3.3. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (LRP 2020)
Der Landschaftsrahmenplan III (LRP 2020) umfasst die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein sowie die Hansestadt Lübeck.
Die Hauptkarten des LRP 2020 enthalten keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben.
LRP Hauptkarte 1 Blatt 2
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 1, Blatt 2)
Angrenzend an das Plangebiet sind dargestellt:
unmittelbar nördlich des Plangebiets sowie südöstlich des Plangebiets: Wald (vgl. Kap. 2.1.6.4 LRP 2020)
Hauptziel ist die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils naturnaher, struktur- und artenreicher Wälder im Land. Dabei sind in besonderen Maße die Anteile der prioritären FFH-LRT (Au-, Hang-, Schlucht- und Moorwälder) und natürlicherweise in Schleswig- Holstein vorkommende Waldtypen, wie boden- saure Buchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder zu erhalten und flächenmäßig auszuweiten. Eine Zunahme von Strukturreichtum durch die Schaffung einer heterogenen Altersstruktur mit Altbäumen, hohem Totholzanteil, Baumhöhlen und breiten, strukturreichen Waldmänteln ist anzustreben (vgl. 2.1.6.4).
Südöstlich des Plangebiets: Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (vgl. Kap. 4.1.1 LRP 2020); hier: Verbundachse (entlang der Linau)
Der räumliche Verbund soll überwiegend über die naturnahe Entwicklung von Talräumen erfolgen. Dabei ist die Standort- und Biotopvielfalt der Verbundachsen der Standort- und Biotopvielfalt der Schwerpunktbereiche anzugleichen. Besonders wichtig ist es die trockenen Talränder in die Verbundachsen einzubeziehen. In den Bereichen, in denen geomorphologisch ausgeprägte Talräume fehlen oder die Täler sehr breit sind und nicht in das Biotopverbundsystem einbezogen werden konnten, ist neben der Renaturierung der Gewässer die Entwicklung einer naturnahen Uferzone sowie einer möglichst breiten extensiv genutzten Übergangszone anzustreben (vgl. Kap. 4.1.1).
LRP Hauptkarte 2 Blatt 2
Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 2, Blatt 2)
Die Hauptkarte 2 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen zu Schutzgebieten gemäß Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz, zu Gebieten mit (besonderer) Erholungsfunktion sowie zu Historischen Kulturlandschaften.
Die Hauptkarte 2 enthält keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:
Nördlich angrenzend Gebiet mit besonderer Erholungseignung (orange Dreiecke, vgl. Kap. 4.1.6 LRP 2020)
In den Gebieten mit besonderer Erholungseignung ist die Erholungsnutzung mit den Belangen des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Dies gilt insbesondere für das Netz Natura 2000, bei den vorhandenen Naturschutzgebieten und den Gebieten, die die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach § 23 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG als NSG erfüllen (vgl. 4.1.6).
unmittelbar nördlich des Plangebiets sowie südöstlich des Plangebiets: Wald (vgl. Kap. 2.1.6.4 LRP 2020)
LRP Hauptkarte 3 Blatt 2
Abb. 6: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 3, Blatt 2)
Die Hauptkarte 3 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen Waldflächen > 5 ha, zu klimasensitiven Böden, zu Hochwasserrisikogebieten, zu Geotopen sowie zu oberflächennahen Rohstoffvorkommen. Die Hauptkarte 3 enthält keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:
Nördlich unmittelbar angrenzend: Wald > 5 ha (grüne Rhomben) und östlich unmittelbar angrenzend: Klimasensitiver Boden (Linau-Niederung, ockerfarbene Schraffur) (vgl. Kap. 4.1.7 LRP 2020).
In den Gebieten mit besonderer Eignung für den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu dienen, die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber einem bereits erfolgten bzw. einem zu erwartenden Klimawandel zu verringern; ihre Funktion als Kohlenstoffspeicher zu sichern oder zu steigern; den Eintrag von THG in die Atmosphäre zu begrenzen und die Anpassung an die Veränderungsprozesse zu fördern bzw. sicherzustellen. Allgemein sind (Ausgleichs-)Räume, die aufgrund ihrer Landschaftsstruktur klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen erfüllen und somit von großer Bedeutung für den Naturschutz sind, zu sichern (vgl. Kap. 4.17.).