(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
3.1 Die in der Planzeichnung festgesetzte 'anzupflanzende Hecke' ist zweireihig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.
3.2 Innerhalb der Maßnahmenfläche ist ein landschaftstypischer Knick herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Der Knickwall ist mit gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen (3 Pflanzen je m, zweireihig, versetzt) zu bepflanzen. Hierbei sind Gehölze der Pflanzqualität leichte Sträucher, Höhe 70-90 cm zu verwenden. Als künftige Überhälter sind drei Bäume I. Ordnung als Hochstamm 12-14 cm Stammumfang zu pflanzen.
Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an dem Knick sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.
3.3 Stellplätze sind aus fugenreichem Material herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).