Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Planinhalt und festsetzungen

3.1 Art der Nutzung

Die Baufläche wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung ‚BHKW‘ festgesetzt.

Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚BHKW‘ sind Anlagen und Einrichtungen in Verbindung mit einem Nahwärmenetz zulässig. Hierzu zählen insbesondere Blockheizkraftwerke (BHKW), Trafos, Notheizungen und Wärmepufferspeicher.

Die Festsetzung erfolgt hierbei in Übereinstimmung mit der Planung des Vorhabenträgers und den o.g. städtebaulichen Zielen der Gemeinde Holtsee. So wird sichergestellt, dass das bestehende Nahwärmenetz erweitert und langfristig im Bestand gesichert werden kann.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Mit einer GR von max. 500 m² orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den Anforderungen des Vorhabens. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.

Die festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundfläche von Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 800 m² überschritten werden. Dies entspricht einer Gesamtversiegelung von ca. 80 % der Sondergebietsfläche. Diese Festsetzung liegt demnach im Rahmen der Richtwerte gem. § 17 BauNVO für vergleichbare Gewerbegebiete und sichert die optimale Ausnutzung der Flächen.

Die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von 41,0 m über NHN entspricht einer Höhe von max. ca. 20 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Die Festsetzung soll die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden.

Die Ausnahme für untergeordnete Anlagen dient der Realisierung von Schornsteinen bzw. Abluftanlagen (vgl. Kap., 3.8).

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