Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle und aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Bebauungsplanes Nr. 91 stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind durch Lärm möglich, der von der nordöstlich verlaufenden Bundesstraße 203 und den südöstlich angrenzenden gewerblich genutzten Flächen ausgeht. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Büro Akustik Busch ein Schallgutachten für das Gebiet erstellt. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden schallschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.

b) Erholung

Das Plangebiet wird bislang als Mahdgrünland landwirtschaftlich genutzt und weist daher keinen Erholungsnutzen auf. Südwestlich angrenzend verläuft ein Radweg, der insbesondere in den Sommermonaten stark frequentiert ist. Unmittelbar südöstlich angrenzend befindet sich im Bereich der Tankstelle ein temporär zu nutzender Wohnmobilstellplatz ohne eigene Versorgungsgebäude.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiter wie bisher landwirtschaftlich genutzt.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaftsbild) betrachtet.

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Büro Akustik Busch ein Schallgutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Gewerbelärm

Die Untersuchungen zum Gewerbelärm im Plangebiet ergaben, dass unter Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen der DIN 18005 /3/ und der TA Lärm /2/ für Allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber im gesamten Plangebiet und nachts im für die Bebauung vorgesehenen Bereich nordwestlich der in Anlage 6 dargestellten 40 dB(A)-Isophone unterschritten bzw. eingehalten werden:

  • Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).
  • Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich.

Die Lage der Lärmschutzwände an der nordwestlichen und südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) ist in Anlage 2.1 dargestellt. Nähere Hinweise zur Ausführung der Lärmschutzwände werden in Abschnitt 4.) aufgeführt.

Die Anforderungen der TA Lärm /2/ an Maximalpegel können so tagsüber im gesamten Plangebiet erfüllt werden, da der um 30 dB angehobene Immissionsrichtwert eingehalten bzw. unterschritten wird.

Nachts kann es durch das Zuschlagen von Kfz-Türen im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) im südlichen Baufeld des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) zu Überschreitungen des um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwertes kommen. Daher sollten schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone keine öffenbaren Fenster besitzen.

Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein.

Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Verkehrslärm

Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergaben, dass im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) abhängig von der Geschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten wird (siehe Anlage 7.1, 7.3, 7.5.). Ab dem 3. Obergeschoss wird der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags im Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.6 und 7.7). Nachts wird der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen überschritten.

Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber wird im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen eingehalten. Nachts wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) in Erdgeschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten (siehe Anlage 7.2). Ab dem 1. Obergeschoss wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) im gesamten Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.4).

Um gesunde Wohnverhältnisse im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sicherzustellen, sind zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz notwendig. Da bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf bei nächtlichen Beurteilungspegeln über 45 dB(A) häufig nicht mehr möglich ist, müssen schutzbedürftige Schlafräume so gestaltet werden, dass

  • der Raum mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet wird oder
  • die Fenster mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet sind.

Im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sollten ferner hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone abgeschirmt von der B 203 und der Eckernförder Straße angeordnet werden. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.] Ggf. können Schallschirme vor Terrassen, Balkonen und Dachterrassen oder auch Loggien mit einer Verglasung vorgesehen werden.

Die Berechnungen zeigen ferner, dass im gesamten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) mit Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahme unterschritten und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) überwiegend überschritten wird (siehe Anlagen 7.1 und 7.2):

  • Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts werden im gesamten Bereich des geplanten Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) unterschritten.

Außenlärm

Die Berechnungen ergaben, dass die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 zwischen 58 dB(A) und 68 dB(A) betragen (siehe Anlage 8.1 bis 8.5). Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 30 dB(A) und 38 dB(A).

Die Anforderungen der DIN 4109 /6/ an Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen werden in der Regel bei einwandfreier Ausführung mit marktüblichen Wärmeschutzfenstern bis zu einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) erfüllt.

Festsetzungsvorschläge

Zum Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm sind im Plangebiet die folgenden Schallschutzmaßnahmen nötig:

  • Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
  • Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
  • Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich,
  • keine öffenbaren Fenster bei schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Die Lage, Länge und Höhe der nötigen Lärmschutzwände ist der Anlage 2.1 zu entnehmen.

Festsetzungen bedürfen grundsätzlich einer städtebaulichen Begründung im Sinne des § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) /8/ und sind auf ein Minimum zu begrenzen. Im § 9 des BauGB /8/ nicht vorgesehene Sachverhalte wie z. B. Nutzungsbeschränkungen im Nachtzeitraum oder organisatorische Schallschutzmaßnahmen können nach sachverständiger Kenntnis in Bebauungsplänen nicht festgesetzt werden. Sie sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls zur Auflage zu machen.

Es wird vorgeschlagen, im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) die in Anlage 9 dargestellte 60 dB(A)-Isophone darzustellen und den Bereich südlich dieser Isophone als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Gewerbelärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe dürfen südlich der 60 dB(A)-Isophone ab einer Höhe von 5 m keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet werden.

Es wird ferner vorgeschlagen, das Plangebiet im Bereich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmern mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

Des Weiteren wird vorgeschlagen im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) für hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone folgende Festsetzung aufzunehmen:

Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone müssen auf der zu der B 203 und zu der K 123 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur B 203 und zur K 123 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.]

Abschließend wird vorgeschlagen, zum Schutz von Aufenthaltsräumen von Wohnungen gegen Außenlärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:

Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können den Anlagen 7.1 bis 7.7 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 461019gkp01 vom 23.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.

Für Außenbauteile ohne Sichtverbindung zu den Verkehrswegen kann der maßgebliche Außenlärmpegel um 5 dB vermindert werden.

Die Ziele des BauGB /8/ können somit eingehalten werden.

Hinweise:

Wir schlagen vor, den geplanten Wohnmobilstellplatz nur für die temporäre Unterbringung von Wohnmobilen auszuweisen und dies in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

Saison- und Dauercamping sollte dort nicht zugelassen werden, ebenso das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen u. ä.

Die Nutzer könnten ggf. zusätzlich durch Beschilderung darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Wohnmobilstellplatz durch Geräusche belastet ist, der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) nachts überschritten werden kann und sie sich aufgrund eigener Entscheidung den erhöhten Lärmimmissionen aussetzen. Damit handeln die Nutzer dann sehenden Auges und in eigener Verantwortung.

Sollte es zu Belästigungen durch Lärmimmissionen kommen, so können die Wohnmobile durch die Nutzer umgehend verlegt werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind daher dann nicht zu befürchten.

Den Empfehlungen aus dem schalltechnischen Gutachten wird gefolgt und die empfohlenen Festsetzungen werden in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 91 mit aufgenommen

Die Erholungsnutzung wird durch die Ausweisung des Sondergebietes ‚Wohnmobil‘ positiv beeinflusst, da geeignete Stellflächen inklusive Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten im Nahbereich der Schlei und des Stadtzentrums von Kappeln geschaffen werden.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind mit einer hohen Erheblichkeit für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen sind Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit jedoch nicht zu erwarten.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Dezember 2019 und Juni 2020 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2019) aufgeführt.

Intensivgrünland (GYy)

Der Planbereich wird als Mahdgrünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Vegetation auf der Fläche ist als artenarm einzustufen und wird von Weidelgras dominiert. Aufgrund der vorgefundenen Vegetation und der intensiven Nutzung ist das Grünland nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Auf der südlichen Grünlandfläche stockt ein kleinflächiges Weidengebüsch.

Ruderale Staudenflur (RHr/RHn)

Entlang der östlichen Planbereichsgrenze hat sich vor der nordöstlich außerhalb gelegenen Gehölzfläche eine ruderale Staudenflur entwickelt. Hier dominieren Brombeeren und Brennnesseln. Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze hat sich außerdem auf einer Breite von ca. 15 m ein dichtes Brombeergebüsch entwickelt. Insbesondere diese Ruderalfläche bietet geschützte Lebensräume für heimische Brutvögel, Insekten und Kleinsäuger.

Verkehrsfläche/Straßenbegleitgrün (SVs/SVg)

Westlich des Plangebietes und teilweise innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen die Eckernförder Straße sowie ein straßenbegleitender Radweg. Sowohl der Radweg als auch die Straße sind vollversiegelt.

Zwischen dem straßenbegleitenden Radweg und dem Plangebiet stocken junge Bäume (Stammdurchmesser zwischen 25 cm und 40 cm), die z.T. innerhalb des Planbereichs liegen. Es handelt sich um heimische Laubbäume wie Berg-Ahorn, Kastanie, Stiel-Eiche und Linde. Der übrige Randstreifen wird von verschiedenen Gräsern dominiert. Teilweise tritt zudem Brombeere auf.

Schwarz-Pappeln (HEy)

Außerhalb der nordwestlichen und der nordöstlichen Ecke des Planbereiches stockt jeweils eine starke Schwarz-Pappel, die mit Efeu bewachsen ist. Die Schwarz-Pappel außerhalb der nordwestlichen Planbereichsecke weist einen Stammdurchmesser von ca. 100 cm auf. Die zweite Pappel misst einen Stammumfang von ca. 110 cm. Ein Teil des Kronentraufbereiches beider Bäume befindet sich innerhalb des Plangebiet. Die Schwarz-Pappeln bieten aufgrund ihrer Struktur und ihres Alters wichtige Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren.

Gehölzfläche (HGy)

Entlang der östlichen Planbereichsgrenze befindet sich eine Gehölzfläche, in der vorwiegend Eschen stocken. Die Bäume befinden sich weitgehend außerhalb des Planbereichs, aber ragen teilweise in das Plangebiet hinein. Die Fläche, die sich an der Böschung zur östlich verlaufenden B 203 befindet, ist gem. Auskunft der Unteren Forstbehörde (Februar 2019) nicht als Wald, sondern als straßenbegleitende Gehölzfläche einzuordnen.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der Großteil des Planbereichs wird intensiv als Mahdgrünland genutzt. Die Vegetation ist artenarm und aufgrund der Nutzung eingeschränkt als Lebensraum für Pflanzen geeignet.

Der nördliche und der östliche Randbereich des Plangebietes bietet mit den Ruderalflächen und der Gehölzfläche wenig durch den Menschen beeinflusste, kleinflächige Pflanzenstandorte. Die zwei starken Schwarz-Pappeln, die im Nahbereich der Planbereichsgrenze stocken, sind aufgrund ihrer Größe als landschaftsbestimmende Bäume einzuordnen. Am Straßenrandstreifen werden die vorhandenen Bäume regelmäßig zurückgeschnitten und der Randstreifen selbst gemäht. Ein Großteil der Bäume befindet sich jedoch außerhalb des Planbereiches.

Mit Ausnahme der Ruderalflächen und der Gehölze an den Plangebietsgrenzen ist der Planbereich als stark eingeschränkter Lebensraum für Pflanzen zu betrachten.

Die LANIS-Daten des LLUR (Juli 2020) geben entlang der Eckernförder Straße Hinweise auf verschiedene, nicht gefährdete Brombeerarten.

Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Pflanzenarten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens verändert sich der Umweltzustand des Geltungsbereiches für die Flora nicht, da die bestehende Flächennutzung fortgeführt würde. Die Gehölze und Ruderalflächen blieben an ihrem Standort erhalten.

Auswirkung der Planung

Bei Umsetzung der Planung werden Teile des Plangebietes versiegelt und gehen als Pflanzenstandort verloren. Betroffen ist dabei in erster Linie die Grünlandfläche. Auch die dichte Ruderalfläche an der nordwestlichen Planbereichsgrenze geht als weitgehend ungestörter Pflanzenstandort verloren.

Der Kronentraufbereich der überwiegend außerhalb gelegenen Bäume wird in der Planung weitestgehend mit den Baugrenzen berücksichtigt. Im Bereich der neuen Zufahrtsstraße von der Eckernförder Straße aus kann eine einzelne straßenbegleitende Kastanie nicht erhalten werden. Der Verlust dieses Einzelbaumes wird ausgeglichen. Die übrigen Straßenbäume, die sich innerhalb des Plangebietes befinden, werden als zu erhaltend festgesetzt.

Eine notwendige Müll- und Feuerwehrumfahrt im nördlichen Plangebiet ist im Kronentraufbereich mehrerer Bäume vorgesehen. Diese Privatstraße wird zum Schutz der Bäume wasserdurchlässig und unter Berücksichtigung der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ angelegt.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit einer mittleren Erheblichkeit auf das Schutzgut Pflanzen. Abgesehen von einer einzelnen Kastanie werden alle Bäume erhalten. Außerhalb gelegene Bäume werden bei der Planung berücksichtigt. Die Ruderalflächen können nicht erhalten werden. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind nicht betroffen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom Dezember 2019 und Juni 2020 sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Stand Juli 2020) geben für den direkten Planbereich keine Hinweise. Streng geschützte Tierarten bzw. europäische Vogelarten sind im Planbereich und auf den angrenzenden Flächen nicht verzeichnet (siehe Karte „Arten der LANIS-Datenbank“ im Anhang).

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Bäume und die dichte Brombeerflur. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich bewertet werden. Potentielle Lebensräume bieten die Ruderal- und Gehölzflächen am Rand des Plangebietes. Insgesamt ist die Fläche jedoch durch den menschlichen Einfluss geprägt und durch die umliegenden Nutzungen vorbelastet.

Säuger

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes bietet keine typischen Lebensräume für die nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützte Haselmaus (Muscardinus avellanarius). Es wurden auch keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der Art festgestellt. Die aktuell bekannte Verbreitungssituation der Haselmaus in Schleswig-Holstein lässt ein Vorkommen der Art im Untersuchungsraum als sehr unwahrscheinlich erscheinen (LLUR 2018). Der Planbereich liegt außerhalb der aktuell bekannten Verbreitungsgebiete der Art.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus als Lebensraum vor allem bodenfeuchte, stark von Vegetation strukturierte Flächen, wie Moore und Moorwälder, Seggenriede oder auch Verlandungszonen von Gewässern bevorzugt. Typischerweise kommt sie in moorigen Birkenwäldern vor. Diese Lebensräume sind im Planbereich und auf den angrenzenden Flächen nicht vorhanden und die Art damit durch die Planung nicht betroffen.

Bei der Begehung des Vorhabengebietes konnten aufgrund des dichten Efeubewuchses keine natürlichen Hohlräume, Rindenablösungen oder größere Stammausrisse an den Schwarz-Pappeln an der nördlichen Planbereichsgrenze festgestellt werden. Aufgrund der Struktur und der Mächtigkeit dieser Bäume sind Lebensräume von Fledermäusen hier nicht endgültig auszuschließen. Die beiden Schwarz-Pappeln befinden sich jedoch außerhalb des Planbereiches und bleiben erhalten, sodass keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG eintreten. Die übrigen Bäume im Plangebiet weisen aufgrund ihres geringen Alters und ihrer Struktur keine Eignung als Lebensraum von Fledermäusen auf. Zudem wird der überwiegende Teil der Bäume erhalten. Eine weitere Betrachtung entfällt damit.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Rastvögel

Die ca. 160 m westlich gelegene Schlei weist eine besondere Bedeutung für Rastvögel auf. Die Vorkommen konzentrieren sich jedoch weitgehend auf großflächige offene (Feucht-) Grünlandbereiche, wie sie u.a. nordöstlich des Plangebietes in mind. 2,5 km Entfernung im Olpenitzer Noor oder im Bereich Schleimünde anzutreffen sind. Das kleinflächige Plangebiet am Rand der Stadt Kappeln weist aufgrund seiner strukturellen Ausstattung und der angrenzenden Nutzung (u.a. Gewerbe, Bundesstraße) keine existenzielle Bedeutung als Rast- oder Nahrungsgebiet von Rastvögeln auf.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003).

Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere in den ruderal geprägten Gehölzflächen der Randbereiche erwarten. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet), zum Schutzstatus (nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung, s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SHRL BRDSchutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+3b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldschwirlLocustella naeviaOG+3b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB+Vb
GoldammerEmberiza citrinellaOG+Vb
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG+Vb
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Bundesweit gelten Feld- und Haussperling, Gartenrotschwanz, Goldammer sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Baumpieper, Feldschwirl, Hänfling und Star eingestuft.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als die Potentialanalyse darstellt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzstreifen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für den Fasan, die Goldammer und den Baumpieper.

Für Wiesenvögel (z.B. Kiebitz, Uferschnepfe, Austernfischer) ist die kleinflächige Wiese im Südosten der Stadt Kappeln als Brut- und Nahrungshabitat ungeeignet. Diese Arten präferieren großflächige und offene Bereiche - vorwiegend Feuchtgrünland - ohne bzw. nur mit wenigen sichtmindernden Vertikalstrukturen. Mit den umliegenden Gehölzen und der angrenzenden Bebauung liegen um den Planbereich herum eine Vielzahl von Vertikalstrukturen vor, die Wiesenvögel den Planbereich meiden lassen. Der Planbereich wird im Landwirtschafts- und Umweltatlas zudem nicht als maßgebliches Wiesenvogelbrutgebiet ausgewiesen.

Westlich des Plangebietes - nahe der Schlei - sind gemäß der LANIS-Daten des LLUR (Stand Juli 2020) in verschiedenen Jahren Graureiher (Ardea cinerea) kartiert worden. Aufgrund der fehlenden Gewässer im Plangebiet ist diese Art auf der Planbereichsfläche nur untergeordnet zu erwarten. Potentielle Habitate finden sich eher angrenzend an die Schlei. Gleiches gilt für den Austernfischer (Haematopus ostralegus), der offene Feuchtwiesen als Nahrungs- und Lebensraum präferiert. Diese Art wurde gemäß LANIS-Datenbank im Jahr 2016 nordwestlich des Plangebietes festgestellt.

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumtypen ist insgesamt mit Vorkommen von Brutvögeln zu rechnen, die vor allem aus Allerweltsarten bestehen und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss auf das Plangebiet gewöhnt.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Bäume innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Kappeln als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive Nutzung des Planbereichs als Mahdgrünland, durch die angrenzende gewerbliche Nutzung und durch die B 203 sowie die Eckernförder Straße. Aufgrund der genannten Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der Nutzung als Intensivgrünland ist der überwiegende Teil des Planbereiches im Nahbereich der B 203 und angrenzend an die Eckernförder Straße, eine Tankstelle und ein Schnellrestaurant nur untergeordnet als Lebensraum für Pflanzen und Tiere geeignet. Geeignete Lebensräume bieten jedoch die ruderale Brombeerflur und die übrigen Gehölze am Rand des Plangebietes. Insgesamt ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Grünland weiterhin als Mahdgrünland genutzt werden. Die Ruderalflächen und Gehölze blieben als potentielle Lebensräume erhalten.

Auswirkungen der Planung

Die mächtigen Schwarz-Pappeln befinden sich außerhalb des Plangebietes und werden als potentielle Lebensräume heimischer Brutvögel und Fledermäuse erhalten. Gleiches gilt für den weitgehenden Teil der Bäume, die südwestlich und nordöstlich des Planbereiches stocken. Bei Erhaltung des Bewuchses sind durch die Bautätigkeiten zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen durch Scheuchwirkungen zu erwarten. Diese können während der Bauphase durch Abwanderung in angrenzende Bereiche kompensiert werden. Nach Beendigung der Bauphase werden die Gehölzstrukturen wieder von Brutvögeln besiedelt.

Die ruderale Brombeerflur kann als Lebens- und Nahrungsraum heimischer Brutvögel nicht erhalten werden. Bei den hier zu erwartenden Arten handelt es sich aufgrund der Nähe zum Menschen und aufgrund der intensiven Nutzung der umliegenden Flächen vor allem um Brutvögel der häufig vorkommenden Allerweltsarten. Die Ruderalfläche wird außerhalb der Brutzeit gerodet, um Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Der Verlust dieses Lebensraumes wird in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.

Weiterhin kann für die Schaffung der Zufahrtsstraße zum Plangebiet eine einzelne junge Kastanie der straßenbegleitenden Bäume entlang der Eckernförder Straße nicht erhalten werden. Dieser Baum wird ebenfalls außerhalb der Vogelbrutzeit gerodet und ausgeglichen.

Im Plangebiet werden zur Einfriedung bzw. Abgrenzung Hecken aus heimischen Gehölzen entstehen. Zudem sollen zur Eingrünung der Stellplätze klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden. Diese werden zukünftig als neue Lebensräume für heimische Brutvögel (Gehölz- und Gebüschbrüter) zur Verfügung stehen.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Rodung der Brombeerflur und einer Kastanie tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als gering eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Der Planbereich wird derzeit als Mahdgrünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftliche Nutzung wird bei der Umsetzung der Planinhalte nicht mehr durchgeführt werden können. Stattdessen wird eine bisher unversiegelte Fläche überbaut.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiterhin als Mahdgrünland genutzt. Für die Schaffung neuer Wohnbauflächen und Wohnmobilstellplätze würde voraussichtlich an anderer Stelle ein Flächenverlust erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Errichtung von Wohnhäusern sowie die Schaffung eines Wohnmobilstellplatzes auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglicht. Hierbei werden die Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Gesamtgröße Geltungsbereich ca. 13.855 m²

Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche ca. 12.050 m²

Gewinn Wohnbaufläche ca. 6.345 m²

Gewinn Wohnmobilstellplätze ca. 5.390 m²

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind mit einer hohen Erheblichkeit zu bewerten, da durch die Planung eine landwirtschaftliche Fläche aus der Nutzung genommen und überbaut wird. Der Flächenverbrauch am Stadtrand von Kappeln ist durch das öffentliche Interesse an neuem Wohnraum und touristischer Infrastruktur nicht zu vermeiden.