2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitiger Zustand
Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.
Der aktuelle und aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Bebauungsplanes Nr. 91 stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:
a) Wohnen
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind durch Lärm möglich, der von der nordöstlich verlaufenden Bundesstraße 203 und den südöstlich angrenzenden gewerblich genutzten Flächen ausgeht. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Büro Akustik Busch ein Schallgutachten für das Gebiet erstellt. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden schallschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.
b) Erholung
Das Plangebiet wird bislang als Mahdgrünland landwirtschaftlich genutzt und weist daher keinen Erholungsnutzen auf. Südwestlich angrenzend verläuft ein Radweg, der insbesondere in den Sommermonaten stark frequentiert ist. Unmittelbar südöstlich angrenzend befindet sich im Bereich der Tankstelle ein temporär zu nutzender Wohnmobilstellplatz ohne eigene Versorgungsgebäude.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiter wie bisher landwirtschaftlich genutzt.
Auswirkung der Planung
Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaftsbild) betrachtet.
Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Büro Akustik Busch ein Schallgutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Gewerbelärm
Die Untersuchungen zum Gewerbelärm im Plangebiet ergaben, dass unter Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen der DIN 18005 /3/ und der TA Lärm /2/ für Allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber im gesamten Plangebiet und nachts im für die Bebauung vorgesehenen Bereich nordwestlich der in Anlage 6 dargestellten 40 dB(A)-Isophone unterschritten bzw. eingehalten werden:
- Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
- Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).
- Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich.
Die Lage der Lärmschutzwände an der nordwestlichen und südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) ist in Anlage 2.1 dargestellt. Nähere Hinweise zur Ausführung der Lärmschutzwände werden in Abschnitt 4.) aufgeführt.
Die Anforderungen der TA Lärm /2/ an Maximalpegel können so tagsüber im gesamten Plangebiet erfüllt werden, da der um 30 dB angehobene Immissionsrichtwert eingehalten bzw. unterschritten wird.
Nachts kann es durch das Zuschlagen von Kfz-Türen im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) im südlichen Baufeld des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) zu Überschreitungen des um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwertes kommen. Daher sollten schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone keine öffenbaren Fenster besitzen.
Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein.
Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.
Verkehrslärm
Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergaben, dass im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) abhängig von der Geschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten wird (siehe Anlage 7.1, 7.3, 7.5.). Ab dem 3. Obergeschoss wird der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags im Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.6 und 7.7). Nachts wird der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen überschritten.
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber wird im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) in allen Geschossen eingehalten. Nachts wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) in Erdgeschosshöhe im Randbereich überschritten und in der Mitte des Plangebietes eingehalten (siehe Anlage 7.2). Ab dem 1. Obergeschoss wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ von 49 dB(A) im gesamten Plangebiet überwiegend überschritten (siehe Anlage 7.4).
Um gesunde Wohnverhältnisse im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sicherzustellen, sind zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz notwendig. Da bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf bei nächtlichen Beurteilungspegeln über 45 dB(A) häufig nicht mehr möglich ist, müssen schutzbedürftige Schlafräume so gestaltet werden, dass
- der Raum mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet wird oder
- die Fenster mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet sind.
Im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sollten ferner hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone abgeschirmt von der B 203 und der Eckernförder Straße angeordnet werden. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.] Ggf. können Schallschirme vor Terrassen, Balkonen und Dachterrassen oder auch Loggien mit einer Verglasung vorgesehen werden.
Die Berechnungen zeigen ferner, dass im gesamten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO) tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) mit Berücksichtigung der folgenden Schallschutzmaßnahme unterschritten und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) überwiegend überschritten wird (siehe Anlagen 7.1 und 7.2):
- Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO).
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /4/ von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts werden im gesamten Bereich des geplanten Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO) unterschritten.
Außenlärm
Die Berechnungen ergaben, dass die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 zwischen 58 dB(A) und 68 dB(A) betragen (siehe Anlage 8.1 bis 8.5). Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 30 dB(A) und 38 dB(A).
Die Anforderungen der DIN 4109 /6/ an Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen werden in der Regel bei einwandfreier Ausführung mit marktüblichen Wärmeschutzfenstern bis zu einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) erfüllt.
Festsetzungsvorschläge
Zum Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm sind im Plangebiet die folgenden Schallschutzmaßnahmen nötig:
- Mindestens 3 m hohe Lärmschutzwand zwischen geplantem Allgemeinen Wohngebiet (WA) und geplantem Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO),
- Mindestens 2,7 m hohe Lärmschutzwand entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
- Mindestens 2,2 m hohe Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze des Sondergebietes „Wohnmobil“ (SO),
- Einhaltung der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) im geplanten Sondergebiet „Wohnmobil“ (SO); maximal bis zu zwei An- bzw. Abfahrten pro Nachtstunde wären jedoch möglich,
- keine öffenbaren Fenster bei schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 /6/ oberhalb des 1. Obergeschosses südöstlich der in Anlage 9 dargestellten 60 dB(A)-Isophone. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.
Die Lage, Länge und Höhe der nötigen Lärmschutzwände ist der Anlage 2.1 zu entnehmen.
Festsetzungen bedürfen grundsätzlich einer städtebaulichen Begründung im Sinne des § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) /8/ und sind auf ein Minimum zu begrenzen. Im § 9 des BauGB /8/ nicht vorgesehene Sachverhalte wie z. B. Nutzungsbeschränkungen im Nachtzeitraum oder organisatorische Schallschutzmaßnahmen können nach sachverständiger Kenntnis in Bebauungsplänen nicht festgesetzt werden. Sie sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls zur Auflage zu machen.
Es wird vorgeschlagen, im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) die in Anlage 9 dargestellte 60 dB(A)-Isophone darzustellen und den Bereich südlich dieser Isophone als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Gewerbelärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz der Nachtruhe dürfen südlich der 60 dB(A)-Isophone ab einer Höhe von 5 m keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet werden.
Es wird ferner vorgeschlagen, das Plangebiet im Bereich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB /8/) auszuweisen und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmern mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden. Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein. Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.
Des Weiteren wird vorgeschlagen im geplanten Allgemeinen Wohngebiet (WA) für hausnahe Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen und Balkone folgende Festsetzung aufzunehmen:
Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone müssen auf der zu der B 203 und zu der K 123 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur B 203 und zur K 123 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind. [Ergänzt wurden diese Aussagen nach Abstimmung mit der Gutachterin im April 2021 um folgende Aussagen: Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.]
Abschließend wird vorgeschlagen, zum Schutz von Aufenthaltsräumen von Wohnungen gegen Außenlärm die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können den Anlagen 7.1 bis 7.7 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 461019gkp01 vom 23.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.
Für Außenbauteile ohne Sichtverbindung zu den Verkehrswegen kann der maßgebliche Außenlärmpegel um 5 dB vermindert werden.
Die Ziele des BauGB /8/ können somit eingehalten werden.
Hinweise:
Wir schlagen vor, den geplanten Wohnmobilstellplatz nur für die temporäre Unterbringung von Wohnmobilen auszuweisen und dies in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Saison- und Dauercamping sollte dort nicht zugelassen werden, ebenso das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen u. ä.
Die Nutzer könnten ggf. zusätzlich durch Beschilderung darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Wohnmobilstellplatz durch Geräusche belastet ist, der schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) nachts überschritten werden kann und sie sich aufgrund eigener Entscheidung den erhöhten Lärmimmissionen aussetzen. Damit handeln die Nutzer dann sehenden Auges und in eigener Verantwortung.
Sollte es zu Belästigungen durch Lärmimmissionen kommen, so können die Wohnmobile durch die Nutzer umgehend verlegt werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind daher dann nicht zu befürchten.
Den Empfehlungen aus dem schalltechnischen Gutachten wird gefolgt und die empfohlenen Festsetzungen werden in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 91 mit aufgenommen
Die Erholungsnutzung wird durch die Ausweisung des Sondergebietes ‚Wohnmobil‘ positiv beeinflusst, da geeignete Stellflächen inklusive Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten im Nahbereich der Schlei und des Stadtzentrums von Kappeln geschaffen werden.
Die Auswirkungen des Vorhabens sind mit einer hohen Erheblichkeit für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen sind Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit jedoch nicht zu erwarten.