Hinweise zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen bei Bauvorhaben
Bei zukünftigen Bauanträgen sind im Hinblick auf die Eingriffsregelung nach §§ 14ff BNatSchG und die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG folgende Hinweise zu beachten:
- Der vorhandene Laubbaumbestand sollten erhalten bleiben.
- Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von geschützten Tierarten bei Fäll-, Rodungs- oder sonstigen Bauarbeiten sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Fäll- und größere Rückschnittmaßnahmen an Bäumen sind grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zulässig.
- Bei Bäumen mit Stammdurchmesser > 50 cm (gemessen in 1,0 m Höhe) sind Fäll- und größere Rückschnittmaßnahmen erst ab 1. Dezember bis 28./29. Februar zulässig. Alternativ ist nachzuweisen, dass keine Fledermausquartiere vorhanden bzw. vorhandene Fledermausquartiere nicht besetzt sind.
- Bei Bäumen mit Höhlen oder Spalten und potenzieller Winterquartier-Eignung für Fledermäuse ist eine fachgutachterliche Kontrolle im Herbst (September/Oktober) zu erfolgen, ob diese besetzt sind. Wenn nicht, ist das Quartier unmittelbar zu verschließen. Wenn ein Besatz vorliegt, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Sofern ein Potenzial für die Haselmaus vorliegt, gelten für Fäll- und Rodungsarbeiten folgende Zeiträume: Fällzeitraum wie oben, Rodung der Stubben erst nach Abschluss der Winterruhe der Haselmaus ab Mai.
- Vor Gebäudeabbrüchen ist fachgutachterlich festzustellen, ob sich im Gebäude Fledermausquartiere befinden. Je nach Ergebnis sind ggf. Ausschlusszeiträume für den Abbruch festzulegen.
- Um das Vorkommen des o. g. streng geschützten Froschkrautes im Großensee nicht zu gefährden, dürfen von den Grundstücken keine verunreinigenden oder belastenden Stoffe in den See gelangen. Bei Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken darf kein Wasser Richtung See ablaufen können. Ein Abfluss von verunreinigtem Niederschlagswasser z. B. aus offenen Baustellen oder im Rahmen von Havarien (z.B. Feuerlöschwasser) ist zu vermeiden. Der Einsatz von Düngemitteln oder Pestiziden in der näheren Umgebung des Sees ist so durchzuführen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers vermieden wird.
- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des umgebenden Landschaftsschutzgebietes ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen auf die Verwendung von grellen Farben und glänzenden Materialien zu verzichten.