Planungsdokumente: 9. F-Plan Änderung der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.2.1.1. Geschützte Biotope

Die Planfläche ist von insgesamt 4 Knicks unterschiedlicher Länge durchzogen. Zur effektiven Nutzung des Geländes sollen diese Knicks entfernt und auf dem Plangebiet versetzt werden. Insgesamt werden dadurch 457,5 m Knicks entfernt und versetzt. Mit den Knicks werden zwei landschaftsbildprägende Bäume (Umfang ≥ 2m) gefällt. Entsprechende Knickrodungsanträge sind mit Schreiben vom 29.02.2024 genehmigt worden (Aktenzeichen: 661.6.06.01.048-33/24. Die Genehmigung wurde entsprechend § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs 1 und 3 LNatSchG) erteilt. Nach Absprache mit der UNB muss ein Ausgleich wie folgt vorgenommen werden:

  • Ausgleich Knicks im Verhältnis 1:2. Damit beträgt die Gesamtlänge der anzulegenden Knicks 915 m
  • Überhälter: alle 40-60 m Abstand müssen neue Überhälter mit einem Stammumfang von 12-14 cm angelegt werden
  • Für die beiden landschaftsbildprägende Bäume müssen je drei neue Bäume (insgesamt 6) mit einem Stammumfang von 12-14 cm angelegt werden. Die Pflanzung muss abseits der Ausgleichsknicks erfolgen. Die Standorte der Ersatzbäume sind so zu wählen, dass der einzelne Baum seine natürliche Größe erreichen kann und genügend Wurzelraum vorhanden ist. Alternativ kann eine Ersatzzahlung von 400 € / Baum erfolgen
  • Zum Knickfuß ist ein Abstand für bauliche Anlagen (inkl. Zaun und Module) von 3 m zu halten.

Von den 915 m werden insgesamt 720 m durch Um,- und Neuanpflanzungen auf der Fläche ausgeglichen (siehe Anlage I). Die verbleibenden 195 m werden über Ökokonten ausgeglichen. Die genauen Daten und Verträge werden fristgerecht vor Baubeginn bei der UNB vorgelegt.

Die vertraglichen Vereinbarungen liegen noch nicht vor und werden vor Beginn der Knickrodung nachgereicht. Folgende Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß Genehmigung einzuhalten:

  1. Knickabschnitte von maximal 457,5 m Länge dürfen beseitigt werden (rot markiert in Anlage I).
  2. Die Knickrodung darf gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz nur vom 01. Oktober bis zum letzten Tag des Februars eines Jahres durchgeführt werden.
  3. Es entsteht ein Kompensationsbedarf von 915 Metern Knick (1:2). Davon werden 195 Meter über Knickökokonten und 720 Meter über Knickverschiebungen/-neuanlagen um das Vorhabengebiet herum erbracht.

9.2.1.2. Ausgleich über Knick-Ökopunkte (195 Meter)

Für 195 m Knickabschnitt kann der Ausgleich nicht auf der Planfläche erfolgen. Für diesen Abschnitt erfolgt der Ausgleich über Ökokonten. Die genauen Daten und Verträge werden fristgerecht vor Baubeginn bei der UNB vorgelegt.

Mit der Knickrodung darf erst begonnen werden, wenn die vertraglichen Vereinbarungen über den Kauf der Knick-Ökopunkte vorliegen.

9.2.1.3. Ausgleich über Knickverschiebung und Knickneuanlage (720 Meter)

  • Bei der Neuanlage der Knicks ist ein Mindestabstand von 10 Metern zum Waldrand einzuhalten.
  • An den neuen Knickstandorten ist vor der Umsetzung bzw. Knickneuanlage eine Pflanzmulde herzurichten und möglichst tiefgehend zu lockern.
  • Der neue Knickstandort ist durch Bodenanfüllungen mit nährstoffarmem Substrat auf folgende Maße zu bringen: Sohlenbreite ca. 3 m, Höhe ca. 1,20 m, Kronenbreite ca. 1,20 m. Die Krautvegetation des Knickwalles ist dabei möglichst zu erhalten.
  • Der Knick ist 2-reihig in einem Reihen- und Pflanzabstand von 0,8 m mit den in der Anlage „Verbindliche Pflanzenauswahlliste“ gekennzeichneten heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen, so dass ein dichter Gehölzbewuchs entsteht. Da- bei sind gebietsheimische Gehölze (autochthone Gehölze) zu verwenden. Die Pflanzung erfolgt in einer flachen Pflanzmulde auf der Knickkrone. Die Bepflanzung des Knickwalles ist durchzuführen nachdem sich der Boden des Walles gesetzt hat.
  • Der gesamte Knick ist mit einem ca. 1,50 m hohen Wildschutzzaun (Knotengeflecht) entlang des Knickfußes einzuzäunen. Der Zaun ist nach ca. 5 Jahren zu beseitigen, sobald die Gehölze angewachsen sind.
  • Die Knickneuanlage ist spätestens in der auf die Rodung folgende Pflanzperiode herzustellen.
  • Die Anpflanzungen sind auf Dauer zu erhalten und zu pflegen. Entstehende Pflanzlücken sind umgehend, spätestens in der nächsten Pflanzzeit, durch Nachpflanzungen zu schließen.
  • Die Knickrodung darf gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz nur vom 01. Oktober bis zum letzten Tag des Februars eines Jahres durchgeführt werden.
  • Die Fertigstellung sämtlicher Arbeiten einschließlich Bepflanzung und Einzäunung sind der unteren Naturschutzbehörde zur Abnahme anzuzeigen.