Planungsdokumente: 9. Änd. F-Plan der Gemeinde Dannewerk für das Gebiet südlich der Hauptstraße und östlich des Ochsenwegs

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt überwiegend über die Hauptstraße.

Der bestehende Parkplatz befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt an freier Strecke der Kreisstraße K 27. Gemäß § 29 StrWG dürfen in diesem Bereich keine Hochbauten sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einem Abstand von 15 m ab Fahrbahnkante errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone wurde in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen.

Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der Kreisstraße 27 nicht angelegt werden. Die bestehende Zufahrt zum Parkplatz in der südwestlichen Ecke des Flurstückes 93/5, die auch als Zufahrt zum Feuerwehrgerätehaus dient, bleibt unverändert vorhanden.

Alle baulichen Veränderungen an der Kreisstraße 27 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) abzustimmen. Es sind entsprechende Ausführungspläne, in denen die geplante Zufahrtenregelung der Ein- und Ausfahrten dargestellt ist, dem LBV-SH zur Prüfung vorzulegen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Kreisstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Alle baulichen Maßnahmen innerhalb der Anbauverbots- und Anbaugenehmigungszone sind zu beantragen (z.B. Beleuchtung (Blendung), Neupflanzungen, etc.)

Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden.

Den Parkplatz auch als Veranstaltungsort zu nutzen, muss im Einzelfall geprüft bzw. genehmigt werden.

Zudem weist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr darauf hin, dass folgende Aspekte nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und separat zu beantragen sind sind:

  • Beschilderung an der Straße (Parkleitsystem, etc.) bedarf einer Verkehrsanordnung
  • pot. Werbung
  • „Smilie“ als Anzeige für die gefahrenen Geschwindigkeiten
  • Zebrastreifen als Querungshilfe der K 27 bedarf einer Verkehrszählung und einer Verkehrsanordnung
  • der behindertengerechte Umbau der vorhandenen Bushaltestellen
  • der Ausbau des vorhandenen Gehwegs.

Der bestehende gemeindliche Parkplatz umfasst aktuell ca. 60 Stellplätze. Mit der Erweiterung sollen ca. 72 Pkw und 3 Busse Raum zum Parken finden. Die Stellplätze sollen den Besuchern des Archäologischen Parks zur Verfügung stehen, die dann auch die sonstigen Angebote der Umgebung nutzen können. Zusätzlich zu den vorgenannten Stellplätzen und von diesen abgetrennt werden 15 Stellplätze für das angrenzende Feuerwehrgerätehaus der freiwilligen Feuerwehr in der Planung berücksichtigt. Der Parkplatz soll auch zukünftig eine zweite Ein- und Ausfahrt zur Hauptstraße behalten.

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserverband Treene sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Stadt Schleswig.

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort durch geeignete Maßnahmen direkt zu versickern. Hierzu wird auf der Ostseite der Parkplatzflächen eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, in der das Niederschlagswasser über den bewachsenen Oberboden in den Untergrund versickern kann. Weite Teile des Plangebietes sind bereits durch Stellplätze und Verkehrsflächen versiegelt. Durch die vorgesehene Planung werden daher nur wenige zusätzliche Versiegelungsmöglichkeiten geschaffen. Daher wird auf eine detaillierte Bewertung des Wasserhaushaltes gem. A-RW 1 in diesem Fall verzichtet.

Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dannewerk durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.

Das Plangebiet ist an das Glasfasernetz des Breitbandzweckverbandes Haddeby angeschlossen.

3.4 Denkmalschutz

Im Umfeld der in einem archäologischen Interessengebiet liegenden überplanten Fläche befindet sich ein Teilbereich der Welterbestätte Haithabu und Danewerk (aKD-ALSH-003762),

der Hauptwall. Die überplante Fläche befindet sich zudem in der Pufferzone dieser Welterbestätte (gem. § 2 (3) 2 DSchG).

Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 (3) DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.

Bei baulichen Maßnahmen auf der o.g. Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 1, § 12 (1) 3 und §12 (2) 2 DSchG bedürfen die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals, die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden, der Genehmigung.

Die Denkmalschutzbehörde stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.