Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich der Dorfstraße, entlang der rückwärtigen Grenze der westlichen Bebauung entlang der Rosenstraße..."

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Entsprechend der Zielsetzung der Planung sind die Bauflächen innerhalb des Plangebietes als "Allgemeine Wohngebiete" gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dienen damit vorwiegend dem Wohnen.

Um übermäßige Störungen der Wohnnutzung zu vermeiden, werden die Nutzungen Beherbergungsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, welche ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind aufgrund Ihrer Ausdehnung und der Flächeninanspruchnahme sowie des hohen Verkehrsaufkommens an diesem Standort nicht verträglich.

Innerhalb der randlichen Teilgebiete 1 und 2 des allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,3 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,5 festgesetzt, um sich der Bebauungsdichte der angrenzenden Wohngrundstücke anzupassen und eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,35 überschritten werden. Eine stärke Verdichtung würde das bestehende Orts- und Landschaftsbild stören und den Wohntypenbedarf verfehlen.

Für den Teilbereich 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) ist eine verdichtete Doppel- und Reihenhausbebauung geplant. Dementsprechend wird in diesem Bereich eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Auch hier wird eine Überschreitung durch die Fläche von Terrassen am Hauptgebäude bis zu einer GRZ von 0,45 planungsrechtlich ermöglicht.

Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse

Zusätzlich zur Festsetzung der zulässigen Grundflächen werden für die zu errichtenden Gebäude Höhenfestsetzungen getroffen, um das Maß der baulichen Nutzung auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu begrenzen.

Die Zahl der Vollgeschosse ist demnach auf maximal zwei Vollgeschosse begrenzt.

Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse ist eine maximale Gebäudehöhe zur Begrenzung der baulichen Höhenentwicklung festgesetzt.

Aufgrund der leicht bewegten Topografie erfolgt die Festsetzung der Gebäudehöhe in den einzelnen Teilgebieten des Allgemeinen Wohngebietes unterschiedlich. Unter Bezugnahme der derzeitigen Geländehöhen ergibt sich eine sichtbare Gebäudehöhe von ca. 9,5 m.

5.2. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Für die Fläche des Plangebietes erfolgt die Festsetzung einer offenen Bauweise. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Wohngebietes mit einer ortstypischen Einzel- und Doppelhausbebauung und ergänzender kleinteiliger Reihenhausbebauung. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Verhältniszahl zwischen Grundstück und Wohnungen sowie der höchstzulässigen Anzahl von Wohnungen je Gebäude wird die geplante Bebauungsstruktur planungsrechtlich gesichert.

Die festgesetzten Baufelder werden im Bebauungsplan weitestgehend großzügig bemessen. Die Baugrenzen berücksichtigen hierbei den Erhalt der prägenden und zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, so dass ein ausreichender Abstand gewährleistet ist. Hierdurch wird einerseits eine flexible Ausnutzung des Grundstückes ermöglicht, gleichzeitig aber auch die Stellung der Gebäude ausreichend gesteuert.