Zum Schutz der Wohnnutzungen werden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Januar 2018) entsprechend den nachfolgenden Abbildungen festgesetzt.
Die Abbildung 2 gilt ausschließlich für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden.
Abb. 1 maßgeblicher Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume
Abb. 2 maßgeblicher Außenlärmpegel für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden
Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln.
Zusätzlich ist zum Schutz vor den Geräuschimmissionen der Diskothek sicherzu- stellen, dass die Fenster in Richtung der Diskothek einen Spektrumanpassungs- wert von Ctr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1 erfüllen. Sofern andere Fenster verbaut werden, die einen geringeren Spektrumanpassungswert (z.B. -8dB) aufweisen, ist das erforderliche Schalldämm-Maß der Fenster um die Differenz zu erhöhen.
Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) und zusätzlich für die Fenster in Richtung der Diskothek der Spektrumanpassungswert von Ctr,50-3150 nach DIN EN 717, Teil 1 nachzu- weisen.
Zum Schutz der Nachtruhe sind im WA 1 und 2 von Westen aus für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.