5.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und Grundfläche näher bestimmt.
Die maximale Firsthöhe wird auf 7,5 m begrenzt, damit sich die Höhenentwicklung bei einer Neubebauung in die prägenden Gebäudehöhe im Plangebiet einfügt. Zudem trägt die Festsetzung zur Sicherung der Zielsetzung, dem Erhalt des Charakters der niedrigen Bebauung, bei.
Aufgrund der topografischen Gegebenheiten ist es erforderlich die Bezugspunkte für Gebäudehöhe zu bestimmen.
Die Firsthöhe der Gebäude ist der höchste Punkt der Oberkante der Dachhaut. Der Bezugspunkt für die Firsthöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss des Gebäudes.
Der Bezugspunkt für die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss ist der jeweils festgesetzte Höhenbezugspunkt über NHN. Die Gebäudehöhenentwicklung soll sich am natürlichen gewachsenen Boden orientieren, um sich in die Umgebung einzupassen, daher sind Aufschüttung und Abgrabungen nur zur Herstellung einer waagerechten Bodenplatte für Gebäude, Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Terrassen zulässig. Eine Über- und Unterschreitung des festgesetzten unteren Bezugspunkts ist um bis zu 0,5 m zulässig, um eine Flexibilität bei der Lage und Herstellung der Hausbodenblatte zu gewährleisten. Dies ist erforderlich, da die festgesetzten Höhenbezugspunkte mittig der überbaubaren Fläche vermessen sind und der Höhenunterschied innerhalb der überbaubaren Flächen teilweise mehr als 1,0 m betragen.
Zum Erhalt der geringen baulichen Verdichtung und des Gebietscharakters wird eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m2 je Grundstück festgesetzt. Die maximal zulässige Grundfläche darf um bis zu 50 % überschritten werden, so dass insgesamt 300 m2 je Grundstück versiegelbar sind. Dies ist wegen der großen Grundstücke gerechtfertigt und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass bei allen Grundstücken große Teile wegen des Waldabstandes und Gewässerschutzstreifens nicht bebaubar sind.