Planungsdokumente: 9. F-Plan Änderung der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.3. Verfahren und Rechtsgrundlage

Die Gemeindevertretung Jagel hat am 04.04.2022 beschlossen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 Gemeinde Jagel „Solarpark Selker Weg“ aufzustellen. Außerdem wurde die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Jagel „Solarpark Selker Weg“ beschlossen (gemäß § 2 BauGB und § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG Schleswig-Holstein).

Die Rechtsgrundlage des Vorhabens- und Erschließungsplans ist § 12 Baugesetzbuch (BauGB). Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein von dem Investor des Vorhabens vorgelegter und mit der zuständigen Gemeinde abgestimmter Plan über die Durchführung eines Bauvorhabens einschließlich der Erschließung. Die Inhalte des Vorhabens- und Erschließungsplans werden in die Begründung des vorhabenbezogenen B-Plan übernommen.

Entsprechend § 2a BauGB wird zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die bauplanerisch relevanten Umweltbelange ermittelt, bewertet und in einem Umweltbericht dokumentiert werden. Dabei kommen für die Eingriffsregelung (§ 1 a BauGB) die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich des Landes Schleswig-Holstein (Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 01. September 2021) und der Gemeinsamer Runderlass (Kompensationserlass) („Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume vom 09.12.2013) zur Anwendung.

Das Ergebnis der Umweltprüfung wird im Umweltbericht dargelegt, er ist als eigenständiger Teil Bestandteil dieser Begründung.

Gemäß § 4 (1) BauGB hat die Gemeinde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, unterrichtet. Die frühzeitige Offenlage hat zwischen dem 13.06. – 14.07.2023 stattgefunden. Die eingegangenen umweltbezogenen Anregungen und Bedenken wurden bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.

7.4. Gesetze und Verordnungen

Berücksichtige Gesetze und Verordnungen umfassen (in der jeweils gültigen Fassung):

  • EU-Vogelschutzrichtlinie
  • Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
  • Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie
  • Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • §1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung – Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange
  • § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz
  • § 2 Aufstellung der Bauleitpläne
  • § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
  • § 9 Inhalt des Bebauungsplanes
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
  • § 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren
  • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
  • § 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig
  • § 39 Allgemeiner Artenschutz
  • § 44 Besonderer Artenschutz
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • § 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
  • § 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
  • § 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen
  • § 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen
  • Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen
  • § 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
  • § 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
  • § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
  • § 9 Verursacherpflichten
  • § 10 Bevorratung von Kompensationsflächen
  • § 11 Verfahren
  • §21 Biotopverbund
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Landeswaldgesetz (LWaldG)
  • § 1 Schutz von Wald
  • § 9 Umwandlung von Wald
  • § 24 Waldabstand
  • Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • § 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • § 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
  • § 15 Funde

„Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich" Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung vom 01. September 2021

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein" des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

7.5. Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Aus den bestehenden Fachplanungen sind folgende planerischen Vorgaben zu beachten:

Auf der Ebene der Landesplanung gilt der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP). Dieser enthält für die Planfläche keine direkten Widmungen im Sinne von Nutzungsvorbehalten oder -Vorrängen. Gemäß Abschnitt 4.5.2 des LEP soll die Solarenergienutzung möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich ausgebaut werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. Für weitere Informationen wird auf Kapitel 3 verwiesen.

Auf der Ebene der Regionalplanung gilt für die Gemeinde Jagel der Regionalplan für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) in der Fassung aus dem Jahr 2002. Folgende Flächenwidmungen und Kennzeichnungen enthält der Regionalplan für die Planfläche am Selker Weg:

  • Stadt- und Umlandbereich in ländlichen Räumen (kleiner Teil im Norden der Fläche)
  • Lärmschutzbereich (ca. die nördliche Hälfte der Fläche)
  • Flughafen mit zugehörigem Bauschutzbereich (gesamte Fläche)
  • Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (gesamte Fläche)

Die Widmung als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist jedoch als Vorbehalt zu verstehen. Entsprechend dem Regionalplan für den Planungsraum V, in dem das Plangebiet liegt, kennzeichnen Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe solche Lagerstätten und Rohstoffvorkommen, bei denen eine Abwägung aller Nutzungsinteressen noch nicht abschließend erfolgt ist. Diese Gebiete sind als Rohstoffreserve anzusehen. Es werden derzeit keine Rohstoffe gewonnen und es liegt auch kein Antrag auf Rohstoffgewinnung vor. Die Nutzung als PV-Freiflächenanlage ist keine irreversible Nutzung und kann als langfristige Zwischennutzung betrieben werden. Nach dem Rückbau könnte die Fläche bei Bedarf weiterhin als Rohstoffabbaufläche genutzt werden.

Die aktuell rechtsgültige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahr 1968 der Gemeinde Jagel weist das Plangebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Wald“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a-b BauGB aus. Die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Jagel, die Voraussetzung ist für die Ausweisung einer Sonderbaufläche zur Errichtung erdgebundener Photovoltaikanlagen, wurde am 04.04.2022 von der Gemeindevertretung Jagel beschlossen. Die Teiländerung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum Bebauungsplan gemäß §8 (3) BauGB.

Nach dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum 1 (2020) befindet sich auf Teilen der Fläche eine Verbundsachse des Biotopverbundsystems.

Ein Landschaftsplan liegt für den Zuständigkeitsbereich des Amtes Haddeby nicht vor.