Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform im Siedlungsbereich von Güby hat gemäß den geologischen Karten des Landwirtschafts- und Umweltatlasses ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht im Plangebiet aus glazigenen Ablagerungen (Geschiebelehm, -mergel) der Weichsel-Eiszeit. Naturräumlich ist die Gemeinde Güby dem östlichen Hügelland zuzuordnen.

Die Bodenkarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses im Maßstab 1 : 25.000 nennt für den Planbereich Parabraunerde als Bodentyp. Als Bodenartenschichtung ist im Plangebiet Lehmsand über Lehm zu erwarten. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden lehmigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Schleiregion und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände im Plangebiet ist leicht bewegt. Im südlichen Plangebiet liegt die Geländehöhe bei ca. 44 m über NHN. Nach Nordwesten und Nordosten fällt das Gelände auf ca. 40 m über NHN ab.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet als weiterhin als Grünland und als Lagerfläche genutzt. Weitere Freiflächen in der Gemeinde Güby würden nicht versiegelt.

Auswirkungen der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen.

Im Zuge der Baumaßnahme sind grundsätzlich die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2, BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG 3 u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
  • Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4,0 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Versiegelungen

Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet überplant. Mit der Planung werden Versiegelungen auf den Gewerbegrundstücken (durch Gebäude, Stellplätze u.ä.) ermöglicht. Die GRZ wird mit 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser maximal überbaubaren Grundfläche ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Insgesamt wird eine Fläche von ca. 10.110 m² als Gewerbegebiet festgesetzt. Bei einer GRZ von 0,8 ergibt sich für das Gewerbegebiet eine maximal zulässige Versiegelung von ca. 8.088 m².

Die Fläche für das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im östlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt, sodass maximale Versiegelungen von 334 m² zulässig sind.

Im Zuge der Planung wird ein Teil der Straße ‚Hof Louisenlund‘ überplant. Diese ist als Verkehrsfläche bereits vollversiegelt, wird nicht verändert und ist daher in der Ausgleichsbilanzierung (Kap. 3.2) nicht weiter zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine vorhandene Trafostation, welche im B-Plan mit einer Versorgungsfläche berücksichtigt wird.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Böden werden bislang landwirtschaftlich bzw. als Lagerplatz genutzt und zählen nicht zu den seltenen Bodenarten. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

2.1.5 Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand

Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Die Neubildungs- oder Regenerationsfähigkeit des Grundwassers ist abhängig von der Bodenbedeckung der Flächen, dem Relief und dem mit beiden Faktoren zusammenhängenden Direktabfluss von Oberflächenwasser.

Die Durchlässigkeit der Bodenschichten für Niederschlagswasser ist im Plangebiet aufgrund der lehmigen Böden insgesamt als gering zu bewerten. Grundwasserflurabstände sind für das Plangebiet nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Planung würde das Grünland weiterhin landwirtschaftlich und der östliche Bereich als Lagerplatz genutzt werden. Aufgrund der Bodengegebenheiten ist weiterhin mit einer geringen Versickerungs- und Grundwasserneubildungsrate zu rechnen.

Auswirkungen der Planung

Durch die vorgesehene Planung wird es zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses kommen, da eine weitere, bislang unversiegelte Vegetationsfläche großflächig versiegelt wird. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung wurde durch das Ing.-Büro Meyer aus Eckernförde eine Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz mit dem Berechnungsprogramm A-RW 1 des LLUR durchgeführt und mit der unteren Wasserbehörde zur Abstimmung vorgelegt.

Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden Bodens nicht möglich. Eine Einleitung des Regenwassers in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde ist aufgrund der vorhandenen Höhensituation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht möglich. Daher soll das im Gewerbegebiet anfallende Regenwasser in einer Leitung im Norden des Gebietes gesammelt und in ein östlich gelegenes Regenrückhaltebecken eingeleitet werden. Von dort erfolgt eine gedrosselte Ableitung über eine neu herzustellende Regenwasserleitung bis zu einer Versickerungseinrichtung, die sich ca. 125 m südöstlich des Plangebietes am Rande einer Waldfläche befindet. Das geplante Regenrückhaltebecken befindet sich auf einem Grundstück der Stiftung Louisenlund. Daher wird zur Sicherung der vorgesehenen Nutzung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Gemeinde festgesetzt.

Aufgrund der fehlenden Versickerungsmöglichkeiten und der in einem Gewerbegebiet erforderlichen Versiegelungsmöglichkeiten weist der A-RW 1 - Nachweis für das Gebiet eine "extreme Schädigung des naturnahen Wasserhaushaltes" (Fall 3) aus. Die im B-Plan festgesetzte Begründung von Flachdächern und Nebenanlagen, die vorgeschriebene Fassadenbegrünung mit Klettergehölzen sowie die Verpflichtung Gehölze zu pflanzen, erhöht die Verdunstung in dem Gebiet und verzögert den Wasserabfluss. Letztlich ändert sich dadurch das Ergebnis der Wasserbilanz nicht.

Die Gehölzstrukturen in den Randbereichen werden überwiegend erhalten und fördern als Grünstruktur auch zukünftig die Verdunstung. Zusätzlich sind weitere Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen (Heckenpflanzung, Fassadenbegrünung, Baumpflanzung), die sich ebenfalls positiv auf die Verdunstung auswirken werden.

Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund weiterer, großflächiger Versiegelungen mit einer hohen Erheblichkeit zu bewerten. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht möglich. Dementsprechend muss das Regenwasser in einer Leitung im Norden des Gebietes gesammelt, in ein östlich gelegenes Regenrückhaltebecken eingeleitet und gedrosselt a über eine neu herzustellende Regenwasserleitung bis zu einer Versickerungseinrichtung geleitet werden.

2.1.6 Schutzgut Klima/Luft

Derzeitiger Zustand

In der Gemeinde Güby herrscht ein gemäßigtes, ozeanisch geprägtes Klima vor. Kennzeichnend ist ein ausgeglichener Temperaturgang mit kühlen Sommern und milden Wintern. Die Jahresmitteltemperatur in der Region liegt bei ca. 8,3 °C. Der jährliche Niederschlag liegt im Mittel bei ca. 845 mm/Jahr (DWD o.J.).

Der Wind kommt im Jahresverlauf überwiegend aus westlichen und südlichen Richtungen. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt zwischen 4,0 und 4,5 m/s, was in der Regel einen regen Luftmassenaustausch zur Folge hat. Insgesamt bewirkt die vorherrschende Westdrift den häufigen Durchzug atlantischer Tiefdruckausläufer mit kurzen Schlechtwetterabschnitten. Extreme Klimaausprägungen wie z.B. sommerliche Überhitzung treten aufgrund des maritimen Einflusses kaum auf. Insgesamt ist das Klima des Kreises Rendsburg-Eckernförde aus bioklimatischer Sicht als „reizmild“ zu bezeichnen.

Die Qualität der Luft gilt als wichtiger Bezug für Veränderungen von Boden, Wasser, Klima und Arten sowie des Erholungswertes einer Landschaft. Die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wird in Schleswig-Holstein generell als gering eingestuft.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünland und Lagerplatz genutzt werden. Vorhandene Vegetationsstrukturen blieben erhalten und würden sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.

Auswirkungen der Planung

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen großflächige Versiegelungen auf bisher unversiegelten Flächen. Vegetationsfreie und versiegelte Flächen erwärmen sich schneller als die mit Vegetation bedeckten oder von Bäumen überstandenen Flächen. Vor diesem Hintergrund wird durch den Verlust von Vegetationsflächen (Grünland, Knickabschnitte) und der Erhöhung der baulichen Ausnutzung mit einer lokalen Erwärmung und lokalen Veränderung des nächtlichen Luftaustausches zu rechnen sein. Die Festsetzung von maximalen Versiegelungsanteilen und Begrünungsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung kann diesem Effekt entgegenwirken.

Durch die Erweiterung der Gewerbeflächen werden sich bei einer Umsetzung erwartungsgemäß der Ziel- und Quellverkehr sowie die Emissionen durch Heizungsanlagen im Plangebiet erhöhen. Dadurch können sich lokale Beeinträchtigungen der Luftqualität ergeben. Mit einer Grenzwertüberschreitung der Schadstoffimmissionen ist aufgrund der geringen Größe der Maßnahmen jedoch nicht zu rechnen. Eine zeitlich begrenzte Zusatzbelastung besteht durch Emissionen (Staub) von Bau- und Transportfahrzeugen während der Bauphase.

Die Knickstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes werden überwiegend erhalten und sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die lokale Luftqualität auswirken. Zusätzlich sind im Plangebiet Neupflanzungen vorgesehen (Heckenpflanzung, Fassadenbegrünung, Baumpflanzung), die ebenfalls fördernd für ein ausgeglichenes Kleinklima und eine gute Luftqualität sein werden.

Aufgrund der relativ geringen Vorbelastung des Untersuchungsgebietes und der regulierenden Wirkung des im Nahbereich der Schlei häufig vorkommenden Windes und des damit verbundenen Luftaustauschs werden die Auswirkungen durch die Neuplanungen als wenig erheblich für das Schutzgut Klima/Luft eingestuft.

Aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Gemeinde Güby sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft mit geringer Erheblichkeit einzustufen. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.