Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Immissionsschutz

Um potentielle Konflikte zwischen den gewerblichen Vorbelastungen und den schutzbedürftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 im Rahmen des Bauleitverfahrens zu klären, wurde vom Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Die Berechnungen ergaben, dass die Anforderungen der DIN 18005 und TA Lärm sowohl außerhalb als auch innerhalb des Plangebiets eingehalten werden.

Bezüglich der Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der K 61 und der Straße Dorotheental ergaben die Berechnungen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet tags eingehalten und nachts um bis zu 1 dB überschritten werden können.

Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 BauGB werden damit aus schalltechnischer Sicht gewahrt. Nördlich der in Anlage 6 [des Gutachtens} dargestellten nördlichsten Gebäudes für Ferienwohnungen innerhalb des Geltungsbereiches sollten gesunde Wohnverhältnisse jedoch durch eine angemessene Grundrissgestaltung und ggf. auch durch passive Belüftungseinrichtungen werden.

Weitere Hinweise zu den passiven Schallschutzmaßnahmen finden sich im Abschnitt 10 [des Gutachtens].

Die folgenden Festsetzungsvorschläge aus dem Abschnitt 11 des Gutachtens wurden in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

Fenster von schutzbedürftigen Räumen an der Nordfassade des nördlichsten Gebäudes mit Ferienwohnungen innerhalb des Geltungsbereiches müssen mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.

Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die schutzbedürftigen Räume zur Lüftung mindestens ein Fenster an der von der K 61 abgewandten Gebäudeseite besitzen.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

3.9 Grünordnung und Freiraumplanung

Weite Bereiche des Plangebietes werden als Grünflächen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen festgesetzt. Dabei sollen nur wenige Bereiche einer intensiveren Nutzung unterliegen. Hierzu zählen z.B. ein Bereich nördlich der baulichen Erweiterungen im SO Tourismus (hier sollen die Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten geschaffen werden) oder Flächen mit Freizeitangeboten im Bereich des Wohnmobilplatzes. Die sonstigen Grünflächen dienen v.a. dem Erhalt der vorhandenen Parkanlage um den Hof Dorotheental sowie der Entwicklung naturnaher Grünflächen wie Obstwiesen oder Gehölzflächen. Zudem werden die aus natur- oder artenschutzfachlich Gründen zu erhaltenden größeren Bäume in die Planzeichnung mit aufgenommen. Einzelne Bereiche sollen auch vorrangig der naturschutzfachlichen Aufwertung dienen und werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

Die Gemeinde verfolgt gemeinsam mit dem Vorhabenträger das Ziel, v.a. die Bereiche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes zukünftig naturnah zu entwickeln und gegenüber der aktuellen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erreichen. Dabei wird eine nachhaltige Entwicklung angestrebt, die eine Anpflanzung von ca. 8.500 m² Gehölzflächen und ca. 1.000 Laubbäumen sowie die Neuanlage von ca. 335 m Knick vorsieht.

Grünflächen

Innerhalb der Grünflächen 'Parkanlage' ist unter Beachtung des bestehenden Baumbestandes die Herstellung von Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig. Die vorhandene Parkanlage mit dem alten Baumbestand stellt ein besonderes Qualitätsmerkmal der alten Hofanlage dar. Diese soll behutsam für die Nutzung durch die Gäste entwickelt werden. Dabei soll der vorhandene Charakter aber in jedem Fall erhalten bleiben.

Innerhalb der Grünfläche 'Sport und Freizeit' ist die Errichtung von baulichen Anlagen zur Freizeitgestaltung wie Tennisplätze, Boulebahnen, Bolzplätze, Spielplätze zulässig. Die Freizeitanlagen sind Bestandteil des Gesamtkonzeptes und sollen zur Attraktivitätssteigerung im Sondergebiet Tourismus beitragen.

Innerhalb der Grünflächen 'Campingplatz' ist die Herstellung von Spielplätzen, Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig. Diese Grünflächen dienen den Gästen als Aufenthaltsflächen und sollen zu einem Gemeinschaftserlebnis beitragen. Daher wird für diese Bereiche eine hohe Aufenthaltsqualität angestrebt.

Innerhalb der Grünfläche 'Obstwiese' sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 mindestens 80 Obstbäume alter Sorten als Hochstämme mit mindestens 10 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Diese Grünfläche soll auch den Gästen zur Verfügung stehen und zur Umweltbildung beitragen. Infotafeln sollen den Gästen die Bedeutung der alten Obstsorten für den Artenschutz näherbringen.

Die Grünflächen 'Knickschutz' dienen dem Schutz der angrenzenden Knicks. Angestrebt wird eine extensive Pflege unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzbestimmungen für Knicks. Besondere Schutzmaßnahmen sind aus Sicht der Gemeinde hier nicht erforderlich, da keine baulichen Anlagen, Ablagerungen oder Bepflanzungen mit standortfremden Gartengehölzen zu befürchten sind.

Wald

Auf den 'Verkehrsinseln' zwischen den Straßen Dorotheental bzw. Nieby und der Kreisstraße 61 haben sich im Laufe der Jahre kleine Waldflächen entwickelt. Zudem befindet sich eine weitere kleine Waldfläche östlich der Straße Dorotheental, gegenüber der Zufahrt zur Hofanlage Dorotheental. Auch der Gehölzbestand im Nordwesten der Hofanlage Dorotheental wird von der unteren Forstbehörde als Wald eingestuft. Diese Waldflächen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Der Waldabstandsstreifen ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Die ehem. Arbeiterhäuser nördlich des Plangebietes liegen vollständig innerhalb dieses Waldabstandsstreifens. Eine Waldumwandlung kann aus der Sicht der Forstbehörde in diesem Fall nicht in Aussicht gestellt werden, da es (aus Sicht der Forstbehörde) zumutbare Alternativen gäbe. Es seien zudem voraussichtlich keine öffentlichen Belange erkennbar, die eine ausreichende Begründung für eine Waldumwandlung liefern könnten. Die untere Forstbehörde stellt jedoch eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 Meter in Aussicht, sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

Auch mit Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich ein Abstand von 30 m vom Waldrand einzuhalten. Nach Abstimmung mit der unteren Forstbehörde kann für die Pkw-Stellplätze im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Tourismus' eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht gestellt werden, da von Stellplätzen eine geringere Gefahr für den Wald ausgeht als von hochbaulichen Anlagen. Die Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen und zum Wohnmobilpark kann auch innerhalb des o.g. Waldabstandes liegen.

Zur Durchgrünung des neuen Wohnmobilparkes und der angrenzenden Bereiche sollen auch die folgenden Festsetzungen beitragen:

  • Innerhalb der Grünfläche 'Obstwiese' sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 mindestens 80 Obstbäume alter Sorten als Hochstämme mit mindestens 10 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Flächen sind ein bis dreimal pro Jahr nach dem 1. Juli zur Offenhaltung zu mähen. Alternativ kann auch eine Beweidung mit Schafen erfolgen. In diesem Fall sind die Obstbäume vor Verbiss zu schützen.
  • Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 mind. 8 Gehölzinseln mit jeweils ca. 150 m² Größe aus gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden. Das Grünland ist ohne den Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln extensiv zu pflegen. Die Offenhaltung des Grünlandes erfolgt über eine Beweidung mit 1,5 GVE/ha oder alternativ per Mahd nach dem 01. Juli eines Jahres. Die Fläche ist durch einen ortsüblichen Koppelzaun zu den angrenzenden Nutzungen abzugrenzen.
  • Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 geschlossene Bepflanzungen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden.
  • Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 1) sind mindestens 12 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.
  • Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 2) sind mindestens 26 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.
  • Innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile sind mindestens 205 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.

Verdunstung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzungen 6.4 und 6.5 (siehe oben) in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes aufgenommen. Zudem erfolgt die Festsetzung, dass die Badeschuppen nur mit Gründächern zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen darüber hinaus dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur. Durch diese Festsetzungen wird ein Teil des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort verdunstet und dem örtlichen natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen.

Die Verdunstung im Plangebiet wird weiterhin durch die umfangreichen Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (6.6 bis 6.11) gefördert.

3.10 Umweltbericht

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet soll insgesamt touristisch entwickelt werden. Im nördlichen Plangebiet wird der vorhandene Gutshof Dorotheental umgenutzt und künftig durch Ferienwohnungen genutzt werden. Im östlichen Plangebiet werden hochwertige Wohnmobilstellplätze ausgewiesen. Im Zuge der Neuplanung wurde hinsichtlich der im Gebiet geplanten Nutzungen eine Schallimmissionsprognose erstellt, deren Ergebnisse im Bebauungsplan Nr. 20 berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gutachten ergebenden und im B-Plan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Rahmen der Planung wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet und berücksichtigt. Im Plangebiet sind geschützte Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien zu erwarten. Durch Maßnahmen zur Vermeidung (Bauzeitenregelungen, biol. Baubegleitung, Beleuchtungskonzept) sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen (Öffnen alternativer Gebäude für Rauchschwalben, künstliche Fledermaus- und Brutvogelquartiere) wurden die Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG im Bauleitplan berücksichtigt.

Die nach § 21 LNatSchG geschützten Knicks werden erhalten und durch eine Knickneuanlage ergänzt. Der Baumbestand wird erhalten. Neue Lebensräume entstehen weiterhin mit den umfangreichen Baumpflanzungen, der Anlage einer Streuobstwiese sowie der innerhalb der zu entwickelnden Maßnahmenfläche.

Angrenzende Waldflächen werden mit den Baugrenzen berücksichtigt.

Schutzgut Fläche: Im nördlichen Plangebiet dient die Planung der Umnutzung des historischen Gutshofes Dorotheental. Der Gebäudebestand wird um einzelne Neubauten ergänzt, die an dieser Stelle jedoch nur einen vergleichsweise geringen Flächenverbrauch verursachen. Im östlichen Plangebiet werden großflächig neue Wohnmobilstellplätze ausgewiesen. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem geregelten und ausreichenden touristischen Angebot in der Region begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Versiegelungen werden im Wesentlichen durch die Festsetzung der Sondergebiete ‚Tourismus‘ (TB 1+2) und ‚Campingplatz für Wohnmobile‘ ermöglicht. Das Maß der baulichen Nutzung wird für jeden Teilbereich entsprechend der vorgesehenen Nutzung einzeln festgesetzt. Die überbaubare Grundfläche wird im Sondergebiet ‚Tourismus‘ - Teilbereich 1 auf 6.600 m² beschränkt. Im Teilbereich 2 gilt für Stellplätze und Zufahrten eine überbaubare Grundfläche von 4.300 m². Für das Sondergebiet ‚Wohnmobile‘ werden zwei Baufenster mit überbaubaren Grundflächen von 1.200 bzw. 200 m² festgesetzt. Die überbaubare Grundfläche darf für Wohnmobilstellplätze und deren Zufahren bis 50.000 m² überschritten werden. Zusätzliche Befestigungen erfolgen durch den Fuß- und Radweg sowie ein neues Regenrückhaltebecken. Mit dem Gutshof im nördlichen Plangebiet sowie der vorhandenen Straße, sind im Plangebiet bereits Versiegelungen vorhanden, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Entsprechend der Bilanzierung, die sowohl vollversiegelte als auch wasserdurchlässige Flächen berücksichtigt, sind für die möglichen Neuversiegelungen 22.097 m² Ausgleich zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt zum Teil innerhalb des Plangebietes über die Maßnahmenfläche sowie die Grundfläche eines neu herzustellenden Knicks. Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf wird ein Ökokonto beansprucht.

Schutzgut Wasser: Teile des nördlichen Plangebietes sind bereits versiegelt und sollen geringfügig erweitert werden. Die Neuversiegelungen südlich des Gutshofes sowie im östlichen Plangebiet werden zu einer weiteren Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Anfallendes Niederschlagswasser soll über ein neu herzustellendes Regenrückhaltebecken abgeleitet werden. Die vorhandenen Teiche sollen erhalten werden, zusätzlich zwei neue Gewässer hergerichtet. Die Gewässer sollen teilweise für die Zwischenrückhaltung mitgenutzt werden.

Der Erhalt und die umfangreiche Neuanpflanzung von Gehölzen wirken sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die regelmäßigen Windbewegungen im Nahbereich der Ostsee sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Die vergleichsweise geringen Neuversiegelungen sowie der Erhalt und die umfangreiche Neupflanzung von Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Der Gebäudebestand im nördlichen Planbereich wird nur geringfügig und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes sowie dem Erhalt des Baumbestandes erweitert und verändert. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dadurch nur in geringer Weise zu erwarten. Die Veränderungen durch die Ausweisung des großflächigen Wohnmobilstellplatzes werden durch umfangreiche Neupflanzungen gemindert. So soll der Stellplatz über Baumpflanzungen als parkähnliche Struktur entwickelt werden. In den Randbereichen werden dichte Gehölzstrukturen entwickelt. Knicks am Rand des Plangebietes werden erhalten, ergänzt und dienen weiterhin der Eingrünung. Großflächige Bereiche des Plangebietes werden als Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Herrenhaus wird als geschütztes Denkmal berücksichtigt. Die Planung dient dem Erhalt des historischen Gebäudebestandes. Weitere Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen im Bereich des Gutes Dorotheental südwestlich des Ostseebades Damp sind teilweise als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Landschaftsbild und Wasserhaushalt sind jedoch insgesamt ausgleichbar. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden in einem Artenschutzfachbeitrag berücksichtigt.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Beachtung des Artenschutzfachbeitrags nicht zu erwarten.

Eingriffsregelung

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan Nr. 20 ermöglicht die bauliche Umnutzung und Erweiterung des Gutshofes Dorotheental im Hinblick auf eine touristische Nutzung. Zusätzlich ist ein hochklassiger Wohnwohnmobilstellplatz geplant. Da das Vorhaben im Wesentlichen einen Verlust von Bodenfunktionen und landwirtschaftlichen Nutzflächen ermöglicht, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriff und Ausgleich sowie deren Berücksichtigung im Rahmen des Vorhabens werden innerhalb des Umweltberichtes erläutert. Die hierin dargestellten Inhalte zur Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen werden im Folgenden vorgestellt.

Vermeidung von Eingriffen

Der Umweltbericht beschreibt folgende Vermeidungsmaßnahmen:

  • Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes und des historischen Gebäudebestandes)
  • Eng gefasste Baugrenzen um den Bestand und die konkreten Neuplanungen (Reduzierung des Flächenverbrauchs, Schutz des Landschaftsbildes)
  • Es wird eine bereits baulich genutzte Fläche überplant und nachhaltig umgenutzt (Reduzierung Flächenverbrauch)
  • Die vorhandenen Teiche werden erhalten und durch Gewässerneuanlagen ergänzt (Erhalt potentieller Lebensräume, Förderung der Verdunstung)
  • Die teilweise landschaftsbestimmenden Baumbestände im Bereich des Gutshofes werden zur Erhaltung festgesetzt (Erhalt von Lebensräumen, Förderung der Verdunstung, Schutz des Landschaftsbildes)
  • Umfangreiche Ein- und Durchgrünung des Wohnmobilstellplatzes (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
  • Im Bereich der Bauflächen wird die Pflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen festgesetzt (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
  • Herstellung einer Streuobstwiese (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
  • Erhalt der vorhandenen, gesetzlich geschützten Knickstrukturen am Rand der Fläche sowie Knickneuanlage (Schutz von Biotopen, Erhalt von Lebensräumen, Schutz des Landschaftsbildes)
  • Berücksichtigung des nördlich außerhalb gelegenen Waldes mit den Baugrenzen (Schutz des Waldes)
  • Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)
  • Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen gegenüber Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien (Schutz von Tieren)

Ausgleich von Eingriffen

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Es werden ca. 26.095 m² vollversiegelter Fläche durch die Festsetzungen des B-Planes ermöglicht, die im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen sind (TB 1 SO ‚Tourismus‘, Zufahrten im TB 2 SO ‚Tourismus‘, bauliche Anlagen und Hauptfahrwege im SO ‚Campingplatz für Wohnmobile‘, Regenrückhaltebecken, Müllsammelplätze). Ca. 6.210 m² versiegelter Fläche sind bereits durch die Gebäude, Zufahrten und Nebenanlagen des Gutshofes bereits vorhanden und in der Bilanzierung zu berücksichtigen. Zusätzlich werden ca. 40.513 m² Fläche in wasserdurchlässiger Bauweise befestigt (Stellplätze TB 2 ‚Tourismus‘ und SO ‚Campingplatz für Wohnmobile, Fuß- und Radweg), weswegen ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 zugrunde gelegt wird. Insgesamt ergibt sich ein notwendiger Flächenausgleich von 22.097 m².

Der Ausgleich wird über eine Maßnahmenfläche, eine Knickneuanlage sowie Ökopunkte erbracht. Die Maßnahmenfläche wird im südwestlichen Plangebiet festgesetzt. Vorgesehen ist die Extensivierung des vorhandenen Grünlandes. Zusätzlich ist die Pflanzung von mind. 8 Gehölzinseln à ca. 150 m² vorgesehen. Über die Maßnahmenfläche wird ein Ausgleich von 5.225 m² erbracht.

Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze wird in Verlängerung eines bestehenden Knicks eine Knickneuanlage vorgenommen. Da im Zuge der Planung keine Knickeingriffe verursacht werden, kann die Grundfläche des neu herzustellenden Knicks als Ausgleich für die Eingriffe in den Boden herangezogen werden. Der Knick wird mit einer Länge von ca. 335 m hergestellt. Bei einer Breite von ca. 3,0 m des Knickwallfußes ergibt sich eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 1.005 m².

Der verbleibende Ausgleich von 15.867 m² erfolgt über ein Ökokonto der Fa. ecodots, welches beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35-Warder-2 geführt wird.

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG werden im Rahmen der Planung nicht beeinträchtigt. Es sind weiterhin keine ausgleichspflichtigen Eingriffe in die vorhandenen Gehölzstrukturen oder den angrenzenden Wald vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes werden im nachfolgenden Kapitel dargestellt.