Planungsdokumente: Außenbereichssatzung der Gemeinde Großensee

Begründung

Hinweise zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen bei Bauvorhaben

Bei zukünftigen Bauanträgen sind im Hinblick auf die Eingriffsregelung nach §§ 14ff BNatSchG und die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG folgende Hinweise zu beachten:

  • Der vorhandene Laubbaumbestand sollten erhalten bleiben.
  • Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von geschützten Tierarten bei Fäll-, Rodungs- oder sonstigen Bauarbeiten sind folgende Vorgaben zu beachten:
  • Fäll- und größere Rückschnittmaßnahmen an Bäumen sind grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zulässig.
  • Bei Bäumen mit Stammdurchmesser > 50 cm (gemessen in 1,0 m Höhe) sind Fäll- und größere Rückschnittmaßnahmen erst ab 1. Dezember bis 28./29. Februar zulässig. Alternativ ist nachzuweisen, dass keine Fledermausquartiere vorhanden bzw. vorhandene Fledermausquartiere nicht besetzt sind.
  • Bei Bäumen mit Höhlen oder Spalten und potenzieller Winterquartier-Eignung für Fledermäuse ist eine fachgutachterliche Kontrolle im Herbst (September/Oktober) zu erfolgen, ob diese besetzt sind. Wenn nicht, ist das Quartier unmittelbar zu verschließen. Wenn ein Besatz vorliegt, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
  • Sofern ein Potenzial für die Haselmaus vorliegt, gelten für Fäll- und Rodungsarbeiten folgende Zeiträume: Fällzeitraum wie oben, Rodung der Stubben erst nach Abschluss der Winterruhe der Haselmaus ab Mai.
  • Vor Gebäudeabbrüchen ist fachgutachterlich festzustellen, ob sich im Gebäude Fledermausquartiere befinden. Je nach Ergebnis sind ggf. Ausschlusszeiträume für den Abbruch festzulegen.
  • Um das Vorkommen des o. g. streng geschützten Froschkrautes im Großensee nicht zu gefährden, dürfen von den Grundstücken keine verunreinigenden oder belastenden Stoffe in den See gelangen. Bei Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken darf kein Wasser Richtung See ablaufen können. Ein Abfluss von verunreinigtem Niederschlagswasser z. B. aus offenen Baustellen oder im Rahmen von Havarien (z.B. Feuerlöschwasser) ist zu vermeiden. Der Einsatz von Düngemitteln oder Pestiziden in der näheren Umgebung des Sees ist so durchzuführen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers vermieden wird.
  • Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des umgebenden Landschaftsschutzgebietes ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen auf die Verwendung von grellen Farben und glänzenden Materialien zu verzichten.

6.2. Natura 2000

Direkt östlich des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung erstreckt sich das FFH-Gebiet „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“ (FFH DE 2328-355). Dieses umfasst den Großensee sowie südlich und nordöstlich angrenzende Niederungsbereiche und Teiche. Es kommen zahlreiche gefährdete Arten vor. Eine Besonderheit sind Unterwasserrasen des stark gefährdeten Strandlings (Littorella uniflora). Diese Art kommt in mehreren Uferabschnitten im Nordteil des Großensees vor. Ebenfalls ist das seltene Schwimmende Froschkraut (Luronium natans) vertreten. Es handelt sich hierbei um den landesweit einzigen Standort dieser Art.

Übergreifendes Schutzziel für das FFH-Gebiet ist dementsprechend die Erhaltung einer nährstoffarmen Stillgewässer- und Teichlandschaft mit ihren natürlichen Abflüssen und Lebensgemeinschaften. Hierzu ist die Erhaltung nährstoffarmer Verhältnisse, eines naturraumtypischen Wasserhaushalts, einer guten Wasserqualität sowie einer extensiven Nutzung und Teichbewirtschaftung besonders wichtig.

Besondere Bedeutung kommt zudem der Erhaltung der artenreichen und sehr seltenen Unterwasservegetation des Großensees zu. Insbesondere ist die Erhaltung der für das langfristige Überleben des Froschkrautes notwendigen Funktionen und Strukturen im gesamten Gebiet notwendig.

Der Großensee (FFH-Lebensraumtyp „3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen“) liegt in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich der Außenbereichssatzung, Wirkungen auf den See können indirekt auch das darin vorkommende, bereits oben erwähnten Schwimmenden Froschkraut (FFH-Lebensraumtyp 1831) betreffen.

Die anderen FFH-Lebensraumtypen und -Arten, die Erhaltungsgegenstand und besondere Bedeutung für das FFH-Gebiet sind, befinden sich deutlich weiter entfernt.

Auf Grundlage der Satzung kann die bauliche Ausnutzung gegenüber dem Bestand zwar etwas zunehmen, wird in Umfang und Dimension aber so begrenzt, dass sie hinter dem zurückbleibt, was bei Bauanträgen nach § 35 BauGB möglich wäre ohne Aufstellung der Außenbereichssatzung. Da eine Außenbereichssatzung keinen Regelungsgehalt hat wie ein Bebauungsplan, bleiben die sonstigen Regelungen des § 35 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich durch die Außenbereichssatzung unberührt.

Vor diesem Hintergrund werden nach derzeitigem Stand keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass mit den Regelungen der Außenbereichssatzung Beeinträchtigungen für das benachbarte FFH-Gebiet mit seinen Erhaltungsgegenständen und Erhaltungszielen ausgelöst werden können.

Hinweise zur Vermeidung von Wirkungen auf das benachbarte FFH-Gebiet bei Bauvorhaben

  • Bei Bauanträgen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ggf. eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich ist.
  • Die Versickerung des von befestigten Flächen anfallenden Regenwassers ist auf den Baugrundstücken so zu regeln, dass davon kein Niederschlagswasser in den See gelangen kann.
  • Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten im Gebiet ist besonders sachgerecht und vorsichtig mit Öl, Schmier- und Treibstoffen umzugehen. Es ist zu gewährleisten, dass Niederschlagswasser aus dem Baubereich nicht in den See gelangen kann.