3.2.1 Ermittlung des Eingriffs
a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Es ist die Schaffung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' mit voraussichtlich 8 Baugrundstücken vorgesehen. Das Baugebiet wird über die 'Möllner Landstraße' erschlossen. Innerhalb des Plangebietes werden Zufahrten für die in zweiter und dritter Reihe gelegenen Gebäude errichtet.
b) Schutzgut Boden
Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude, die Anlage von befestigten Hofflächen und den Bau der privaten Erschließungswege. Zu Bodenmodellierungen kann es kommen durch den Bau von Tiefgaragen.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
a) Für die 'Allgemeinen Wohngebiete' (WA 2 und 3)
wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
festgesetzt.
5.488 m² x 0,3 1.646 m²
b) Für das 'Allgemeinen Wohngebiet' (WA 1)
wird ebenfalls eine Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,3 festgesetzt, die auf 0,35 erhöht werden
darf, wenn an den in der Planzeichnung
vorgegebenen Bereichen Hausdurchfahrten
unter Ausnutzung der geschlossenen Bauweise
errichtet werden.
2.268 m² x 0,35 794 m²
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die
festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für
die Anlage von Garagen, Stellplätzen
und Zufahrten sowie Nebenanlagen
überschritten werden.
50 % von 2.440 m² 1.220 m²
./. bereits versiegelte Flächen 522 m²
Summe bebaubare Grundstücksflächen 3.138 m² 3.138 m²
c) Private Erschließungswege
Verkehrsflächen: 985 m²
Verkehrsflächen Neuversiegelung: 985 m² 985 m²
Summe der Flächen - Vollversiegelungen gesamt: 4.123 m²
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.
3. Bodenmodellierungen
Um die Tiefgaragen errichten zu können, ist es erforderlich, dass ca. 5.943 m² Boden bewegt werden. Im Anschluss werden die Bereiche, die nicht die versiegelten Bereiche betreffen, wieder verfüllt und als Hausgartenfläche angelegt. Es werden daher bei der Ausgleichsberechnung nur die Bodenmodellierungen auf nicht versiegelter Fläche betrachtet, da die Flächenversiegelungen unter b) 1. bereits berechnet wurden.
Bodenbewegungen Fläche Tiefgaragen 5.943 m²
./. zulässige Flächenversiegelungen 4.123 m²
Bodenmodellierung auf nicht versiegelter Fläche 1.820 m²
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) und Bodenmodellierungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.'
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 2.062 m² ergeben (4.123 m² x 0,5).
Die Bodenmodellierungen beim Bau der Tiefgaragen sind mit einem Faktor von 1 : 0,2 auszugleichen. Für die Bodenmodellierung ergibt sich insgesamt ein Ausgleichsbedarf von 364 m² (1.820 m² x 0,2).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
c) Schutzgut Wasser
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen nach der Bodenübersichtskarte für Schleswig-Holstein im Plangebiet Sande an. Diese Böden weisen eine gute Versickerungsfähigkeit auf. Die Flächenversiegelungen werden somit keine Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
d) Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust der kleinen Siedlungsbrache und Hausgärten wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verluste von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Siedlungsbrache
- Gehölzfläche
- Hausgarten
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Da keine geschützten Biotope von dem Vorhaben betroffen sind, ist im vorliegenden Fall kein Ausgleich erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
f) Schutzgut Landschaftsbild
Da das Plangebiet an allen Seiten an vorhandene Bebauung angrenzt, werden lediglich Bäume zur Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Dafür ist je angefangene 200 m² hochbaulich überbauter Fläche (Hauptgebäude, Nebengebäude, Carport, Garage) auf dem jeweiligen Baugrundstück wahlweise ein standortgerechter, heimischer Laub- oder Obstbaum oder es sind fünf standortgerechte, heimische Sträucher als Laubgehölze zu pflanzen.
Die Bäume und/oder Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.