3 Höhenlage der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
4.1 Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).
4.2 Innerhalb der festgesetzten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Schutzgrün" ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Werden im weiteren Verfahren ergänzt.