4.5. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Ausweisung von Baufenstern zusammengefasst und gegliedert, sodass eine flexible Gebäudestellung auf den jeweiligen Grundstücken ermöglicht, aber die grundsätzliche städtebauliche Ausrichtung der Baukörper geregelt wird. Entlang der Platzfläche ist die Bebaubarkeit durch die Ausweisung von Baulinien verbindlich festgesetzt, um die räumliche Fassung des Platzes zu gewährleisten und damit auch eine Belebung der öffentlichen Flächen herzustellen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) für die neuen Baugebiete wird auf 0,6 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert von 0,8 für Urbane Gebiete eingehalten, der Orientierungswert von 0,4 für Allgemeine Wohngebiet überschritten, was jedoch aufgrund der Lagegunst und den daraus abzuleitenden, bereits benannten städtebaulichen Gründen als angemessen und vertretbar angesehen wird. Für WA 3 wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauungsdichte eine GRZ von 0,4 festgesetzt und damit der Orientierungswert eingehalten. Im weiteren Planungsprozess wird die GRZ plausibilisiert.
Als Maß der baulichen Nutzung werden die Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die Neubauten am Platz sollen dabei drei Vollgeschosse ermöglicht werden, die rückwärtigen Bereiche sind mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Im nördlichen Teil wird eine Bebauung als Einzel- und Doppelhausbebauung mit zwei Vollgeschossen bestandsbezogen festgesetzt. Im Weiteren soll eine Regelung der zulässigen maximalen Firsthöhe von 15 m geprüft werden.