§ 3 (3)
(3)
Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
(3)
Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Für den Geltungsbereich der Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplans über Flächen für Garten-, Hof- und Gebäudeflächen außerhalb der Baugebiete widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben werden folgende Bestimmungen getroffen: