Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Owschlag wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Sondergebiet sind zwei Betriebsleiterwohnungen zugelassen, ansonsten wird Wohnen innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Im Zuge der Planung ist ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden, dessen Ergebnisse im Bebauungsplan Nr. 24 berücksichtigt worden sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzungen sind die Planflächen als Lebensräume besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Im Zuge der Planung kommt es zu Knickverschiebungen bzw. -entwidmungen. Diese Eingriffe in das Knicknetz werden im Plangebiet sowie über ein Knickökokonto ausgeglichen. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Knickverschiebung ist gegenüber den potentiell vorkommenden Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist im Norden bereits teilweise für den Betrieb eines Gartenbaubetriebes versiegelt und wird im Süden intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die Sondergebietsfläche ist bereits in Teilen versiegelt und darf gem. den getroffenen Festsetzungen insgesamt bis zu einer Fläche von 10.500 m² versiegelt werden. Im Gewerbegebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,6 vorgesehen. Außerdem werden im Bereich des neuen Regenrückhaltebeckens und der Verkehrsflächen neue Versiegelungen entstehen. Entsprechend der Bilanzierung werden Ausgleichsflächen von insgesamt 27.635 m² Größe für die Neuversiegelung von Bodenfläche zur Verfügung gestellt. Der Ausgleich erfolgt über die Maßnahmenfläche im südwestlichen Geltungsbereich, die Anpflanzungsfläche östlich des Grabhügels sowie über ein gemeindliches Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Die Oberflächengewässer im nördlichen Plangebiet werden im Rahmen der Planung erhalten. Teile des nördlichen Plangebietes sind bereits versiegelt. Anfallendes Niederschlagswasser wird im Sondergebiet weiterhin versickert bzw. in den vorhandenen Teich abgeleitet und als Brauchwasser für die Bewässerung genutzt. Im Gewerbegebiet wird anfallendes Niederschlagswasser vorrangig auf den Grundstücken versickert bzw. in einem neu angelegten Regenrückhaltebecken gesammelt und abgeleitet.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die Festsetzung der Firsthöhe auf max. 10,0 m (Sondergebiet 'Garten- und Landschaftsbau / Gartenmarkt') bzw. max. 12,0 m (Gewerbegebiet) und durch die Pflanzung von Gehölzen am westlichen Rand des Gewerbegebietes ausgeglichen. Die vorhandenen Knicks werden weitgehend erhalten und z.T. durch Knickneuanlagen ergänzt. Darüber hinaus sind fensterlose Fassaden mit Kletterpflanzen zu begrünen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Hügelgrab und das archäologische Umfeld im südlichen Plangebiet werden in Abstimmung mit dem archäologischen Landesamt durch Aufwertungsmaßnahmen, Nutzungsverzicht und Gehölzpflanzungen zum Sichtschutz in der Planung berücksichtigt. Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung sind damit ausgeglichen. Sachgüter Unbeteiligter sind durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind trotz der Lage der Eingriffsflächen am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches Owschlags und der bisherigen Nutzung teilweise als erheblich zu bezeichnen und dementsprechend zu mindern bzw. auszugleichen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

3.9 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.

Im Plangebiet wird eine maximale Gesamtversiegelung von 64.800 m² ermöglicht. Im nördlichen Geltungsbereich sind durch den Gartenbaubetrieb bereits 9.865 m² versiegelt. Diese Fläche wird von der maximal möglichen Versiegelung abgezogen. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 54.935 m² x 0,5 = 27.468 m².

Im südwestlichen Plangebiet wird eine archäologisch relevante Fläche aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen und als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft entwickelt. Die ca. 12.830 m² große Fläche wird als Ausgleich für die Bodenversiegelungen angerechnet.

Außerdem wird zwischen dem Grabhügel und dem neu entstehenden Gewerbegebiet eine Gehölzpflanzung zum Schutz des Landschaftsbildes und des Grabhügels vorgenommen. Die Gehölzfläche mit einer Grundfläche von ca. 2.980 m² wird ebenfalls als Ausgleich für Versiegelungen von Boden angerechnet.

Unter Berücksichtigung der Maßnahmenfläche und der Gehölzfläche ergibt sich eine verbleibende Ausgleichsnotwendigkeit von 27.468 m² - 12.830 m² - 2.980 m² = 11.658 m².

Der verbleibende Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Owschlag. Dieses wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Az. 67.20.35 - Owschlag -2 geführt.

Der südliche Bereich des Flurstückes 13 im Südwesten des Plangebietes wird (entsprechend der Darstellung im Abschnitt 3.7) als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Hiermit soll zum Einen ein Tiefpflügen (und damit eine fortschreitende Zerstörung des dort vorhandenen Urnenfeldes) unterbunden und zum Anderen eine naturschutzfachliche Aufwertung erreicht werden. Die Fläche wird unter der Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange dauerhaft aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Auf der bislang als Acker genutzten Fläche wird eine standortgeeignete Regiosaat ausgebracht (Herkunftsregion 1 „Nordwestdeutsches Tiefland“), um eine flächendeckende und artenreiche Vegetationsschicht zu entwickeln. Das so entwickelte artenreiche Grünland wird anschließend extensiv gepflegt und mit 1,5 Großvieheinheiten je Hektar beweidet. Alternativ kann die Fläche nach dem 1. Juli gemäht und das Mahdgut abgefahren werden. Mit der extensiven Pflege wird ein Verbuschen der Fläche verhindert. Das artenreiche Grünland wird zukünftig als blütenreiche Wiese/Weide Nahrungsräume für heimische Brutvögel und Insekten bieten.

Die Maßnahmenfläche wird eingezäunt und ist als Ausgleichsfläche nicht für die Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Um den Grabhügel als bedeutendes Denkmal in der Örtlichkeit besser erlebbar zu machen, ist vorgesehen, unmittelbar am Grabhügel in Richtung Norden und Süden unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes jeweils ca. 5 m Knick zu beseitigen. Damit sollen eine Freistellung des Denkmals und eine Inwertsetzung im Sinne der Umweltbildung in Verbindung mit Archäologie und Naherholung erreicht werden.

Beeinträchtigungen des Knicks südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen durch die heranrückende Bebauung können nicht endgültig ausgeschlossen werden. Daher wird der Knick entlang der Gewerbeflächen rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist für eine Knickentwidmung ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 235 m Knick entwidmet. Die verbleibende Grünstruktur ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes mit einem Meter Abstand zum Knickfuß vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Zusätzlich zu den 10 m verschobenen Knick wird damit eine Knickneuanlage von 235 m + 8 m = 243 m für Knickverschiebung und -entwidmung notwendig. An der nördlichen Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 werden neben den verschobenen Knickabschnitten ca. 50 m neuer Knick als Ausgleich angelegt. Weitere 10 m Knick entstehen am südlichen Zugang zum Grabhügel als Begrenzung zur Maßnahmenfläche und Verbindung vorhandener Knickstrukturen. Die verbleibenden 183 m Knickausgleich erfolgen über ein Ökokonto-Knick in den Gemeinden Ellingstedt / Hüsby im Naturraum Geest, das beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Az. 661.04.032.2014.00 geführt wird.

Als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Grabhügels im südwestlichen Plangebiet wird auf dem Flurstück 15/1 östlich des Knicks, in dem das Hügelgrab gelegen ist, eine Gehölzanpflanzung vorgenommen. Diese erfolgt vierreihig auf einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Denkmalschutz'. Die zu bepflanzende Grünfläche weist eine Breite von ca. 10 m auf. Die Reihen werden in Abständen von ca. 1 m versetzt zueinander gepflanzt. Gepflanzt werden heimische, standortgerechte Laubbäume 1. und 2. Ordnung sowie Sträucher.

Die Anpflanzung ist gegen Wildschäden zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Sie wird der natürlichen Entwicklung überlassen, langfristig die neuen Gewerbeflächen eingrünen und einen Sichtschutz von Westen her darstellen. Die Grundfläche der anzulegenden Gehölzpflanzung wird als Ausgleichsfläche für die Versiegelungen, die im Rahmen des Gewerbegebietes entstehen, angerechnet.

Zur Erhaltung eines möglichst natürlichen Wasserhaushaltes soll das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern. Zudem sind fensterlose Fassaden je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen. Durch die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen wird auch die Verdunstungsrate im Plangebiet gefördert.

3.10 Hinweise und nachrichtlich Übernahmen

Bodenschutz

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand März 2020) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Owschlag nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.