3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Schutzgut Boden
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch die PV-Module und Nebenanlagen gegeben. Der gemeinsame Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 09.09.2024, der auch für diese Anlage herangezogen wird, regelt in Kapitel F die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Demnach sind für die Anlagenteile innerhalb des umzäunten Bereiches zuzüglich der bebauten Fläche außerhalb der Umzäunung (z.B. Zufahrten) Kompensationsmaßnahmen zum Eingriff in das Landschaftsbild und zum Ersatz betroffener Funktionen des Naturhaushaltes im Verhältnis 1 : 0,25 herzustellen.
Da der umzäunte Bereich der Sondergebietsfläche entspricht, wird zur Kompensation eine Ausgleichsfläche von 25 % der Sondergebietsfläche zur Verfügung gestellt. Die Sondergebietsflächen umfassen eine Fläche von ca. 9.105 m². Für die vorliegende Planung ergibt sich daher ein Ausgleich von 9.105 m² x 0,25 = 2.277 m².
Der Ausgleich wird außerhalb des Plangebietes über ein Ökokonto zur Verfügung gestellt (siehe Kap. 3.4).
Landschaftsbild
Für Eingriffe in das Landschaftsbild sind gemäß der „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ Eingrünungsmaßnahmen (Gehölzpflanzungen) um Solar-Freiflächenanlagen vorgeschrieben, um das Landschaftsbild wiederherzustellen bzw. neu zu gestalten, sofern dies nicht zu nachteiligen Auswirkungen bezüglich des Meideverhaltens von Offenlandarten führt. Das Plangebiet ist bereits von allen Seiten eingegrünt, sodass keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen vorzusehen sind. Die vorhandenen und innerhalb des Plangebietes gelegenen Gehölzstrukturen und der Knick sind in Planzeichnung (Teil A) und dem textlichen Teil (Teil B) des Bebauungsplans berücksichtigt und als zu erhaltend festgesetzt.