2.1.4 Schutzgut Boden
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Stadt Kappeln liegt im Naturraum Östliches Hügelland im Nahbereich der Ostsee und der Schlei. In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR). Diese sind typisch für die Grundmoränenlandschaft entlang der Schlei.
Als Hauptbodentyp dieser Landschaftseinheit hat sich gem. Bodenübersichtskarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses aus dem anstehenden Geschiebelehm eine Pseudogley-Parabraunerde entwickelt (braune Darstellung). Die Böden des Plangebietes sind für die Stadt Kappeln und das Östliche Hügelland typisch und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht vorhanden.
Die Lebensraumfunktionen sind aufgrund der intensiven Nutzung der Fläche vor allem auf Klein- und Kleinstlebewesen begrenzt.
Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden Lehmböden relativ hoch, dagegen ist eine geringe Grundwasserneubildung gegeben.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt.
Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Kappeln zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden. Vor Beginn der Tiefbaumaßnahmen ist die überplante Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.
Die Geländehöhe im Plangebiet liegt um 10 m über NHN.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Fläche weiterhin als Grünland genutzt. Bisher unversiegelte Flächen würden nicht versiegelt.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen.
Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m² oder einer Bodenmenge von mehr als 30 m³ ist § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO (Landesbauordnung Schleswig-Holstein) zu beachten.
Folgende Auflagen sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten:
- Sinnvolle Baufeldunterteilung, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Trennung der Bereiche für Bebauung – Freiland – Garten – Grünflächen etc.
- Schädliche Bodenverdichtungen/Befahrungen auf nicht zur Überbauung vorgesehenen Flächen vermeiden.
- Keine Erdarbeiten, kein Befahren bei hoher Bodenfeuchte/nasser Witterung.
- Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung
- Sinnvolles Bodenmanagement
- Bodenzwischenlagerung: sauber getrennt nach humosem Oberboden und Unterboden in profilierten und geglätteten Mieten. Maximale Mietenhöhe 2 m.
- Ordnungsgemäßes und schadloses Wiederverwerten des auf dem Baufeld verbleibenden Bodenmaterials und Verwerten des überschüssigen Materials. Beachtung der DIN 19731.
- Mutterboden, der nicht als Oberboden auf dem Baufeld verwertet werden kann, ist auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen oder in anderen Bereichen wieder als Mutterboden zu verwenden. Mutterboden darf nicht zur Auffüllung von Bodensenken o. Ä. genutzt werden. Für die landwirtschaftliche Aufbringung ist ein Antrag auf Aufschüttung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
- Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen. Vor der Anlage von Bauwegen ist der humose Oberboden zu entfernen und zwischen zu lagern. Beim Rückbau von temporären Bauwegen muss der gesamte Wegeaufbau entfernt und danach der natürliche Bodenaufbau wiederhergestellt werden. Entstandene Unterbodenverdichtungen sind zu lockern.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich von Intensivgrünland bzw. Ruderalflächen vorgenommen. Für einen Stromkasten im nordwestlichen Plangebiet und im Bereich der Eckernförder Straße, über die das Plangebiet erschlossen wird, liegen bereits Versiegelungen vor. Der Bebauungsplan sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:
Allgemeines Wohngebiet 6.345 m²
SO ‚Wohnmobilstellplatz‘ 5.390 m²
Ver- und Entsorgung - Elektrizität 20 m²
Ver- und Entsorgung - Müll 30 m²
Privatstraße 350 m²
Öffentl. Verkehrsfläche 1.715 m²
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ist eine Grundflächenzahl von 0,4 (= 40 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf in den Baufeldern 1 und 3 z.B. für Nebenanlagen und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 60 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Für das Baufeld 2 wird eine Festsetzung getroffen, dass eine Überschreitung der GRZ um bis zu 100 % für Nebenanlagen und Zufahrten gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Die Überschreitung ist begründet in der Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen. Das Baufeld 2 wird daher mit einer maximalen Versiegelung von 80 % in der Bilanzierung berücksichtigt.
Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind für sanitäre Einrichtungen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung zwei Baufenster ausgewiesen. Die überbaubare Grundfläche wird auf 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt. Diese Grundfläche darf für Stellplätze und Zufahrten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 4.500 m² überschritten werden.
Die neu entstehende öffentliche Verkehrsfläche wird als vollständig versiegelte Fläche in die Bilanzierung mit aufgenommen. Die im Bereich der Eckernförder Straße vorhandenen Versiegelungen werden in der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt. Die vorgesehene Privatstraße im nordöstlichen Plangebiet soll dagegen als Müll- und Feuerwehrumfahrt wasserdurchlässig befestigt angelegt werden.
Für die Ver- und Entsorgung sind zwei Flächen vorgesehen. Die Fläche für die Elektrizität ist bereits versiegelt und wird nicht weiter berücksichtigt. Eine vorgesehene Müllsammelstelle wird dagegen als vollständig versiegelte Fläche bilanziert.
Somit ergeben sich für den Planbereich folgende Neuversiegelungen/Befestigungen:
Gesamtfläche Versiegelung
Allgemeines Wohngebiet Baufeld 1 und 3 (max. 60 %) 4.390 m² 2.635 m²
Allgemeines Wohngebiet Baufeld 2 (max. 80 %) 1.955 m² …...1.565 m²
Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ (max. 4.500 m²) 5.390 m² 4.500 m²
Öffentl. Verkehrsfläche neu (100 %) 1.095 m² 1.095 m²
Privatstraße (100 %) 350 m² 350 m²
Ver- und Entsorgung - Müll (100 %) 30 m² 30 m²
Max. Flächenneuversiegelung 10.175 m²
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als hoch einzustufen. Der Boden wird bislang als Grünland genutzt und zählt nicht zu den seltenen Bodenarten, daher ist die Auswirkung bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.