3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden überwiegend entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' festgesetzt.
Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen. Im Text (Teil B) der Satzung werden die zulässigen Nutzungen konkretisiert. Entsprechend des Bedarfes ist die Errichtung von baulichen Anlagen zulässig, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brandschutzes sowie des gemeindlichen Bauhofes dienen und diesen Nutzungen räumlich und funktional zugeordnet sind. Hierzu zählen neben den Fahrzeughallen mit Geräte- und Lagerräumen auch Sozialräume, Schulungs- und Seminarräume sowie Stellplätze.
Das Flurstück 46/8 (Florianweg 5) wird entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Ausschluss der nach § 4 (3) BauNVO Nr. 1-5 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und soll die Wohnnutzung weiter in den Vordergrund rücken. Gewollt ist ein für die Errichtung von Wohngebäuden attraktives Gebiet mit hoher Wohnqualität. Andersartigen Entwicklungen sowie möglichen Konflikten, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und erhöhte Schallemissionen soll vorgebeugt werden.