1.3.3 Schutzverordnungen
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des großflächigen Naturparks „Hüttener Berge“ (§ 27 BNatSchG). Auswirkungen auf dieses Gebiet sind durch die Planung nicht zu erwarten. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes und angrenzend dazu nicht gegeben.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet befindet sich ca. 380 m westlich angrenzend an die B 77. Es handelt sich hierbei um das Landschaftsschutzgebiet „Ochsenweg“ (Verordnung vom 17.11.1952).
Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems liegen im Plangebiet oder angrenzend dazu nicht vor.
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt südöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 1,6 km (FFH 1623-306 „Owschlager See“). Zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet befinden sich ein Teil der bebauten Ortschaft sowie die Bahnlinie von Flensburg nach Rendsburg. Aufgrund der Entfernung und der zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet gelegenen Nutzungen sind keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten. Die Lage des FFH-Gebietes ist der Übersichtskarte aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas zu entnehmen.
Als geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gelten die Knicks im südlichen Geltungsbereich (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG).
Neben den naturschutzrechtlich relevanten Gebieten sind auch archäologische Schutzgebiete zu berücksichtigen. Im Knick, der zwischen den Flurstücken 13 und 15/1 verläuft, befindet sich ein Grabhügel (aKD-ALSH-3411). Für den südlichen Teil des Flurstücks 13 sind weitere Grabhügel sowie ein Urnengräberfeld bekannt, welche im Zuge der ackerbaulichen Nutzung jedoch regelmäßig überpflügt wurden.