Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Fall würde das Plangebiet weiterhin als Grünland landwirtschaftlich bzw. als Lagerplatz genutzt werden. Die Knicks blieben erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Die Planung dient in erster Linie der Schaffung eines Standortes für den Bauhof der Stiftung Louisenlund. Bei Nichtdurchführung würde der Bauhof weiter wie bisher an mehreren, voneinander entfernten Standorten wirtschaften, sofern kein alternativer Standort überplant wird. Lokale Gewerbebetriebe erhielten außerdem keine Möglichkeiten ortsnah Lager- oder Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen eines geschützten Knicks zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde im Januar 2024 ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontinente werden Emissionen soweit vermieden, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks an der nördlichen und östlichen Außengrenze der Plangebietes werden als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG erhalten und entsprechend berücksichtigt. Entlang der zu erhaltenden Knicks werden zum Schutz der geschützten Biotope ca. 5 m breite Maßnahmenflächen festgesetzt, die extensiv zu pflegen sind und entlang des Gewerbegebietes durch Zäune gekennzeichnet sind. Die Baugrenzen halten die notwendigen Mindestabstände ein.

Der südliche Knick wird nicht über die komplette Länge, sondern nur für die notwendigen Zufahrten gerodet. Durch die gewählte Aufteilung der Grundstücke werden neue Knickdurchbrüche auf einen begrenzt. Die nicht zu rodenden Abschnitte werden entwidmet und stehen weiterhin als Grünstruktur und Lebensraum zur Verfügung.

Die notwendige Rodung eines Knickabschnittes im südlichen Knick ist zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber potenziell vorkommenden heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke, die zukünftig als Lebensraum zur Verfügung steht. Eine vorhandene Knicklücke im südlichen Knick wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen geschlossen und bepflanzt.

Im Hinblick auf den § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte und die beiden starken Überhälter mit potenziellen Wochenstubenquartier nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Das Plangebiet wird derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich und als Lagerplatz genutzt.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen erfolgt über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser

  • Herstellung eines Regenrückhaltebeckens zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von Regenwasser im Plangebiet.
  • Überwiegender Erhalt vorhandener Gehölze als Verdunstungsflächen.
  • Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung zur Förderung der Verdunstung.
  • Zusätzliche Anpflanzungen, die die Verdunstung fördern.

Schutzgut Klima/Luft

  • Überwiegender Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen.
  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt vorhandener Knickstrukturen am Rand des Plangebietes.
  • Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen auf den Gewerbegrundstücken.
  • Die Erholungsnutzung wird nicht verändert.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke. Für die Hecke sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Die Pflanzdicht beträgt 3 Pflanzen pro m, in zwei Reihen mit Abstand von ca. 0,8 m der Reihen untereinander. Es sind stets Gruppen gleichartiger Gehölze zu pflanzen. Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Gehölze verwendet. Bei den nachfolgenden Aufzählungen handelt es sich um Auswahllisten.

Gehölze I. und II. Ordnung:

Feld-Ahorn - Acer campestre

Hainbuche - Carpinus betulus

Rot-Buche - Fagus sylvatica

Stiel-Eiche - Quercus robus

Vogelbeere - Sorbus aucuparia

Vogel-Kirsche - Prunus avium

Wild-Apfel - Malus sylvestris

Sträucher:

Frühe Traubenkirsche - Prunus padus

Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus

Haselnuss - Corylus avellana

Hunds-Rose - Rosa canina

Ohr-Weide - Salix aurita

Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus

Sal-Weide - Salix caprea

Schlehe - Prunus spinosa

Schwarzer Holunder - Sambucus nigra

Weiß-Dorn - Crataegus monogyna

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.