Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby
Verfahrensschritt
Beschlussfassung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Amt Schlei-OstseePlanungsanlass
Ansprechperson
AMT SCHLEI-OSTSEE
Nicola Busse
Bauen und Umwelt
Holm 13
24340 Eckernförde
Tel.: 04351 / 73 79 - 510
E-Mail: nicola.busse@amt-schlei-ostsee.de
Fax: 04351 / 73 79 - 190
Web: http://www.amt-schlei-ostsee.de
Aktuelle Mitteilungen
2. Ihre Ansprechpartner im Verfahren:
Mit dem Verfahren betraut sind Frau Nicola Busse und Herr Norbert Jordan, Tel. 04351/7379-510 oder -500, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde
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Ergänzende Unterlagen
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Stellungnahme #M1023
Mit Schreiben vom 05.04.2022 informieren Sie über aktualisierte Planunterlagen zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Brodersby. Ziel der Planung ist weiterhin die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Entwicklung von Wohnmobilstellplätzen und weiteren Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebes im Bereich Eiskellerweg im Ortsteil Schönhagen. Durch die Planung sollen die landwirtschaftliche Hofstelle inkl. Viehhaltung, 10 genehmigte Wohnmobilstellplätze, 4 Ferienhäuser und eine Ferienwohnung abgesichert werden. Darüber hinaus sollen durch die Planung in einem ehemaligen Stallgebäude 3 weitere Ferienwohnungen, eine Modernisierung und Ausbau des Kuhstalls und der Bau einer Wohnmobilschmutzwasserbeseitigungsstelle ermöglicht werden. Der Flächennutzungsplan stellt die vorgelegte ca. 1,2 ha große Fläche (östlicher Teil der Hofstelle) bisher als Flächen für di Landwirtschaft dar und soll in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaft und Tourismus“ sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pferdebetrieb“ geändert werden.
Die Landesplanung hat mit Schreiben vom 16.11.2021 zu der Planung bereits eine Stellungnahme abgegeben. Aus landesplanerischer Sicht wurde im Hinblick auf den städtebaulich abgesetzten Standort eine besondere Standortbegründung für das Vorhaben für erforderlich gehalten. Insbesondere sollte dargelegt werden, welche Verbesserungen für die touristische Struktur mit dem Vorhaben einhergehen. Zusätzlich sollte die Verknüpfung zwischen der Hofstelle und der geplanten touristischen Nutzung konkretisiert werden. Insgesamt sollten die touristischen Nutzungen aber gegenüber den landwirtschaftlichen Tätigkeiten untergeordnet bleiben. Hierfür sollte ein Nutzungs- und Betreiberkonzept erarbeitet werden und ein Dauerwohnen ausgeschlossen werden. Abschließend sollte geprüft werden, ob das Landschaftsbild durch Eingrünungen geschützt werden kann und ob das Verfahren auf ein Verfahren mit Vorhabenbezug umgestellt werden kann.
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Planung wie folgt Stellung:
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409) sowie dem Regionalplan III (Amtsbl. Schl.-H. 2001, Seite 49).
In den Planunterlagen wurde eine Betriebsbeschreibung ergänzt. Zudem wurden Aussagen zu einem Nutzungs- und Betriebskonzept ergänzt. Daraus geht hervor, dass eine enge Verbindung zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und den touristischen Nutzungen bereits besteht und auch weiter geplant ist. Der einzelne Verkauf des Betriebes oder einzelner Betriebszweige, insbesondere von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, ist nicht geplant. Dies gilt ebenso für den Wohnmobilstellplatz. Dies ist Gegenstand des Durchführungsvertrag zu dem jetzt vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Durch die textlichen Festsetzungen wird zudem das betriebsbedingte Wohnen reguliert.
Die geplante Eingrünung im Norden und Osten sorgen für geringe Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Im Hinblick auf die besondere Standortbegründung wird festgehalten, dass „Ferien auf dem Bauernhof“ in der näheren Umgebung nicht vorhanden ist und insofern auch als ergänzendes touristisches Angebot in der Region gesehen wird.
Aus Sicht der Landesplanung bestehen gegenüber der Planung keine Bedenken mehr. Es wird bestätigt, dass der Planung keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und greift einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich.
(Fin Kretzschmar)
Stellungnahme #M1024
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Bereitstellung der Unterlagen zu vorstehend genannter Planung.
Die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände verweisen hinsichtlich des Umfanges und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung auf die in § 2 (4) und § 2a (2) BauGB sowie in der Anlage 1 des BauGB festgelegten Standards.
Die AG-29 behält sich vor, im weiteren Verfahren umfassend vorzutragen.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
Gez.
Achim Peschken
Stellungnahme #M1021
Der NABU Landesverband Schleswig-Holstein hat mich beautragt, zu der Planung der Gemeinde Brodersby eine Stellungnahme zu erarbeiten. Gegen die Bauleitplanung Nr. 16 „Ferienhof Schönhagen“ Gemeinde Brodersby und die damit einhergehende 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde hat der NABU keine Einwände. Voraussetzung ist allerdings, das von den eingereichten Vorgaben dieser Planung nicht im großem Stile abgewichen wird.
Der NABU bittet um die weitere Beteiligung am Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Christoph Jensen
Stellungnahme #M1022
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:
Hinweise
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrecht erhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de.
Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Sonja Möhring
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig
Stellungnahme #M1025
Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.
Der überplante Bereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.
Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Orlowski
Anlage: Auszug aus der Archäologischen Landesaufnahme
Stellungnahme #M1019
von Seiten der unteren Forstbehörde werden keine Anregungen oder Bedenken zu den Entwürfen der oben bezeichneten Planungen vorgebracht.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Wegener
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Untere Forstbehörde
Bahnhofstraße 38
24937 Flensburg
Tel.: 0461 - 804 492
Fax: 0461 - 804 240
mob.: 0175 - 222 6161
mailto:thomas.wegener@llur.landsh.de
Stellungnahme #M1020
die Belange der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt werden durch Ihr Vorhaben im o. g. Gebiet nicht berührt. Ich habe daher keine Hinweise bzw. Einwände.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gabriele Graupner