Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 sowie einem Vollgeschoss orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 liegt unterhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken. Die Differenzierung der festgesetzten GRZ ergibt sich aufgrund der teilweise nicht unerheblichen Grundstücksanteile, die als private Grünflächen festgesetzt sind und daher bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche nicht berücksichtigt werden. Daher wird für Grundstücke ohne oder geringen Grünflächenanteil eine GRZ von 0,25 und für Grundstücke mit einem größeren Grünflächenanteil eine GRZ von 0,30 festgesetzt.

Die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Zur Vermeidung von optisch zweigeschossig wirkenden Gebäuden wird eine Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) von 4,50 m festgesetzt. Die Gemeinde zielt mit diesen Festsetzungen auf eine ortstypische Bebauung ab, wie sie auch in der Umgebung derzeit vorhanden ist. Zudem wird die Höhe von Garagen, Carports und Nebenanlagen begrenzt, um den Charakter dieser Anlagen als untergeordnete Bauteile auf den Grundstücken zu verdeutlichen.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 60 cm über der mittleren Höhe des zum Baugrundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes, gemessen am zum Grundstück gelegenen äußersten Rand der Fahrbahn, liegen.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

In dem Allgemeinen Wohngebiet werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind (Doppelhaus), ist je Wohngebäude nur eine Wohnung zulässig. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Ziel ist es, eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erreichen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.

Zum Schutz der Bepflanzung auf den entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in den privaten Grünflächen 'Schutzgrün' nicht zulässig.

Garagen und Stellplätze dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur mit einem Mindestabstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraße errichtet werden, um den Straßenraum nicht zusätzlich einzuengen und die Einsicht beim Ein- und Ausparken sicherzustellen. Zusätzlich ist es so Besuchern möglich noch hinter den Fahrzeugen der Anwohner zu parken und so den öffentlichen Straßenverkehrsraum freizuhalten. Durch diese Maßnahmen wird die Verkehrssicherheit der Erschließungsstraße erhöht.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und -neigung eingeräumt. Die Hauptdächer der Hauptgebäude dürfen mit geneigten Dächern und Dachneigungen zwischen 22° und 48° errichtet werden, so dass ortsuntypische Flachdächer ausgenommen sind. Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben. Für Nebendachflächen sind weitere Ausnahmen formuliert, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind. Für Gründächer gelten diese Vorgaben nicht, da die Gemeinde diese besonders fördern möchte.

Die Eindeckung der Hauptdächer soll konventionell in Material und Farbgebung erfolgen, wobei auch umweltfreundliche Solar- bzw. Photovoltaikanlagen zugelassen sind.

Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ mit einer Dachbegrünung zu errichten. Mit dieser Festsetzung möchte die Gemeinde die Verdunstungsrate im Wohngebiet erhöhen und einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz entgegenwirken. Zudem soll hiermit die Erhöhung der Artenvielfalt im Wohngebiet unterstützt werden.

Auch für die Gestaltung der Außenwandmaterialien ist ein relativ breites Spektrum gewählt worden, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster) zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 84 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

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