Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Sportlärm

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch die Nutzung der Sportanlage auf die umliegende Bebauung ermittelt und beurteilt. Die Beurteilung des Sportlärms erfolgt auf Grundlage der 18. BImSchV.

Für die Beurteilung des Sportlärms wurde als maßgeblicher Lastfall der Sportbetrieb werktags innerhalb der Ruhezeiten betrachtet, da dieser Lastfall den lärmtechnisch ungünstigsten Fall tags darstellt. Wenn für den maßgeblichen Lastfall eine Verträglichkeit besteht, ist für den übrigen Betrieb gleichfalls davon auszugehen, dass den Vorgaben der 18. BImSchV entsprochen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass innerhalb des Plangeltungsbereiches der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten und von 50 dB(A) innerhalb der morgendlichen Ruhezeit eingehalten wird. Ebenso werden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete innerhalb der mittäglichen und abendlichen sowie der morgendlichen Ruhezeit in der Gemeinbedarfsfläche unterschritten.

Freizeitlärm

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die Beurteilungspegel aus Freizeitlärm von der geplanten Skateboard-Anlage, des Biergartens und der Kleinspielfelder ermittelt. Die Beurteilung erfolgte auf Grundlage der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig- Holsteins.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im allgemeinen Wohngebiet der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten tags im Nordwesten überschritten werden. Im übrigen Plangeltungsbereich wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete innerhalb der Ruhezeiten tags eingehalten. Auf der Gemeinbedarfsfläche wird ebenso der Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten tags eingehalten.

Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind nur im nordwestlichen Bereich des Plangebiets zu erwarten, da die Skateanlage maßgebend ist. In diesen Bereichen sind Immissionsorte auszuschließen. Allerdings sind in diesem Bereich schon aufgrund der Überschreitungen aus dem Gewerbelärm entsprechende Lärmschutzmaßnahmen erforderlich und vorgesehen.

3.9.2. Staubimmissionen

Im Rahmen der Bauleitplanung ist u. a. der Schutz der geplanten Bebauung vor Staubimmissionen sicherzustellen, daher wurde eine Beurteilung der Staubimmissionen6 erstellt.

Die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte erfolgt auf Grundlage der TA Luft sowie der aktuellen Grenz- und Richtwerte auf nationaler und europäischer Ebene.

Zur Ermittlung der Gesamtbelastungen wird die großräumige Hintergrundbelastung berücksichtigt. Darin sind die Staubemissionen aus den Kfz-Abgasen und die Staubaufwirbelung auf dem öffentlichen Straßennetz implizit enthalten.

Mit der Untersuchung werden die aus dem genehmigten und zukünftig geplanten Betrieb der Fa. Buhck GmbH & Co. KG für die schutzbedürftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 35B der Gemeinde Trittau prognostiziert. Weitere gewerbliche oder industrielle Anlagen, von denen Staubemissionen ausgehen, sind im Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Immissionswerte der TA Luft sowie die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Feinstaub(PM10)-Belastungen unter Berücksichtigung eines repräsentativen Jahres in den beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten werden.

Ebenso wird der Grenzwert von 25 μg/m3 für den Jahresmittelwert der Feinstaub(PM2,5)-Belastungen im Bereich der schutzbedürftigen Bebauung eingehalten.

Auch die Gesamtbelastung des zu erwartenden Staubniederschlages hält den Immissionswert für nicht gefährdende Stäube in allen maßgeblichen Einwirkbereichen ein.

Aus lufthygienischer Sicht ist somit der Schutz des Plangeltungsbereichs mit dem genehmigten und geplanten Betrieb der angrenzenden Abfallwirtschaftsanlagen verträglich ist.