3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
3.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf auf max. 11,50 m über NHN (Normalhöhennull) liegen.
3.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf auf max. 11,50 m über NHN (Normalhöhennull) liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB)
4.1 Die im Sondergebiet zur Erhaltung festgesetzten Gehölzflächen sind dauerhaft als naturnahe Baum- und Strauchbestände zu erhalten. Bei Abgang sind standortgerechte heimische Bäume und Sträucher der bereits vorkommenden Gehölzarten nachzupflanzen.
4.2 Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Im Bereich des potenziellen Wurzelraums (Kronentraubereich plus 1,5 m Schutzabstand) sind Abgrabungen und Aufschüttungen, Lagern von Materialien und zusätzliche Versiegelungen nicht zulässig. Anderenfalls sind Arbeiten im potenziellen Wurzelraum baumpflegerisch fachlich zu begleiten. Bei Abgang sind die Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen. Hierfür sind standortgerechte heimische Baumarten zu verwenden.
4.3 Die Bauflächen sind im Westen und Nordwesten zur Niederungslandschaft und im Südosten zur Allee hin entlang der Plangebietsgrenze (bzw. im Bereich des zu erhaltenden Gehölzbestandes am Außenrand des Gehölzes) mit einem festen Bauzaun abzugrenzen.
4.4 Wege und Stellplätze werden in wassergebundener Bauweise oder mit Pflaster mit dichten Fugen ausgeführt.
4.5 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 5 folgende Flächen zugeordnet:
- Aufforstung von 2.486 m² naturnahem Laubwald auf dem Flurstück 55/1 der Flur 2 in der
Gemarkung Louisenlund, Gemeinde Güby.
5.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.