3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Allgemeinen Wohngebieten durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 sowie max. 3 bzw. 4 Vollgeschossen orientiert sich an der gewollten städtebaulichen Nutzung der Grundstücke. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer angemessenen Ausnutzung der Grundstücksflächen im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete mit einem Wert von 0,4 festgesetzt und rangiert somit an der Obergrenze der durch die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Werte. Hierdurch kann das angestrebte Bebauungskonzept und der benötigte verdichtete, kleinteilige Wohnraum im Plangebiet umgesetzt werden; eine große Flächeninanspruchnahme wird vermieden.
Um den geplanten Geschosswohnungsbau auf den Grundstücken errichten zu können, wird für die Grundstücke 1 und 3 die Anzahl der Vollgeschosse auf max. 3 festgesetzt. Für das Grundstück 2 werden entsprechend der geplanten Bebauung max. 4 Vollgeschosse festgesetzt. Damit in Verbindung steht die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe. Diese wird im Allgemeinen Wohngebiet auf max. 15,50 m über dem Erdgeschoßfußboden festgesetzt. Die Grundstücke am Wohnmobilstellplatz (Baufeld 1) können bei drei Vollgeschossen mit einem geneigten Dach gebaut werden; hierfür wird zusätzlich die maximale Traufhöhe von 9,50 m festgesetzt. Entlang der B 203 (Baufeld 2) kann das 4. Vollgeschoss mit gering geneigten bzw. flachem Dach bei Einhaltung der gleichen Gebäudehöhe ohne Begrenzung durch eine Traufhöhe entstehen.
Weiterhin darf für das geplante Baufeld 3 die festgesetzte Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten um bis 100 % überschritten werden. Diese Festsetzung dient dem Bau der geforderten Stellplätze für die Anwohner. Insgesamt ist demnach in Baufeld 2 eine Überbauung von bis zu 80% der Wohngebietsfläche zulässig.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Da im Allgemeinen Wohngebiet unterhalb der Baukörper Tiefgaragen entstehen sollen, wird hier die Höhe des Erdgeschossfußbodens auf max. 12,20 m begrenzt, dies entspricht ca. 1,20 m über der natürlich anstehenden Geländeoberfläche.
Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports und Anbauten mit Flachdach, ist die Höhe der baulichen Anlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes stärker eingeschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen, wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.
Im Sondergebiet sind nur Gebäude für Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes oder Anlagen für sanitäre Einrichtungen sowie ein zur Deckung des täglichen Bedarfes des Gebietes dienender Kiosk zulässig. Die Grundflächen (mit 100 m² und 130 m² für die einzelnen Baufelder) werden entsprechend der geplanten und erforderlichen Baukörper festgesetzt und sind auf die entsprechenden Baugrenzen beschränkt.
Für den Wohnmobilstellplatz wird weiterhin eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche auf insgesamt 4.500 m² festgesetzt, um die Zufahrten und Standplätze herstellen zu können. Diese Grundfläche entspricht ca. 82 % der dazugehörenden Sondergebietsfläche. Hiermit soll eine optimale Nutzung des Stellplatzes erreicht werden. Einer übermäßigen Versiegelung des Gebietes wird über die Festsetzung, das Zufahrten und Standplätze nur in wasserdurchlässiger Form zulässig sind, entgegengewirkt.
Die Höhe der baulichen Anlagen für das Sondergebiet wird entsprechend der vorgesehenen Nutzung und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf 16,50 m üNN begrenzt, dies entspricht etwa 5,50 m über dem natürlich anstehenden Boden.
Die vorhandenen Höhen üNN werden in der Planzeichnung dargestellt.