Im Dezember 2019 sowie im Februar 2022 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.
Biotoptypen des Planbereichs
Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2022) aufgeführt.
Laubwald (WMy)
Das Plangebiet umfasst den südlichen Rand einer kleinen Laubwaldfläche, in der überwiegend Eschen stocken. Neben den Eschen stocken im Wald Berg-Ahorn, Linde sowie wenig Hasel im Unterbewuchs. Vereinzelt wachsen Fichten im Wald. Innerhalb des Plangebietes weisen die Bäume Stammdurchmesser von 30 bis 50 cm auf.
Feuerwehrstandort (SBf)
Südlich des Plangebietes befindet sich der Standort der Feuerwehr Damp mit dem bisherigen Feuerwehrgerätehaus und den dazugehörigen Nebenanlagen. Nördlich an das bestehende Feuerwehrgerätehaus ist eine schuppenähnliche Überdachung aus Holz angebaut worden, die teilweise in den Planbereich hineinragt. Weiterhin reichen Teile der gepflasterten Stellfläche von Süden her in das Plangebiet.
Fußweg (SVt)
Im westlichen Plangebiet verläuft ein wassergebunden befestigter Fußweg parallel zur Landesstraße 26. Der Fußweg führt am westlichen Waldrand entlang und verbindet die Ortschaft Vogelsang-Grünholz mit der nördlich des Waldes gelegenen Kreisstraße 61.
Verkehrsfläche (SVs)
In das westliche Plangebiet wird ein Teil der Landesstraße 26 einbezogen. Diese stellt sich als vollversiegelte Verkehrsfläche dar, die von Süden her in Richtung der nördlich gelegenen Kreisstraße 61 verläuft.
Pflanzen
Derzeitiger Zustand
Der Geltungsbereich umfasst u.a. den Waldrand eines kleinen Laubwaldes und bietet somit geeignete Pflanzenstandorte. Vorbelastungen bestehen jedoch durch die baulichen Anlagen der Feuerwehr, die z.T. bis unmittelbar an den Waldrand gelegen sind, sowie durch die umliegenden Verkehrswege. Der gesetzlich vorgesehene Waldabstand von 30 m (§ 24 LWaldG) wird mit den Gebäuden südlich des Planbereiches bereits deutlich unterschritten.
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Wald nicht beeinträchtigt werden. Einzelne Bäume am Waldrand müssten nicht gerodet werden.
Auswirkungen der Planung
Durch die Umsetzung der Planung wird unmittelbar am Waldrand eine Zufahrt für den Parkplatz der Feuerwehr Damp entstehen. Aufgrund des bestehenden und zu erhaltenden Feuerwehrgerätehauses unmittelbar südlich außerhalb, der Größe des geplanten Neubaus sowie der notwendigen Breite der Zufahrt können einzelne Bäume am Waldrand nicht erhalten werden. Es handelt sich um mehrere Eschen sowie Berg-Ahorne nordwestlich des bestehen Feuerwehrgerätehauses sowie unmittelbar nördlich der aktuell bestehenden Stellplätze. Die Bäume weisen Stammdurchmesser von 30 bis 50 cm auf.
Im östlichen Planbereich kann weiterhin eine einzelne Esche mit ca. 40 cm Stammdurchmesser für die Schaffung der Zufahrt nicht erhalten werden. Der Baum stockt nahe der Böschungsoberkante zur östlich außerhalb gelegenen Sukzessionsfläche.
Die neue Zufahrt ist so eng wie möglich an den zu erhaltenden Gebäudebestand sowie das neu geplante Feuerwehrgerätehaus herangeplant worden, um die Auswirkungen auf den Wald weitgehend zu minimieren. Aufgrund des einschränkten Flächenangebotes auf dem Gelände der Feuerwehr Damp sowie den notwendigen Räumlichkeiten, die im neu errichteten Feuerwehrgerätehaus zur Verfügung gestellt werden müssen, ist ein weiteres Abrücken vom Wald nicht möglich. Der Verlust der o.g. Bäume ist daher an dieser Stelle nicht zu vermeiden. Der Verlust der Bäume wird durch Neupflanzungen im Gemeindegebiet Damp ausgeglichen.
Zum Schutz des nicht überplanten Waldes wird nördlich der Zufahrt in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde ein Zaun errichtet. Dieser soll vermeiden, dass zukünftig von Seiten des südlich gelegenen Feuerwehrstandortes bzw. des Bauhofes unzulässige „Lagerflächen“ am Waldrand entstehen.
Das Vorhaben hat Auswirkungen mit mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Die zusätzlichen Versiegelungen betreffen überwiegend den Waldrand eines kleinen Laubwaldes. Mehrere Einzelbäume am Waldrand können im Zuge der Planung nicht erhalten werden.
Tiere
Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.
Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden LANIS-Daten zu bekannten Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Abfrage Januar 2022) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.
Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Vorhabengebietes statt.
Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.
Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als durchschnittlich bewertet werden. Der überwiegende Teil des Plangebietes umfasst den südlichen Rand einer kleinen Laubwaldfläche. Die überplanten Bäume weisen Stammdurchmesser von bis zu 50 cm auf. Potentielle Störungen bestehen durch die unmittelbar angrenzende Bebauung und die Verkehrswege.
Säuger
Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die typische Nahrungsquelle - Haselsträucher - kommt nur untergeordnet im Plangebiet vor. Zudem weist der Wald keinen besonders strukturreichen und dichten Unterwuchs auf, weswegen die Habitateignung als stark eingeschränkt zu bewerten ist. Das bekannte Hauptverbreitungsgebiet dieser Art liegt vor allem im Südosten von Schleswig-Holstein (LLUR 2018), weswegen keine Betroffenheit zu erwarten ist.
Konkrete Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Die von den Planungen betroffenen Bäume weisen aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur keine Habitateignung für Fledermäuse auf. An den Bäumen wurden im Zuge der Begehung im unbelaubten Zustand keine Spechthöhlen, Stammausrisse oder Astlöcher festgestellt, die eine Quartiereignung für heimische Fledermäuse böten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben ist daher auszuschließen.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Wald-Birkenmaus, Fischotter oder Wolf) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der bekannten Verbreitungssituation im Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist in dem kleinflächigen Plangebiet am Übergang eines kleinen Waldes zur bebauten Ortschaft Vogelsang-Grünholz auszuschließen.
Brutvögel
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002). Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln am Waldrand nicht auszuschließen. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.
Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, OG = halboffene Standorte). Weiterhin dargestellt sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).
Artname (dt.) | Artname (lat.) | Gilde | RL SH 2010 | RL BRD 2021 | Schutz-status |
Amsel | Turdus merula | G | + | + | b |
Blaumeise | Parus caeruleus | GB | + | + | b |
Buchfink | Fringilla coelebs | G | + | + | b |
Dohle | Corvus monedula | GB | V | + | b |
Dompfaff (Gimpel) | Pyrrhula pyrrhula | G | + | + | b |
Dorngrasmücke | Sylvia communis | OG | + | + | b |
Eichelhäher | Garrulus glandarius | GB | + | + | b |
Elster | Pica pica | GB | + | + | b |
Feldsperling | Passer montanus | GB | + | V | b |
Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | GB | + | + | b |
Gartengrasmücke | Sylvia borin | G | + | + | b |
Gartenrotschwanz | Phoenicurus phoenicurus | GB | + | + | b |
Grauschnäpper | Musciapa striata | G | + | V | b |
Grünfink | Carduelis chloris | G | + | + | b |
Hänfling | Carduelis cannabina | OG | + | 3 | b |
Haussperling | Passer domesicus | OG | + | + | b |
Heckenbraunelle | Prunella modularis | G | + | + | b |
Klappergrasmücke | Sylvia curruca | G | + | + | b |
Kleiber | Sitta europaea | GB | + | + | b |
Kohlmeise | Parus major | GB | + | + | b |
Misteldrossel | Turdus viscivorus | G | + | + | b |
Mönchgrasmücke | Sylvia atricapilla | G | + | + | b |
Rabenkrähe | Corvus corone | GB | + | + | b |
Ringeltaube | Columba palumbus | GB | + | + | b |
Rotkehlchen | Erithacus rubecula | G | + | + | b |
Schwanzmeise | Aegithalos caudatus | G | + | + | b |
Singdrossel | Turdus philomelos | G | + | + | b |
Sommergoldhähnchen | Regulus ignicapillus | G | + | + | b |
Star | Sturnus vulgaris | GB | + | 3 | b |
Stieglitz | Carduelis carduelis | OG | + | + | b |
Türkentaube | Streptopelia decaocto | GB | + | + | b |
Zaunkönig | Troglodytes troglodytes | G | + | + | b |
Zilpzalp | Phylloscopus collybita | G | + | + | b |
Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Feldsperling und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Hänfling und Star eingestuft. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. In dem kleinflächigen Plangebiet ist aufgrund des geringen Alters der vorgefundenen Bäume und dem lichten Unterbewuchs im Wald mit einer unterdurchschnittlichen Brutvogelgemeinschaft zu rechnen. Die Artenvielfalt wird weitaus geringer ausfallen, als in der Potentialanalyse dargestellt. Zudem sind aufgrund der strukturellen Ausstattung nur wenige Individuen zu erwarten.
Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offenlandarten wie z.B. Fasen sind im Planbereich aufgrund der vorgefundenen Biotoptypen (Wald, Verkehrsfläche) nicht zu erwarten. Für Wiesenvögel ist der Planbereich als Lebensraum ebenfalls ungeeignet. Eine nähere Betrachtung entfällt.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.
Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).
Die streng geschützten, totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem lässt die aktuell bekannte Verbreitungssituation (BfN 2019) ein Vorkommen im Raum Damp als unwahrscheinlich erscheinen.
Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.
Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Beeinträchtigung des Lebensraumes.
Aufgrund der bisherigen Einordnung als Wald(-rand) und der Störungen durch die angrenzende Siedlung ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Es ist aufgrund der geringen Größe des Planbereiches jedoch mit einer geringen biologischen Vielfalt und einer geringen Individuenzahl zu rechnen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung gingen keine Bäume am Waldrand als Lebensraum verloren. Eine Veränderung der Habitateignung würde sich nicht ergeben.
Auswirkungen der Planung
Die am Waldrand und im Plangebiet befindlichen Gehölze bieten Lebensräume für verschiedene heimische Brutvogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes und der räumlichen Nähe zum Menschen handelt es sich hierbei vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Für die Herstellung einer neuen Zufahrt zum künftigen Parkplatz der Gemeinde Damp sind Baumrodungen innerhalb des kleinflächigen Plangebietes nicht zu vermeiden. Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können, muss die Rodung dieser Einzelbäume in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Geeignete Ausweichlebensräume stehen mit dem außerhalb gelegenen Wald und dem umliegenden Siedlungsgrün zur Verfügung. Ein zusätzlicher artenschutzrechtlicher Ausgleich wird nicht notwendig.
Das kleinflächige Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Baumrodung tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.