gründen nicht möglich, kann die Ansiedlung der Bodenbrüter alternativ über eine Vergrämung verhindert werden. Im Zuge der Vergrämung sind im Bereich der Baufelder und der Zufahrten sog. Flatterbänder (rot-weiße Kunststoffbänder) an mindestens 1,5 m hohen Holzpflöcken o. ä. anzubringen. Die Kunststoffbänder müssen eine Mindestlänge von 1 m aufweisen und werden so an den Pflöcken befestigt, dass sie sich frei bewegen, also flattern können. So handelt es sich bei den Arten Feldlerche, Kiebitz und Flussregenpfeifer um Arten, die auf weitläufiges Offenland angewiesen ist und für die die Anwesenheit von Flatterbändern eine entsprechende Störwirkung ausübt (Bewegung, Prädatorensimulation). Die Holzpflöcke sind in einem Abstand von max. 10 m zueinander auf der gesamten Fläche bis zu einem Abstand von 50 m zu Gehölzbeständen zu positionieren.
Die Maßnahmen müssen vor Beginn der Brutzeit der Bodenbrüter (01.03.) bis zum Einsetzen der kontinuierlichen Bauaktivität durchgeführt werden. Mit Einsetzen der kontinuierlichen Bautätigkeit müssen Vergrämungsmaßnahmen – mit Ausnahme o. g. längerer Baupausen – nicht mehr durch- geführt werden, da die Bauausführung wie eine Vergrämung wirkt. Sind nach Beginn der Bauausführung längere Ruhephasen abzusehen (> 5 Tage), sind die oben beschriebenen Maßnahmen wieder aufzunehmen.
Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen weiterhin folgende Maßnahmen durchzuführen:
Kabelverlegungen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Kabelverlegungen durch Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Knick) sind mittels Horizontal-Spülbohrverfahren zulässig. Die Bohrungen sind dabei möglichst in bewuchsfreien Bereichen und zwingend außerhalb des Bereichs von Überhältern zu legen. Um die Verlegung notwendiger Kabel auf kürzestem Weg zu ermöglichen, ist eine Kabelverlegung durch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Knicks) zulässig. Dabei ist das Horizontal-Spülbohrverfahren anzuwenden. Die Start- und Zielgruben sind außerhalb der knickbegleitenden Maßnahmenflächen und innerhalb der Baugrenze anzulegen.
Der Boden im Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung bereits deutlich vorbelastet. Ein Funktionsverlust durch Versiegelung und Verdichtung wird nur in geringem Maße auftreten. Die Planung ist so ausgeführt, dass nachteilige Bodeneinwirkungen vermieden bzw. minimiert werden. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden erbracht.
Die Fläche wird in ein extensiv genutztes Grünland umgewandelt, siehe Abschnitt 10.1.2. Dadurch wird die Fläche aufgewertet und die Biodiversität erhöht.