Planungsdokumente: 50. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Reibek und Bebauungsplan Nr. 118 "Erweiterung Gewerbegebiet Haidland" der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Nr. 118 - Begründung

1. Einleitung

1.1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 118 „Erweiterung Gewerbegebiet Haidland“ grenzt östlich an das bestehende Gewerbegebiet Haidland-Nord an und erweitert dieses über den Senefelder Ring.

Begrenzt wird das 12,35 ha große Plangebiet wie folgt:

im Norden: durch den Bummereiweg (Flurstück 40/1, Flur 9, Gemarkung Schönningstedt)

im Osten: durch die westlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 8/11, 9/17, 10/5, 11/5, 13/4 und 24/3 der Flur 9, Gemarkung Schönningstedt,

im Süden: durch die Sachenwaldstraße - K26 (Flurstück 39/5, Flur 9, Gemarkung Schönningstedt)

im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 17/13, 124, 123, 127, 128, 17/8, 107, 174 und 108 der Flur 9, Gemarkung Schönningstedt (östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 92).

1.2. Anlass und Erfordernis der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets Haidland (Senefelder Ring).

Die Planungsziele sind:

  • Ausweisung von bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellten Flächen als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zur geordneten städtebaulichen Erweiterung bestehender Gewerbeflächen für ortsansässige Betriebe und die Ansiedlung eines Recyclinghofes
  • Verkehrliche Anbindung an das bestehende Gewerbegebiet Haidland
  • Naturschutzfachlicher Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt weitestgehend innerhalb des Plangebiets selbst. Sofern ein Ausgleich auf externen Flächen erforderlich wird, erfolgt dieser in direktem räumlichem Zusammenhang zum Plangebiet
  • Erforderliche Ausgleichsflächen sind vorrangig im Bereich des Plangebiets auszuweisen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Erweiterung der Gewerbeflächen auf der Grundlage des geltenden Planungsrechtes nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig ist.