Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee
Textliche Festsetzungen
1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 21 BauNVO)
1.1 Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'BHKW' dient der Versorgung des Gemeindegebietes Holtsee mit Fernwärme aus Biogas.
Im Sondergebiet 'BHKW' sind Anlagen und Einrichtungen in Verbindung mit dem Nahwärmenetz zulässig. Hierzu zählen insbesondere:
- Blockheizkraftwerke (BHKW),
- Trafos,
- Notheizungen und Heizöllager,
- Wärmepumpen,
- Wärmepufferspeicher.
1.2 Die festgesetzte Grundfläche (GR) im Sondergebiet 'BHKW' darf durch die Grundfläche von Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 500 m² überschritten werden.
1.3 Lagerflächen, Nebenanlagen und anlagenbedingte Schutzwälle (z.B. Lärmschutzwälle, Havariewälle etc.) sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
2 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)
2.1 Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich 1 darf höchstens 31,0 m über NHN betragen.
Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Teilbereich 2 darf höchstens 39,0 m über NHN betragen.
2.2 Die festgesetzte Oberkante oder Firsthöhe der baulichen Anlagen in Teilbereich 1 darf durch technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die maximal 15 % der Fläche des jeweiligen Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 2,50 m überschritten werden.
2.3 Betriebsnotwendige Schornsteine sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.