Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 93 "Gewerbegebiet nördlich der Westerbütteler Straße bis zum Fleth" der Stadt Brunsbüttel - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB

Begründung

1. Lage und Umfang des Bebauungsplangebiets

Das Bebauungsplangebiet liegt im Norden des Stadtgebiets und südlich der Anschlussstelle Brunsbüttel Nord der Bundesstraße 5. Es schließt im Osten an die im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 51 geplante Innenstadtentlastungsstraße an und liegt zwischen Westerbütteler Straße im Süden und dem Fleth im Norden. Im Norden, Osten und Westen ist das Plangebiet umgeben von landwirtschaftlichen Flächen, im Norden abgetrennt durch den Vorfluter 02 des Sielverbands Eddelak. In einer Entfernung von ca. 300 m liegt im Westen der Bauernweg, im Osten liegt in einer Entfernung von ca. 370 m die Fritz-Staiger-Straße (K 73). Im Süden befindet sich die Westerbütteler Straße, an der größtenteils südlich der Straße gelegen eine als Mischgebiet einzustufende Bebauung liegt. Daran anschließend befinden sich Ausgleichsflächen des Industriegebiets Nordseite (Bebauungsplan Nr. 25). Das Bebauungsplangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt, die Erschließung soll über den aus diesem Grund im Geltungsbereich liegenden angrenzenden Teil der Westerbütteler Straße erfolgen. Die Flächen des Plangebiets sind im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet mit Flächen für Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ausgewiesen.

Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt:

im Norden: durch den Vorfluter 02 des Sielverbands Eddelak,

im Osten: durch die südwestliche Grenze des Grundstücks Westerbütteler Straße 59, verlängert bis zum Vorfluter,

im Süden: durch die Westerbütteler Straße einschließlich und

im Westen: durch die geplante Innenstadtentlastungsstraße (B-Plan Nr. 51).

Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 6,38 ha.

Abb. 1Übersichtsplan, unmaßstäblich

Quelle: GIS der Stadt Brunsbüttel, 2024

2. Planungsanlass und Planungsziel

Um weitere Gewerbeflächen in Brunsbüttel anbieten zu können und dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, soll das ca. 5,7 ha große Gebiet östlich der geplanten Innenstadtentlastungsstraße zwischen Westerbütteler Straße und dem Fleth auf der Ebene des Bebauungsplans als Gewerbegebiet überplant werden. Das Gebiet befindet sich im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch, es handelt sich um landwirtschaftliche Flächen, aber im Flächennutzungsplan ist es bereits als Gewerbegebiet dargestellt. Zur Erschließung liegt der angrenzende Teil der Westerbütteler Straße mit im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Ziel soll es wie schon bei der Aufstellung der am Borsweg gelegenen Bebauungspläne Nr. 46 und 46a sein, in unmittelbarer Nähe zur Ausfahrt Brunsbüttel Nord der Bundesstraße 5 weitere Gewerbeflächen für kleine und mittlere Gewerbebetriebe wie Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetriebe anzubieten, um das Arbeitsplatzangebot der Stadt Brunsbüttel zu erhöhen. Allerdings soll die Ausrichtung in Richtung Businesspark bzw. Technologiezentrum u.a. zum Thema Erneuerbare Energien gehen. Daher sollen u.a. Störfallbetriebe, verkehrsintensive Betriebe, Beherbergungsbetriebe und großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen werden sowie Festsetzungen getroffen werden, dass wenig LKW-Verkehr und nur vereinzelter Nachtbetrieb zulässig sind. Außerdem soll festgesetzt werden, dass zum Schutz der anliegenden Bewohner an der Westerbütteler Straße, eingestuft als Mischgebiet, nur geringe Immissionen durch Stäube, Gerüche, Erschütterungen aus dem Gewerbegebiet auf die benachbarte Bebauung einwirken dürfen. Die günstige Lage ermöglicht eine zeitgerechte Nutzung und Verwertung der Flächen.

Im Umweltbericht sind der Arten- und Biotopschutz sowie die FFH-Verträglichkeit zu prüfen und der Ausgleich zu berechnen. Auch die möglichen Immissionen verursacht durch Stäube, Gerüche und Erschütterungen sollen aufgrund der im Bebauungsplan geplanten Einschränkungen durch Ausschlüsse bzw. Geringfügigkeit nur in der Begründung mit Umweltbericht betrachtet werden, solange aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine gesonderten Gutachten gefordert werden. Desgleichen gilt für den Umgang mit dem Störfallrecht, da Störfallbetriebe im Plangebiet selbst ausgeschlossen werden sollen und laut im Juni 2020 beschlossenen städtebaulichen Konzept zu diesem Thema das Plangebiet durch ausreichende Abstände zu in der Umgebung vorhandenen Störfallbetrieben nicht betroffen ist. Zur Untersuchung des Arten- und Biotopschutzes sollen ein Artenschutzgutachtens mit Kartierung von Vögeln, Amphibien/Reptilien und Fledermäusen und eine Biotoptypenkartierung erstellt werden. Außerdem sollen ein Lärmgutachten und ein abwassertechnischer Fachbeitrag zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein angefertigt werden, die im Umweltbericht zu berücksichtigen und die Ergebnisse zu übernehmen sind. Weitere Gutachten sind im Verfahren nicht vorgesehen.

Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

3. Landes-, Regional- und Ortsplanung

Der Landesentwicklungsplan LEP - Fortschreibung 2021, die sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036 bezieht, weist Brunsbüttel wie bisher als Mittelzentrum mit einem Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum aus. Die Mittelzentren bieten Versorgungsmöglichkeiten für Güter und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs. Sie sind darüber hinaus regionale Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren mit einem breit gefächerten Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Brunsbüttel ist als Standort für Häfen mit überregionaler Bedeutung und Kanalhäfen ausgewiesen.

Als wichtig wird die Anbindung des Wirtschaftsraumes an das überörtliche Straßennetz sowie eine Steigerung der Attraktivität und Erreichbarkeit der Westküste angesehen (Ausbau der Bundesautobahn 23 / Bundesstraße 5 als Westküstenachse) und die überregionale Bedeutung der Häfen wird herausgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Nord-Ostsee-Kanals ist zu verbessern (Schleusenneubau und –sanierung). An der Elbe soll das erste LNG Importterminal entstehen, weil der industrielle Bedarf am Energieträger Gas insbesondere im Raum Brunsbüttel und Umgebung hoch ist. Zum Ausbau der Energieleitungsinfrastruktur sollen ab bzw. in Brunsbüttel Höchstspannungsleitungen sowie die erforderlichen Erweiterungen oder Neubauten von Nebenanlagen errichtet werden (SuedLink, Westküstenleitung). Büttel im Osten von Brunsbüttel gelegen bietet außerdem einen wichtigen Netzeinspeisepunkt für Offshore-Windkraftanlagen. Die entlang des Nord-Ostsee-Kanals zwischen Brunsbüttel und Kiel festgelegte Biotopverbundachse soll weitgehend freigehalten werden.

Abb. 2 Ausschnitt aus dem LEP – Fortschreibung 2021, unmaßstäblich

Quelle: LEP_Hauptkarte zum Landesentwicklungsplan 2021

Im Jahr 2020 ist bereits eine Teilfortschreibung zum Thema Windenergie in Kraft getreten, die für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 aber unerheblich ist.

Im Regionalplan IV „Schleswig-HolsteinSüd-West“ wird in der am 18. April 2005 in Kraft getretenen Fortschreibung Brunsbüttel als wichtigster Industriestandort im Planungsraum und als wesentlicher Eckpfeiler des Wirtschaftsstandortes Schleswig-Holstein bezeichnet. Die auf Grund der Lage am Nord-Ostsee-Kanal und der Elbe gegebenen guten Standortbedingungen sollen verstärkt für eine industriell-gewerbliche Weiterentwicklung genutzt werden. Im Regionalplan sind die Gebiete nordöstlich und östlich der Wohnbebauung des Mittelzentrums Brunsbüttel als gewerblicher Bereich ausgewiesen.

Die Landesregierung hat am 30. Mai 2023 den Entwürfen für die drei neuen Regionalpläne im Land zugestimmt. Sie sollen künftig die noch geltenden Regionalpläne für die ehemals fünf Planungsräume in Schleswig-Holstein ersetzen. Vom 10. Juli bis 9. November 2023 fand ein erstes Beteiligungsverfahren zu den Regionalplanentwürfen statt, zurzeit werden die Planentwürfe überarbeitet.

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 11.04.2024 bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Brunsbüttel grundsätzlich keine Bedenken bestehen, insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den verfolgten Planungsabsichten eines Gewerbegebietes nicht entgegen. Allerdings sind, um eine den Zielen der Raumordnung zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive Einzelhandelsansiedlungen auszuschließen, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zwingend Festsetzungen zu treffen, die jeglichen selbstständigen Einzelhandel ausschließen. Ausnahmen für selbstständigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten im Einzelfall sind grundsätzlich möglich.

Auszug aus dem Schreiben der Landesplanung vom 11.04.2024

Die Regionalpläne für den Bereich Windenergieflächen wurden bereits neu aufgestellt. Sie sind Ende 2020 in Kraft getreten.

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III - Neuaufstellung 2020 trifft keine Aussagen zum Plangebiet, außer dass es in einem Hochwasserrisikogebiet für Küstenhochwasser (§§ 73, 74 WHG) liegt.

Flächennutzungsplan und Landschaftsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Brunsbüttel stellt für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 93 Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO mit Flächen für Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dar.

Damit ist der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist an die Ziele des LEP und des Regionalplans angepasst.

Der Flächennutzungsplan ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:

https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/planen/flaechennutzungsplan

Abb. 3Auszug aus dem Flächennutzungsplan, unmaßstäblich

Quelle: Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans der Stadt Brunsbüttel von 2017 einschließlich der rechtswirksamen Änderungen und Berichtigungen aus beschleunigten B-Planverfahren

Der genehmigte Landschaftsplan (LP) der Stadt Brunsbüttel wurde im Jahr 2003 beschlossen und bekannt gemacht. Er weist den Bereich des Bebauungsplans Nr. 93 im Bestand primär als Wirtschaftsgrünland (Mesophiles Grünland / gegrüppt) aus. Die Westerbütteler Straße wird als versiegelte Straße mit einseitiger Baumreihe dargestellt. Das Planungskonzept des Landschaftsplans steht dem Vorhaben insoweit entgegen, dass es im Gegensatz zum nördlich gelegenen Bereich keine Entwicklungsflächen für Gewerbe darstellt, sondern im Norden und Süden des Plangebiets nur eine Eingrünung der Ortsränder bzw. Siedlungsgrenzen, die sanfte Übergänge von der Stadt in die Landschaft schaffen soll. Damit widerspricht das Planungskonzept dem Flächennutzungsplan der Stadt Brunsbüttel und ist der auch aufgrund seines Alters von mehr als 20 Jahren bei nächster Gelegenheit anzupassen. Weitere Entwicklungsziele sind die Anlage von straßenbegleitenden Großbäumen und der Schutz archäologischer Denkmale – hier eine historische Deichlinie - an der Westerbütteler Straße.

Der Landschaftsplan ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:

https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/planen/landschaftsplan

Verhältnis Bebauungsplanverfahren zu nachfolgenden Genehmigungsverfahren

Der Bebauungsplan ersetzt nicht die Genehmigung von Vorhaben nach dem BImSchG oder der Landesbauordnung LBO. Er kann die Probleme nur soweit lösen, wie es nach Inhalt und Detaillierungsgrad eines Bebauungsplans in angemessener Weise verlangt werden kann.

Dies ergibt sich schon daraus, dass erst mit der später vorliegenden Genehmigungsplanung detaillierte Unterlagen vorliegen können, die für eine vertiefte Betrachtung im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Die Bauleitplanung kann daher bestimmte Problemlösungen auf nachfolgende Verwaltungsverfahren übertragen, soweit erkennbar ist, dass mögliche Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig sein werden. Für die Abwägung ist von Bedeutung, ob der Planung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Im Bebauungsplan kann von einer abschließenden Konfliktlösung insoweit Abstand genommen werden, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sind. Erst wenn im Planungsstadium erkennbar ist, dass ein ungeklärter Interessenkonflikt sich auch im nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt, wäre die Grenze der Konfliktverlagerung überschritten.

Eine klare Grenzziehung zwischen den im Bebauungsplanverfahren abzuhandelnden Teilen und den auf das spätere immissionsschutzrechtliche Verfahren verlagerten Problembereichen ist unumgänglich.

Der Bebauungsplan einschl. Umweltbericht und der dazugehörigen Anlagen ist folgerichtig so aufgebaut, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten mögliche grundsätzliche Planungshindernisse betrachtet und Lösungsvorschläge benannt werden.

Weitergehende Belange und Anforderungen sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu lösen.

Tab. 1 Verfahrensstand (18.09.2024):

Aufstellungsbeschluss:

19.03.2024

Bekanntmachung der Aufstellung:

25.03.2024

Planungsanzeige:

25.03.2024

Antwort des Innenministeriums:

11.04.2024

Frühzeitige Behördenbeteiligung:

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Entwurfsbeschluss zur Beteiligung:

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beteiligung der Behörden und TöB:

Beteiligung der Öffentlichkeit:

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