2.3 Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Der gemeinsame Flächennutzungsplan der Gemeinden Burg, Buchholz und Kuden stammt aus dem Jahr 1967. Mit der 10. Änderung im Jahr 2002 erfolgte eine Neudarstellung der Inhalte, die alle vorherigen Flächennutzungsplanänderungen vereint. Im Plangebiet selbst wurde keine Änderung vorgenommen, hier stellt der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen (W) dar. Einer Änderung oder Berichtigung des F.-Planes bedarf es daher nicht.
Der Bebauungsplan Nr. 28 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Dieses Verfahren ermöglicht die Nachverdichtung auf Flächen im Innenbereich, die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen. Da der gesamte Geltungsbereich des Plangebietes lediglich 6.880 m² umfasst und der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gemäß § 13 a (2) Nr. 3 BauGB Rechnung getragen wird, sind die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllt.
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB). Da durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben oder von Störfallbetriebe nicht begründet wird und eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten nicht erkennbar ist, kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet werden.