6.2 Gestaltung von Nebenanlagen und Garagen
Nebenanlagen und Garagen, ausgenommen Carports aus Holz, sind in Farbe und Material dem Hauptgebäude anzupassen.
Nebenanlagen und Garagen, ausgenommen Carports aus Holz, sind in Farbe und Material dem Hauptgebäude anzupassen.
Die Ausbildung eines Sockels ist im gesamten Geltungsbereich bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.
Bezugspunkt für die Sockelhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich der Gebäude und mit +0,00 m die in der Planzeichnung festgesetzten Bezugspunkte.
Für Einfriedungen gilt:
Die Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereichs ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.