Gewerbelärm
Zum Schutz des Plangebiets wurden neben den vorhandenen Flächen ergänzend auch die geplanten weiter westlich gelegenen Sonder- und Gewerbegebietsflächen und die Betriebe Zingelmann, Buhck, AWT und der geplante Famila-Markt berücksichtigt. Die Firma Zingelmann wurde entsprechend der vorhergehenden Machbarkeitsstudie und die Firma AWT entsprechend ihrer Genehmigung berücksichtigt. Für den Betrieb Buhck wurde der genehmigte Betrieb einschließlich des Betriebs der genehmigten Mergelgruben sowie anschließende Deponienutzung sowie die vorgesehene und beantragte Erweiterung für die Verarbeitung von Grünschnittabfällen, Bauholzabfällen sowie Bauschutt entsprechend der Genehmigungen bzw. des Antrags angesetzt. Für den geplanten Famila-Markt wurde eine exemplarische Variante angenommen.
Für den Betrieb der Diskothek wurden zwei Lastfälle unterschieden: Der Lastfall G1 umfasst den tatsächlich vorhandenen Betrieb der Diskothek, der mit den Festsetzungen nachts nicht verträglich ist, jedoch Bestandsschutz genießt. Der Lastfall G2 beinhaltet die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36. Weiterhin erfolgte neben einer Sichtung der Genehmigungsunterlagen aus 2013 eine Messung der Geräuschimmissionen der Diskothek innerhalb einer Nacht mit einem maßgebenden Spitzenbetrieb. Durch die Messungen wurde ermittelt, dass die verwendeten Prognose-Ansätze den messtechnischen ermittelten Zustand realistisch darstellen. Weiterhin ergeben sich aus den Messergebnissen keine Hinweise auf eine besonders tieffrequente Geräuschabstrahlung der Diskothek.
Außerhalb des Plangeltungsbereiches werden sowohl im Tageszeitraum als auch im Nachtzeitraum die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten.
Innerhalb des Plangeltungsbereiches im allgemeinen Wohngebiet ergeben sich in beiden Lastfällen im Westen und Norden Überschreitungen des Immissionsrichtwertes tags.
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert nachts fast im gesamten Plangeltungsbereich aus dem Betrieb der Diskothek überschritten. Auch unter Berücksichtigung der Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans Nr. 36 ergeben sich im Westen und Nordwesten des allgemeinen Wohngebiets im Plangeltungsbereich Überschreitungen des Immissionsrichtwertes.
Aufgrund dieser vorhandenen Lärmbelastungen wurde ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das an den Seiten des Plangebietes, die den Lärmquellen zugewandt sind, Geschosswohnungsbau und in den dahinterliegenden Bereichen Reihenhäuser und Einfamilienhäuser vorsieht.
Unter Berücksichtigung von 4-geschossigem Mehrfamilienhäusern mit einer Mindesthöhe im WA 1 von 14 m, im WA 2 von 12 m und im WA 4 von 12,5 m entlang der Nordseite und Westseite ist festzustellen, dass an den lärmabgewandten Fassaden im WA 1, 2 und 4 sowie an fast allen Fassaden im WA 5 und 6 und allen weiteren Baufeldern der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten wird. Lediglich an der lärmzugewandten Seite im WA 1, 2 und 4 im Westen und Norden sowie am Gebäude im WA 7A ergeben sich Überschreitungen im Tageszeitraum.
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss an den lärmabgewandten Fassaden der ersten Baureihe sowie an fast allen Fassaden in den zweiten Baureihen und allen weiteren Baufeldern um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten. Für die weiteren Obergeschosse (2. und 3.) ist festzustellen, dass lediglich auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten die Anforderungen der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete erfüllt werden.
Voruntersuchungen haben ergeben, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Wällen und/oder Wänden aufgrund des Geländeverlaufes mit Höhen von 3 bis 10 m über Gelände deutlich geringere Schutzwirkung als die Riegelbebauung haben. Daher wird als Lärmschutz gegenüber dem Gewerbelärm die Riegelbebauung entsprechend festgesetzt.
An den von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um mehr als 1 dB(A) betroffenen Fassaden werden für eine rechtsichere Abwägung die Immissionsorte an den betroffenen Fassaden gemäß TA Lärm ausgeschlossen. Dies kann durch den Einbau von nicht öffenbaren Fenstern (Lichtöffnungen) oder durch Grundrissgestaltung (Anordnung von schutzbedürftigen Räumen an der lärmabgewandten Seite) umgesetzt werden. In der Baugenehmigung kann von diesen Festsetzungen durchaus abgewichen werden, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass an den Immissionsorten die Anforderungen der TA Lärm erfüllt werden. Daher wird der Einzelnachweis in die Festsetzungen aufgenommen.
Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen.