3. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf höchstens 8,50 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante betragen.
3.2 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 4,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.
3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit geneigten Dächern ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante begrenzt.
3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern ist die Firsthöhe auf höchstens 3,00 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante begrenzt.