Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.9 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Güby wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Innerhalb des Plangebietes ist keine wohnbauliche Nutzung zulässig. Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde auch ein geruchstechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Zudem wurde gutachterliche Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für die angrenzende Biogasanlage erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die notwendige Rodung mehrerer Knickabschnitte im südlichen Knick wird zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet. Die Eingriffe in den nach § 21 LNatSchG geschützten Knick werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück im Kreis Schleswig-Flensburg. Die zu erhaltenden Knicks werden als geschützte Biotope mit den Gewerbeflächen und den Baugrenzen berücksichtigt. Ein Teil einer Maßnahmenfläche (1.670 m²) wird im Zuge der Planung umgewidmet und über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor) ersetzt.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Grünland und als Lagerplatz genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Versiegelung ist nicht vorgesehen. Entsprechend der Bilanzierung sind 4.211 m² Ausgleichsfläche für die Neuversiegelung von Bodenfläche zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht möglich. Dementsprechend soll das Regenwasser gesammelt, in einem östlich gelegenen Rückhaltebecken zwischengespeichert und abschließend ca. 125 m südöstlich des Plangebiets am Rande eines Waldes zur Versickerung gebracht werden. Zur Förderung der Verdunstung im Plangebiet werden Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern berücksichtigt.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der zusätzlichen Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu herzustellende Grünstrukturen wirken sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der Knicks am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes gemindert. Der südliche, entwidmete Knick wird abschnittsweise als Grünstruktur erhalten und ebenfalls für eine teilweise Einbindung sorgen. Zusätzlich wird am bislang unbegrünten westlichen Rand des Gewerbegebietes die Neupflanzung einer Hecke vorgenommen. Auf den Gewerbegrundstücken sind Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Ein Knickabschnitt geht als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft verloren und wird als gesetzlich geschütztes Biotop ausgeglichen. Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte L1 und L2 festgesetzt. Weitere Kulturgüter oder Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt als wenig erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (Brutvögel) und Lichtregime (Fledermäuse) nicht zu erwarten.

3.10 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch die Eingriffe in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen sowie die Beeinträchtigung geschützter Biotope ausgelöst werden.

Zum Schutz der vorhandenen Knicks im Norden und Osten des Gewerbegebietes wird eine ca. 5 m breite Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Der ca. 3 m breite Streifen zwischen Knickfuß und Gewerbegebiet ist als Gras- und Staudenflur naturnah zu entwickeln und durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes entlang des Gewerbegebietes vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Im Knick südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen ist für die verkehrliche Erschließung der Grundstücke 3 bis 6 die Herstellung einer Zufahrt notwendig. Für diese erfolgt ein Knickdurchbruch, der als Knickrodung entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen sind. Der Knickdurchbruch weist eine Länge von 18 m auf. Zudem muss die im Westen vorhandene Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Aufstellfläche für Mülltonne um 4 m verbreitert werden. Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 sind demnach 44 m Ausgleichsknick zur Verfügung zu stellen. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen wird eine vorhandene Lücke im Knick (ca. 6 m breit) geschlossen und bepflanzt.

Beeinträchtigungen des verbleibenden Knicks südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen durch die heranrückende Bebauung können nicht endgültig ausgeschlossen werden. Daher wird der Knick entlang der Gewerbeflächen rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist für eine Knickentwidmung ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 111 m Knick entwidmet. Die verbleibende Grünstruktur ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes mit einem Meter Abstand zum Knickfuß vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Insgesamt wird damit eine Knickneuanlage von 44 m + 111 m = 155 m für Knickbeseitigung und -entwidmung notwendig. Der Knickausgleich von insgesamt 155 m erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen 661.4.04.090.2018.00 geführt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird eine Bebauung durch die Ausweisung von Gewerbeflächen ermöglicht. Die maximal zulässige Versiegelung ergibt sich aus der Grundflächenzahl und beträgt 8.088 m². Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im östlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Da es sich bei den überplanten Intensivgrünlandflächen und der Lagerfläche um Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz handelt, wird der Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 angesetzt und über den Ausgleichsflächenpool der Gemeinde Güby mit dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 „Ausgleichsfläche am Esprehmer Moor“ zur Verfügung gestellt.

Die Planung beansprucht eine Maßnahmenfläche, die für Eingriffe des VEP Nr. 1 vorgesehen war. Die Maßnahmenfläche wird im Rahmen der Planung auf einer Fläche von ca. 1.670 m² umgewidmet. Hierbei handelt es sich um die Fläche, die zukünftig als Fläche für die Abwasserbeseitigung festgesetzt wird. Die Ersatzfläche wird ebenfalls über den Flächenpool „Esprehmer Moor“ (Aktenzeichen 67.20.35 – 1 beim Kreis Rendsburg-Eckernförde) zur Verfügung gestellt.

Zur Eingrünung des Gewerbegebietes wird an der westlichen Grenze des Plangebietes eine Gehölzanpflanzung vorgenommen. Diese erfolgt zweireihig auf einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Anpflanzung'. Die zu bepflanzende Grünfläche weist eine Breite von ca. 3 m auf. Die Reihen werden in Abständen von ca. 1 m versetzt zueinander gepflanzt. Gepflanzt werden heimische, standortgerechte Laubbäume 1. und 2. Ordnung sowie Sträucher.

Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen. Durch die zusätzlich vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen wird auch die Verdunstungsrate im Plangebiet gefördert.

Auf den Gewerbegrundstücken ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahme soll zum einen zur Eingrünung der gewerblich genutzten Flächen beitragen. Zum anderen soll die Verdunstung im Plangebiet erhöht und die Luftqualität verbessert werden. Gepflanzt werden mittel- bis großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm. Folgende Arten können für die Pflanzung in Betracht kommen:

Stiel-Eiche (Quercus robus), Rot-Buche (Fagus sylvatica), Sandbirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides) oder Eberesche (Sorbus aucuparia). Bei dieser Aufzählung handelt es sich um eine Auswahlliste.

3.11 Nachrichtliche Übernahmen und sonstige Hinweise

Bodenschutz

Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor.

Hinweise:

Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Das bedeutet, dass die Analytik entsprechend von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt und der Parameterumfang der neuen BBodSchV beachtet werden muss.

Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt:

Anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 6 und § 7 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe zu analysieren und zu entsprechend verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Anlage 1 Tabelle 3 zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten (vgl. § 8 BBodSchV und §§ 14 und 16 EBV).

Die Verbringung von Bodenmaterial außerhalb des Baugrundstückes im Außenbereich ist gemäß LNatSchG ab einer Menge von 30 m³, bzw. einer betroffenen Fläche von > 1.000 m² durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.