Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 41 der Gemeinde Bosau

Begründung

5.2. Gasversorgung

Die Gasversorgung erfolgt durch den Zweckverband Ostholstein.

5.3. Wasserver-/ und –entsorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser erfolgt aus dem vorhandenen und ggf. zu ergänzenden Trinkwassernetz des Zweckverband Ostholstein.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das vorhandene und zu ergänzende Kanalnetz des Zweckverbandes Ostholstein entsorgt. Die Grundstücke sind an die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen in der Stadtbeker Straße angeschlossen. Falls das hinterliegende Grundstück jeweils als Pfeifenstielgrundstück geplant wird, benötigt dieses jeweils eine eigene Anschlussleitung. Bei Teilung der Grundstücke ohne direkten Zugang zur öffentlichen Straße, muss bei Veräußerung des vorderliegenden Grundstücks ein Leitungsrecht zu Gunsten des Hinterliegers in das Grundbuch eingetragen werden und die vorhandene Anschlussleitung für beide Grundstücke genutzt werden.

Zusätzliche SW-Anschlussleitungen sind auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Erschließers in Abstimmung mit dem Zweckverband Ostholstein herzustellen.

Das Regenwasser wird dem vorhandenen Netz zugeführt. Für Änderungen in der Versiegelung von Grundstücken und Verkehrsflächen, die eine Zunahme des abgeleiteten Niederschlagswassers verursachen, ist die Änderung der wasser-rechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Die „Wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein Teil 1: Mengenbewirtschaftung A-RW 1“ sind beachtet. Unter Ziffer 2. Anwendungsbereich des beigefügten Anhanges „Wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser - Teil 1: Mengenbewirtschaftung (A-RW 1)" heißt es: „Die wasserrechtlichen Anforderungen gelten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (in Neubaugebieten). Für Bestandsgebiete, die neu überplant werden oder eine wesentliche Änderung in der Nutzung erfahren, sowie für Satzungen nach § 34 BauGB und § 35 BauGB sind sie ein Mittel für die Überprüfung bei hydraulischen Problemen in Gewässern. Die in den Kapiteln 4 und 5 geforderten Nachweise gelten für alle Fließgewässer.“ Eine Anwendung des Erlasses A-RW 1 ist demnach in Bestandsgebieten für Nachverdichtungen bzw. Lückenbebauungen nicht erforderlich.

5.4. Müllentsorgung

Die Müllentsorgung erfolgt durch den Zweckverband Ostholstein.