3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 sowie max. 2 Vollgeschossen orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,25 bzw. 0,30 liegt unterhalb der Obergrenzen nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken. Die Differenzierung der Werte ergibt sich aus den unterschiedlichen Bauflächenausweisungen für die einzelnen Grundstücke. Dies beruht vor allem auf den Grünflächenanteilen der Grundstücke angrenzend an den südlichen Knick. So weisen die Grundstücke 3, 5, 7, 9 und 11 bei einer Größe von ca. 700 m² nur ca. 580 m² für die GRZ anrechenbare Baufläche auf. Ziel dieser Differenzierung ist es, auf allen Grundstücken ortsübliche Gebäudegrößen erreichen zu können. Als Bezugsgröße dient hierbei die Bebauung im angrenzenden Baugebiet 'Rebelswisch'.
Um auch moderne Bauformen (sog. Stadthäuser) errichten zu können, wird die Anzahl der Vollgeschosse mit 2 festgesetzt. Die Festsetzung einer Traufhöhe von max. 6,00 m dient der Vermeidung von optisch dreigeschossig wirkenden Gebäuden, die den Rahmen einer dörflichen Wohnbebauung sprengen würden.
Die Festsetzungen einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m dient dem Schutz des Landschaftsbildes und dem Erreichen einer ortstypischen Bebauung.
Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen mit geneigten Dächern, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt. Für die gleichen Objekte mit Flachdach ist die Höhe auf höchstens 3,00 m beschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Grundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnittes liegen. Für die Eckgrundstücke 1 und 3 ist hierzu in der Planzeichnung der zugrunde zulegende Straßenabschnitt festgelegt. Für das Grundstück 10 gilt eine entsprechende Höhe von 20 cm. Hiermit sollen übermäßige Bodenauffüllungen auf diesem etwas tiefer liegenden Grundstück vermieden werden.