Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Kappeln wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.
Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant und im Umfeld des Plangebietes nicht gegeben. Vorbelastungen bestehen durch die landseitig gelegenen Gewerbebetriebe sowie die Nutzung des Sportboothafens. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut werden daher ausgeschlossen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Planung betrifft zwei bestehende, pfahlgegründete Plattformen im Bereich eines Sportboothafens nahe des Schleiufers. Eingriffe Unterwasser sind nicht vorgesehen, sodass Auswirkungen auf maritime Lebewesen ausgeschlossen werden. Schweinswale sind aufgrund der intensiven Nutzung der Schlei im Bereich des Plangebietes nicht zu erwarten. Im Wesentlichen betrifft die Planung heimische Brutvogelarten und vor allem Arten mit Wasserbezug. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist insgesamt von einer störungsresistenten Artenzusammensetzung auszugehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate sind nicht betroffen. Im Hinblick auf den Schutz wildlebender Tiere werden Werbebeleuchtung und Fenstergestaltung eingeschränkt. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist auszuschließen.
Schutzgut Fläche: Überplant werden zwei neu errichtete, pfahlgegründete Plattformen im Bereich eines bestehenden Sportboothafens. Ein Flächenverbrauch entsteht durch die Planung nicht.
Schutzgut Boden: Im Plangebiet wird für die Errichtung des Hafenmeisterbüros eine überbaubare Grundfläche von 15 m² und für die Errichtung des Bistros von 150 m² festgesetzt. Für die gesamte Steganlage mit Plattform, auf der die Gebäude errichtet werden und wo auch die Außengastronomie untergebracht wird, gilt eine Grundfläche von max. 370 m². Bodenversiegelungen werden durch die Überplanung zweier pfahlgegründeter Plattformen im Bereich der Schlei nicht verursacht. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig.
Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird in die Schlei abgeleitet. Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund des Standortes des Vorhabens im Bereich der Schlei ausgeschlossen. Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden berücksichtigt.
Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche, kleinflächige Bebauung im Süden der Stadt Kappeln werden sich aufgrund der häufigen Winde im Nahbereich der Ostsee keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas ergeben.
Schutzgut Landschaft: Die baulichen Anlagen werden zu optischen Veränderungen im Bereich eines Sportboothafens am westlichen Schleiufer führen. Diese werden durch die vorhandenen Gewerbegebäude am Ufer, die geringe Größe des Vorhabens sowie durch die baugestalterischen Festsetzungen gemindert. Zusätzlich werden Werbeablagen in Größe und Art der Beleuchtung eingeschränkt, um eine unnötige Fernwirkung zu vermeiden. Fensterflächen dürfen nur entspiegelt verwendet werden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind entsprechend der Natura 2000-Vorprüfung (siehe Anhang) nicht zu erwarten.
Gesamtbeurteilung:
Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 93 der Stadt Kappeln sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im Bereich eines Sportboothafens in der Schlei überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch baugestalterische Festsetzungen gemindert.
Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.