Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine neu herzustellende Anbindung an die Dorfstraße (K 77). Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße 77 ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Rendsburg abzustimmen.

Im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die Dorfstraße sind Sichtfelder gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 dargestellt. Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Die Erschließungsstraße mit einer Breite von 5,50 m (einschl. der Bordsteine) erhält am Ende einen für Rettungs- und Müllfahrzeuge ausreichend dimensionierten Wendehammer. Von diesem Wendehammer ist der Ansatz für eine spätere Weiterführung der Erschließungsstraße nach Osten in der Planzeichnung berücksichtigt. Hiermit soll eine wohnbauliche Entwicklung der nordöstlich anschließenden Fläche verkehrstechnisch vorbereitet werden.

Im Bereich des Wendehammers hat die Gemeinde die Möglichkeit zur Herstellung von ca. 6 öffentlichen Parkplätzen in der Planzeichnung berücksichtigt.

Im Plangebiet ist entlang der nördlichen und östlichen Grenze ein öffentlicher Fußweg vorhanden, der über diesen Bebauungsplan auch zukünftig planungsrechtlich gesichert wird.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Gas und Strom versorgt. Für evtl. erforderliche Versorgungsstationen wird in der Planzeichnung eine Fläche angrenzend an die öffentlichen Parkplätze festgesetzt.

Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Nordschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation.

Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser hat die Gemeinde ein umfassendes Entwässerungskonzept gem. der wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein vom Ing.-Büro Urban aus Büdelsdorf erstellen lassen.

Im B-Plangebiet Nr. 8 wird grundsätzlich versucht, umsichtig und umweltfreundlich mit dem Wasserhaushalt umzugehen und die Wasserhaushaltsbilanz so günstig wie möglich zu gestalten. Zu den hierfür getroffenen Maßnahmen zählen:

  • Gründächer werden gemäß B-Plan erlaubt.
  • Der Versiegelungsgrad innerhalb des B - Planes wird niedrig gehalten (wird deutlich durch die Grundflächenzahlen von 0,25 bzw. 0,30).

Das anfallende Oberflächenwasser aus dem B-Plangebiet Nr.8 wird in den Graben IV des Wasser- und Bodenverbandes Winnemark - Kopperby eingeleitet. Durch das Ing.-Büro Urban wurde eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, die der Gemeinde Winnemark sowie dem Wasser- und Bodenverband Winnemark-Kopperby im Mai 2021 vorgelegt wurde. Die Machbarkeitsstudie beinhaltet eine hydraulische Betrachtung des Grabens IV unter Berücksichtigung sämtlicher angeschlossener Flächen auf der gesamten Länge sowie der zusätzlichen Einleitung durch das B-Plangebiet Nr.8. Es wurden verschiedene Modellregen mit den Wiederkehrzeiten T = 1, 3, 20, 50 und 100 Jahren simuliert.

Der verrohrte Vorfluter Graben IV verläuft durch die Ortschaft, quert dabei diverse Grundstücke und mündet letztendlich in die Schlei ein. Die Angaben zum Graben IV wurden dem amtlichen, Wasserwirtschaftlichen Gewässerverzeichnis (AWGW) des Wasser- und Bodenverbandes Winnemark - Kopperby entnommen. Demnach weist der Graben IV eine Länge von etwa 1.248 m auf. Die favorisierte Variante der Machbarkeitsstudie sieht die Vergrößerung einzelner Haltungen des Wasser- und Bodenverbandes vor. So wird unter anderem die Haltung erneuert und vergrößert, die zukünftig östlich des B-Plangebietes Nr.8 dem Verlauf des Wanderweges folgend verläuft.

Aufgrund der bestehenden, hydraulischen Auslastung des Grabens IV darf nur ein gedrosselter Abfluss von 10 l/s aus dem B-Plangebiet eingeleitet werden. Die erforderliche Rückhaltung im B-Plangebiet erfolgt über unterirdische Stauräume. Diese sind so dimensioniert, dass rechnerisch ein Modellregen mit einer Wiederkehrzeit von T = 100 Jahren zurückgehalten werden kann.

Über eine entsprechende Drosseleinrichtung wird gewährleistet, dass nur der genehmigte Drosselabfluss in die weitere Vorflut, den Graben IV des Wasser- und Bodenverbandes Winnemark-Kopperby eingeleitet wird.

Die erstelle Machbarkeitsstudie hat zum Ergebnis, dass die zusätzlichen Wassermengen vom Graben IV aufgenommen und abgeführt werden können. Die Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz zeigt, dass die Kriterien bzgl. des Abflusses nicht erfüllt sind. Es ist jedoch nicht mit Erosionen im Bereich des Grabens IV zu rechnen, da der Vorfluter auf der gesamten Länge bis zur Einleitung in die Schlei verrohrt ist. Hierzu hat bereits eine Abstimmung seitens des Ing.-Büro Urban mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg - Eckernförde in der 18.KW 2021 stattgefunden.

Der Anschluss des Plangebietes an das Telekommunikationsnetz wird durch den 'Breitbandzweckverband Schlei-Ostsee' gewährleistet.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen. Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

  • Gemäß § 3 Abs.4 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können.
  • Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Sackgassen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  • Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  • Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  • Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Winnemark durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

3.7 Natur und Landschaft

Da der Bebauungsplanes Nr. 8 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.

Schottergärten

Gem. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Folgende Hinweise sind hierbei zu beachten:

Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schottenflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.

Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig.

Versickerung/Verdunstung

Zur Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz hat die Gemeinde Winnemark bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Festsetzung einer ca. 275 m ² großen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
  • Festsetzung zur Pflanzung eines Laubbaumes auf jedem Grundstück.
  • Festsetzung, dass die öffentlichen Parkplätze sowie die Stellplätze und Zufahrten nur mit wasserdurchlässigem Aufbau und mit offenen Fugen hergestellt werden dürfen.
  • Festsetzung, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ mit einem Gründach versehen werden müssen.
  • Festsetzung einer GRZ von 0,30 bzw. 0,25 zur Begrenzung der zulässigen Versiegelung im Plangebiet.
  • Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche von 5,50 m (einschl. der Bordsteine) zur Begrenzung der Versiegelung im öffentlichen Bereich.

Grünflächen

Der bestehende Spielplatz im Westen des Plangebietes bleibt in wesentlichen Teilen erhalten. Hierzu wird in der Planzeichnung eine ca. 2.440 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' festgesetzt. Mit dem Spielplatz steht den aktuellen und zukünftigen Bürgern Winnemarks ein attraktiver Treffpunkt zur Verfügung. Als Abgrenzung zu den geplanten Baugrundstücken ist eine dreireihige Gehölzpflanzung aus heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Es sollten vor allem Vogel- und Insektennährgehölze vorgesehen werden.