2.1
Für die abweichende Bauweise sind folgende Mindestgebäudelängen einzuhalten:
WA 1: 35 m + 60 m für ein Eckgebäude
WA 2: 60 m
WA 4: 40 m
WA 7: 35 m
Bei der abweichenden Bauweise sind für durchgehende Baukörper einseitige Grenzbebauungen zulässig. Ansonsten gelten die Abstandsregelungen der LBO. Maximale Gebäudelängen werden nicht definiert.