Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Trittau

Kurzerläuterung

4.5. Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Ausweisung von Baufenstern zusammengefasst und gegliedert, sodass eine flexible Gebäudestellung auf den jeweiligen Grundstücken ermöglicht, aber die grundsätzliche städtebauliche Ausrichtung der Baukörper geregelt wird. Entlang der Platzfläche ist die Bebaubarkeit durch die Ausweisung von Baulinien verbindlich festgesetzt, um die räumliche Fassung des Platzes zu gewährleisten und damit auch eine Belebung der öffentlichen Flächen herzustellen.

Die Grundflächenzahl (GRZ) für die neuen Baugebiete wird auf 0,6 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert von 0,8 für Urbane Gebiete eingehalten, der Orientierungswert von 0,4 für Allgemeine Wohngebiet überschritten, was jedoch aufgrund der Lagegunst und den daraus abzuleitenden, bereits benannten städtebaulichen Gründen als angemessen und vertretbar angesehen wird. Für WA 3 wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauungsdichte eine GRZ von 0,4 festgesetzt und damit der Orientierungswert eingehalten. Im weiteren Planungsprozess wird die GRZ plausibilisiert.

Als Maß der baulichen Nutzung werden die Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die Neubauten am Platz sollen dabei drei Vollgeschosse ermöglicht werden, die rückwärtigen Bereiche sind mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Im nördlichen Teil wird eine Bebauung als Einzel- und Doppelhausbebauung mit zwei Vollgeschossen bestandsbezogen festgesetzt. Im Weiteren soll eine Regelung der zulässigen maximalen Firsthöhe von 15 m geprüft werden.

4.6. Gestaltung

Zur Dach- und Fassadengestaltung der Hauptbaukörper sind im weiteren Verfahren detaillierte Regelungen zu erarbeiten. Es wird angestrebt die Dächer der Hauptgebäude innerhalb von MU 1 und WA 1 als geneigte Dächer mit einer Firstrichtung senkrecht zur ausgewiesenen Baulinie festzusetzen.

Die Gemeinde Trittau fördert die Nutzung alternativer/regenerativer Energieformen und strebt daher eine Ausstattung der nutzbaren Dachflächen zu mindesten 50 % mit Photovoltaikmodulen an.

5. Etwaige planstörende Bauabsichten

Die Gemeindevertretung Trittau hat in ihrer Sitzung am 21.12.2023 gem. §§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung dieses B-Plans für den zentralen Teil des Plangebietes, südlich Am Markt, nordwestlich Zum Bugenhagenheim sowie östlich Markttwiete eine Veränderungssperre beschlossen.

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

Darüber hinaus sind keine planstörenden Bauabsichten im Plangebiet bekannt.