3.1 Art der baulichen Nutzung
Ziel ist es, den im Plangebiet bestehenden Betriebsstandort der ASF zu sichern und zu entwickeln. Für das gesamte Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung daher ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung 'Abfallwirtschaft' festgesetzt. Dies entspricht den im Kapitel 2 dargestellten Planungszielen für dieses Gebiet. Das Sondergebiet dient der Errichtung von baulichen Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen einschließlich der erforderlichen Verwaltungs- und Personaleinrichtungen. Hierunter sind prinzipiell auch noch weitere, im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft stehende Tätigkeiten zu verstehen, selbst wenn sie hier nicht im Einzelnen aufgeführt sind.
Dementsprechend sind im Sondergebiet 'Abfallwirtschaft' folgende Nutzungen zulässig:
- Anlagen zur Annahme, Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen,
- Büro- und Sozialgebäude,
- Maschinen- und Fahrzeughallen einschl. Lager- und Werkstattbereichen,
- anlagespezifische Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- betriebsinterne Tankstellen und Waschplätze.
Zudem sind die Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr sowie erforderliche Nebenanlagen zulässig.