Planungsdokumente: 3. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet südlich des Postweges, nördlich der Möllner Landstraße und westlich des Barsbütteler Weges

Begründung

3.2.1 Ermittlung des Eingriffs

a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Es ist die Schaffung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' mit voraussichtlich 8 Baugrundstücken vorgesehen. Das Baugebiet wird über die 'Möllner Landstraße' erschlossen. Innerhalb des Plangebietes werden Zufahrten für die in zweiter und dritter Reihe gelegenen Gebäude errichtet.

b) Schutzgut Boden

Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude, die Anlage von befestigten Hofflächen und den Bau der privaten Erschließungswege. Zu Bodenmodellierungen kann es kommen durch den Bau von Tiefgaragen.

1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen

a) Für die 'Allgemeinen Wohngebiete' (WA 2 und 3)

wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3

festgesetzt.

5.488 m² x 0,3 1.646 m²

b) Für das 'Allgemeinen Wohngebiet' (WA 1)

wird ebenfalls eine Grundflächenzahl (GRZ)

von 0,3 festgesetzt, die auf 0,35 erhöht werden

darf, wenn an den in der Planzeichnung

vorgegebenen Bereichen Hausdurchfahrten

unter Ausnutzung der geschlossenen Bauweise

errichtet werden.

2.268 m² x 0,35 794 m²

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die

festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für

die Anlage von Garagen, Stellplätzen

und Zufahrten sowie Nebenanlagen

überschritten werden.

50 % von 2.440 m² 1.220 m²

./. bereits versiegelte Flächen 522 m²

Summe bebaubare Grundstücksflächen 3.138 m² 3.138

c) Private Erschließungswege

Verkehrsflächen: 985 m²

Verkehrsflächen Neuversiegelung: 985 m² 985

Summe der Flächen - Vollversiegelungen gesamt: 4.123

2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen

Es werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.

3. Bodenmodellierungen

Um die Tiefgaragen errichten zu können, ist es erforderlich, dass ca. 5.943 m² Boden bewegt werden. Im Anschluss werden die Bereiche, die nicht die versiegelten Bereiche betreffen, wieder verfüllt und als Hausgartenfläche angelegt. Es werden daher bei der Ausgleichsberechnung nur die Bodenmodellierungen auf nicht versiegelter Fläche betrachtet, da die Flächenversiegelungen unter b) 1. bereits berechnet wurden.

Bodenbewegungen Fläche Tiefgaragen 5.943 m²

./. zulässige Flächenversiegelungen 4.123 m²

Bodenmodellierung auf nicht versiegelter Fläche 1.820 m²

Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) und Bodenmodellierungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.

In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.'

Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 2.062 m² ergeben (4.123 m² x 0,5).

Die Bodenmodellierungen beim Bau der Tiefgaragen sind mit einem Faktor von 1 : 0,2 auszugleichen. Für die Bodenmodellierung ergibt sich insgesamt ein Ausgleichsbedarf von 364 m² (1.820 m² x 0,2).

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.

c) Schutzgut Wasser

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen nach der Bodenübersichtskarte für Schleswig-Holstein im Plangebiet Sande an. Diese Böden weisen eine gute Versickerungsfähigkeit auf. Die Flächenversiegelungen werden somit keine Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

d) Schutzgut Klima/Luft

Der Verlust der kleinen Siedlungsbrache und Hausgärten wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verluste von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Siedlungsbrache
  • Gehölzfläche
  • Hausgarten

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.

Da keine geschützten Biotope von dem Vorhaben betroffen sind, ist im vorliegenden Fall kein Ausgleich erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.

f) Schutzgut Landschaftsbild

Da das Plangebiet an allen Seiten an vorhandene Bebauung angrenzt, werden lediglich Bäume zur Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Dafür ist je angefangene 200 m² hochbaulich überbauter Fläche (Hauptgebäude, Nebengebäude, Carport, Garage) auf dem jeweiligen Baugrundstück wahlweise ein standortgerechter, heimischer Laub- oder Obstbaum oder es sind fünf standortgerechte, heimische Sträucher als Laubgehölze zu pflanzen.

Die Bäume und/oder Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

3.4 Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt unmittelbar nördlich an die 'Möllner Landstraße' (L 94). Zur Berücksichtigung der Verkehrsimmissionen auf das Plangebiet wurde eine Verkehrslärmuntersuchung am 19.06.2019 vom Ingenieurbüro für Schallschutz Dipl.-Ing. Volker Ziegler aus Mölln erstellt. Zählungen aus dem Jahr 2017 ergaben einen DTV-Wert (Kfz/24h) von 17.500 Fahrzeugen und einen darin enthaltenden Lkw-Anteil (SV/24h) von 600 Fahrzeugen auf der 'Möllner Landstraße' (L 94) im Bereich des Plangebietes. Die Beurteilungspegel betragen an den Baugrenzen bis zu 70 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht. In Richtung Norden nehmen die Lärmbelastungen abstandsbedingt ab. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht sowie die als Abwägungsschwellen heranziehbaren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden überschritten. Aus den Verkehrslärmbelastungen ergeben sich über das übliche Maß hinausgehende baurechtliche Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude (passiver Schallschutz).

Im WA 1 sind Wohnungen von der Südseite bis zur Nordseite der Gebäude durchzustoßen mit Anordnung von Schlaf- und Kinderzimmern ausschließlich an den verkehrslärmabgewandten nördlichen Gebäudeseiten.

Im WA 1 sind weniger schutzbedürftige Räume wie Küchen, Bäder und Hauswirtschaftsräume möglichst an den verkehrslärmzugewandten Gebäudeseiten im Lärmpegelbereich V anzuordnen. Sofern sich dies nicht vollständig umsetzen lässt, sind tagsüber genutzte Aufenthaltsräume mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen mit den sich aus der DIN 4109 ergebenden Anforderungen auszustatten.

Alternativ können im WA 1 verglaste Vorbauten (verglaste Loggien oder Wintergärten, komplette Vorsatzfassaden aus Glas oder Laubengänge) an den verkehrslärmzugewandten Gebäudeseiten im Lärmpegelbereich V angebaut werden mit einer Gesamtschalldämmung zwischen außen und dem Inneren der Aufenthaltsräume incl. Raumlüftung gemäß den sich aus der DIN 4109 ergebenden Bau-Schalldämm-Maßen.

Im WA 1 sind Außenwohnbereiche an den verkehrslärmzugewandten Gebäudeseiten im Lärmpegelbereich V vollständig oder teilweise zu verglasen, so dass mit einer Schallreduzierung ein Beurteilungspegel tags von möglichst 55 dB(A) bzw. maximal 59 dB(A) gewährleistet wird.

Es gelten für die festgesetzten Lärmpegelbereiche im WA 1 und WA 2 folgende Anforderungen an die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen (Wand, Dach, Fenster, Lüftung):

Lärmpegelbereich Ill: R'w,ges = 35 dB

Lärmpegelbereich IV: R'w,ges = 40 dB

Lärmpegelbereich V: R'.w,ges = 45 dB

An den vollständig von der Möllner Landstraße abgewandten Gebäudeseiten gelten in den Lärmpegelbereichen V und IV um 5 dB geringere Schalldämm-Maße, im Lärmpegelbereich Ill entfällt die Anforderung.

Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen zugrunde liegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.

Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern ist in den festgesetzten Lärmpegelbereichen IV und V, soweit die Anordnung nicht ausgeschlossen ist, sowie in tagsüber genutzten Aufenthaltsräumen durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf die festgesetzten erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.

Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen im WA 1 und WA 2 ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen zugrunde liegenden Verkehrsdaten und Straßenparameter, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben.

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Fachdienst Abfall, Boden und Grundwasser des Kreises Stormarn anzuzeigen.

Passiver Lärmschutz

Die dem passiven Lärmschutz zu Grunde liegenden DIN 4109-1 und 4109-2, Ausgabe: Januar 2018, können bei der Gemeindeverwaltung Oststeinbek, Fachbereich III 'Planen, Bauen, Umwelt', Möllner Landstraße 20, 22113 Oststeinbek, eingesehen werden.