Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6.3. Eingriff und Ausgleich

Da der Gemeinde Trittau im Gemeindegebiet keine geeigneten Ausgleichsflächen und Standorte für Knickneuanlagen zur Verfügung stehen, werden die Ausgleichsmaßnahmen andernorts umgesetzt.

Für den flächenhaften Ausgleichsbedarf (17.961 m2) für den Teilbereich A wird auf zwei Flächen der Landwirtschaftskammer SH zurückgegriffen.

Es handelt sich zum einen um das in der Gemeinde Bad Oldesloe zwischen der Trave und der Straße „Altfresenburg“ gelegene Ökokonto Altfresenburg (12.961 Ökopunkte). Die Anerkennung der uNB Stormarn liegt seit dem 17.12.2012 vor. Auf den Flurstücken 31/22 (tlw.), 36/1 (tlw.), 32/1 und 34/7 wurde auf der Grundlage des 2012 erstellten Entwicklungskonzeptes Ackerflächen und Intensivgrünland mit dem Entwicklungsziel mesophiles Grünland extensiviert und Maßnahmen für den Amphibienschutz durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte für die Teilbereiche A sind hier noch vorhanden, so dass der zu erbringende Ausgleich über den Erwerb der Ökopunkte durch die Gemeinde gesichert ist.

Da dieses Ökokonto aufgrund der dort gegebenen Bedingungen keine Eignung für den artenschutzrechtlich zu erbringenden Ausgleich für das Rebhuhn aufweist, wird dafür ein anderes Ökokonto der Landwirtschaftskammer SH in Anspruch genommen: das Ökokonto „Gruner – Poggensee“ in der Gemarkung Poggensee, Flur 3, Flurstück 109. Die ehemalige z. T. als Ackerfläche, z. T. als Intensivgrünland genutzte Fläche wurde zu extensivem Grünland entwickelt, mit Anpflanzung von Feldgehölzen zur Strukturanreicherung der Fläche. Zusätzlich wurden einige Knicks neu angelegt und eine vorhandene Ruderalflur mit lockerem Gehölzbestand wurde erhalten. Aus diesem insgesamt knapp 15.000 Ökopunkte beinhaltenden Ökokonto werden für den Teilbereich A des Bebauungsplans Nr. 35 B der Gemeinde Trittau 5.000 Ökopunkte ausgebucht.

Für den Knickausgleich im Teilbereich A sind 903 m Knicks neu anzulegen. Davon werden 842 m im Kreisgebiet auf Flächen des Buchenhofes in Delingsdorf umgesetzt. Eine große Pferdekoppel soll untergliedert und abschnittsweise mit Knicks begrenzt werden.

Die verbleibende Differenz von 61 m Knickneuanlage kann nicht im Kreis Stormarn erbracht werden. Die Landwirtschaftskammer SH plant, in Böbs in der Gemeinde Ahrensbök im Kreis Ostholstein zeitnah eine Knickneuanlage im Umfang von 1.100 m vorzunehmen. Für den im Zuge des Bebauungsplans 35 B zu erbringenden Knickausgleich wurden bei der Landwirtschaftskammer 61 m aus dieser Knickneuanlage reserviert. Somit kann ein Ausgleich im gleichen Naturraum gewährleistet werden.

Detaillierte Angaben hierzu sind im Grünordnerischen Fachbeitrag (Anlage 2) sowie im Umweltbericht (vgl. Kapitel 4) enthalten.

3.6.4. Artenschutz

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35 B wurde ein Artenschutzbericht (vgl. Anlage 3) erstellt.

Im Bebauungsplan wird der artenschutzrechtliche Hinweis aufgenommen, dass Fäll- und Rodungsarbeiten sowie grundlegende Gehölzrückschnitte auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis einschließlich 28./29. Februar beschränkt sind.

In diesem Hinweis werden, die für die einzelnen Arten unterschiedlichen Vermeidungsmaßnahmen, berücksichtigt. Es handelt sich hier um Vorgaben zum Eingriffszeitraum, um das Töten oder Verletzen von Tieren sowie das Zerstören von besetzten Nestern und Eiern auszuschließen sowie um den Erhalt der Nahrungsgrundlage für Fledermäuse.

Eine Durchführung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatz- (CEF-)Maßnahmen ist nicht erforderlich.

Im Hinblick auf das Rebhuhn wird das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG durch die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme vermieden. Da es sich hier um eine Art der Vorwarnliste handelt, ist eine verzögerte Wirksamkeit der Maßnahme („time lag“) gemäß LBV 2013 hinnehmbar. Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sind Aufwertungen von nicht zu feuchten Flächen oder Randstreifen durch Extensivierung, Brachlegung oder Sukzession geeignet. Es ist eine Fläche in der Größe eines Rebhuhnbrutreviers aufzuwerten. Die Flächengröße ist von der Art der Aufwertung abhängig. Da der Rebhuhnbestand in der Umgebung des Untersuchungsgebietes als durchschnittlich bis gut gewertet eingeschätzt wird, können auch Maßnahmen in etwas weiter weg gelegenen Bereichen als geeignet bewertet werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG liegt damit nicht vor.

Hinsichtlich der ungefährdeten Brutvögel der Gehölze kommt es durch die Entfernung von Gehölzen zu einem Verlust von Lebensräumen. Dies stellt einen Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG dar. Die Auslösung des Verbotstatbestandes kann durch die Schaffung von Ausgleichsflächen vermieden werden. Da es sich hier potenziell um ungefährdete Arten ohne besondere Ansprüche handelt ist eine zeitliche Lücke („time-lag“) hinnehmbar, d. h. es sind keine vorgezogenen Maßnahmen erforderlich. Es ist ein Gehölzausgleich im Geltungsbereich und/oder auf externen Flächen im Verhältnis 1:1 zu erbringen. Dies kann multifunktional mit dem Biotopausgleich durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG liegt damit nicht vor.

Es sind keine artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

3.7. Wasserflächen

Der vorhandene Entwässerungsgraben im Osten des Plangebiets, östlich der bestehenden Wegeverbindung, wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche als Wasserfläche festgesetzt, um diesen in seinem Bestand zu sichern.