4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.
4.2 Auf den Baugrundstücken ist entlang der Knicks ein Streifen von mind. 3,00 m zum Knickfuß von baulichen Anlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten nach § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenan- lagen nach § 14 BauNVO freizuhalten.
4.3 Auf den Knicks ist das Bepflanzen mit Ziergehölzen und das Befestigen der Wallflanken nicht zulässig.
4.4 Auf jedem Baugrundstück ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze ein standortgerechter Laubbaum, 3x verpflanzt, mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen. Ausgenommen hiervon sind Baugrundstücke 9, 20, 25, 32, 33 und 50; hier ist der Baum jeweils an anderer Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.
4.5 Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen
(z.B. Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den Baugrundstücken zu versickern.
4.6 Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind aus fugenreichem Material herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).