1.2 Sonstiges Sondergebiet 'Garten- und Landschaftsbau / Gartenmarkt'
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Garten- und Landschaftsbau / Gartenmarkt' dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen eines Betriebes des Garten- und Landschaftsbaues mit angegliedertem Gartenmarkt.
1.2.1 Für den Betriebszweig 'Garten- und Landschaftsbau' sind folgende Nutzungen zulässig:
- Gebäude zur Unterbringung von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen einschließlich
Werkstatt
- Lagerplätze zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen
- Schaugärten und Ausstellungsflächen für Bau- und Gartenbaustoffe auf Freiflächen
1.2.2 Für den Betriebszweig 'Gartenmarkt' (Produktion, Handel und Verkauf an letzte Verbraucher von eigenproduzierten und zugekauften Pflanzen sowie damit zusammenhängendem Zubehör) sind folgende Nutzungen zulässig:
- Verkaufs- und Ausstellungsflächen innerhalb von Gebäuden mit bis zu 750 m² Ver-
kaufsfläche und außerhalb von Gebäuden mit bis zu 250 m² Verkaufsfläche
- Gewächs- und Folienhäuser und Pflanzbeete im Freien (Mischflächen aus Verkauf und
Produktion) mit bis zu 11.500 m² Verkaufsfläche
- Der Sortimentsanteil an Zubehör
- Erden,
- Dünger,
- Pflanzenschutzmittel,
- Pflanzgefäße/Töpfe,
der dem Hauptsortiment des Gartenmarktes zuzuordnen ist, ist auf eine Verkaufsflä-
che von max. 250 m begrenzt.
- Die zentrenrelevanten Randsortimente
- Deko-Material,
- Wohnaccessoires,
- Bänder, Karten,
die das Hauptsortiment des Gartenmarktes ergänzen, dürfen max. 200 m Verkaufsflä-
che einnehmen.
1.2.3 Für beide Betriebszweige gemeinsam sind folgende Nutzungen zulässig:
- Bürogebäude und Büroräume
- Sonstige den Zweckbestimmungen dienende Anlagen und Einrichtungen (Stellplatzflä-
chen, Zufahrten etc.)
- max. 2 Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter
1.2.4 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Lagerplätzen zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen sowie Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 10.500 m² überschritten werden.