Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Teil A - BEGRÜNDUNG

zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Güby, Kreis Rendsburg-Eckernförde - für das Gebiet zwischen der Straße 'Hof Louisenlund' und dem Golfplatz

Die gegenüber dem 1. Entwurf geänderten Textpassagen sind durch einen schwarzen Balken am Textrand gekennzeichnet sowie mit gelber Farbe unterlegt.

0 Vorbemerkungen

Im Rahmen der Konkretisierung der Erschließungsplanung musste die Gemeinde Güby feststellen, dass eine Ableitung des Niederschlagswassers in die gemeindliche Regenwasserkanalisation unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Die Sohlhöhen der Bestandsleitungen liegen teilweise nur knapp über den vorhandenen Geländehöhen im geplanten Gewerbegebiet. Zudem könnten dem Bestandsnetz nur noch geringe Mengen an Niederschlag zugeführt werden, so dass ein sehr großes Rückhaltevolumen geschaffen werden müsste, für das jedoch keine Flächen zur Verfügung stehen. Daher hat sich die Gemeinde Güby in Abstimmung mit der Stiftung Louisenlund als Flächeneigentümerin und der unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde dazu entschlossen, auf dem östlich an das geplante Gewerbegebiet anschließenden Fläche ein oberirdisches Regenrückhaltebecken herzustellen und das Niederschlagswasser von dort gedrosselt in ca. 125 m Entfernung südlich des Plangebietes am Rande einer Waldfläche zu versickern. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Güby den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 nach den Verfahrensschritten gem. § 3 Abs 2 BauGB (Veröffentlichung im Internet) und § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) geändert. Wesentliche Änderungen sind die Erweiterung des Plangebietes nach Osten zur Aufnahme einer Fläche für die Abwasserbeseitigung sowie die Änderungen der Leitungsrechte durch Anpassungen an die neue Erschließungsplanung im bisherigen Plangebiet.

Zudem möchte die Gemeinde einer Empfehlung des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein folgen und weitere, besonders schutzbedürftige Nutzungen im Gewerbegebiet ausschließen. Insofern strebt die Gemeinde an, die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zukünftig auszuschließen.

1 Ausgangssituation