Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 27 b "Hogschlag", 1. Änderung "Teilbereich Ost"
Begründung
5.1. Motorisierter Verkehr / Straßenverkehrsflächen
Die Anbindung des Plangebietes an die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt für den nördlichen und mittleren Teil des Grundstückes (Baufelder BF 1 bis BF 4) über die Holmer Straße (B 431) und für den südlichen Teil (BF 5 und BF 6) über den Ansgariusweg.
Für die verkehrliche Erschließung über die Holmer Straße (B 431) muss der Kreuzungsbereich Holmer Straße/Lülanden baulich und signaltechnisch angepasst werden. Zur leistungsfähigen Abwicklung der Verkehre wird der bereits im Bestand signalisierte Knotenpunkt um einen Linksabbiegestreifen von Süden kommend ergänzt und in diesem Zuge die Fahrbahn der Holmer Straße (B 431) in Richtung Osten verbreitert.
Die für den Ausbau des Kreuzungsbereichs erforderlichen Flächen sind in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und werden als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Weitere anteilige Flächen der Holmer Straße (B 431) und des Ansgariuswegs werden bestandsgemäß als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Die Ausbauplanung des Knotenpunktes erfolgt in einem gesonderten Genehmigungsverfahren und wird mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) Standort Itzehoe als zuständigen Straßenbaulastträger abgestimmt (Entwurf Lageplan siehe nachfolgende Abbildung).
Um eine Gefährdung und Beeinträchtigung des geradeausfahrenden Verkehrs auszuschließen ist der Neubau eines Linksabbiegestreifens im Zuge des bereits signalisierten Knotenpunktes erforderlich. Durch dessen Herstellung werden die Anforderungen des künftigen Verkehrsaufkommens berücksichtigt. Die gewählten Ausbaustandards (Fahrstreifenbreite, Breite der Radverkehrsanlage, Gehwegbreiten usw.) berücksichtigen neben dem Kfz-Verkehr auch den Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie den ÖPNV und sind für deren Abwicklung ausreichend dimensioniert. Der Ausbau des Knotenpunktes ist ausreichend bemessen für die Befahrbarkeit durch ein 3-achsiges Müllfahrzeug in der Fahrbeziehung Holmer Straße (B 431) / private Erschließungsstraße.
Für die Anfahrsicht aus dem neuen Wohngebiet wurde eine Geschwindigkeit von 50 km/h auf der Holmer Straße zugrunde gelegt. Die sich ergebenden Schenkellängen für das Sichtdreieck in der übergeordneten Straße betragen demzufolge 70 m (in der Planzeichnung dargestellt). Die Schenkellänge der Anfahrtssicht auf die bevorrechtigten Radfahrer beträgt 30 m.
Abb. 10: Lageplan des Umbauvorhabens der Kreuzung Holmer Straße (B431) / Lülanden, Planungsstand: Entwurf Dezember 2024, ohne Maßstab, Planverfasser: Wasser- und Verkehrs- Kontor GmbH, Neumünster, Hinweis: Die Wege und Stellplätze auf dem Privatgrundstück sind nicht Gegenstand der Kreuzungsausbauplanung.
Die innere Erschließung des Wohngebietes erfolgt über private Wohnwege, die im Norden an die Holmer Straße anbinden und im Süden an den Ansgariusweg. Eine Durchfahrt für Pkw ist nicht vorgesehen. So fahren im Norden von der B431 als auch im Süden vom Ansgariusweg nur so viele Pkw hinein oder heraus, wie diese auch ausschließlich von den Bewohnern des Plangebietes oder entsprechenden Besuchern genutzt werden. Eine Durchfahrt für Feuerwehr, Rettungswagen und Müllfahrzeuge ist zulässig. Das Ein- und Abbiegen mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug von der Holmer Straße (B 431) in die private Erschließungsstraße ist möglich.
Über die privaten Erschließungswege sind die den einzelnen Gebäuden zugeordneten Stellplatzanlagen zu erreichen sowie die Zufahrten zur Tiefgarage (Weiteres siehe Kap. 5.2 Ruhender Verkehr).
5.2. Ruhender Verkehr
Zur Unterbringung der Stellplätze sind sowohl oberirdische Stellplatzanlagen verteilt an mehreren Standorten im Wohnquartier sowie die Anlage von Tiefgaragen im zentralen Bereich vorgesehen. Durch die Unterbringung eines Teils der Stellplätze in Tiefgaragen können Freiräume um die Gebäude herum freigehalten werden. Es wird festgesetzt, dass die Oberkante von Tiefgaragen vollständig unter Gelände liegen muss. (s. textliche Festsetzung 1.5). Die Zufahrten zur Tiefgarage sollen nur von Norden über die Einmündung von der Holmer Straße aus erfolgen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen/Garagen wird nach § 12 BauNVO geregelt. Allgemein sind Stellplätze/Garagen im allgemeinen Wohngebiet sowohl innerhalb und außerhalb der Baugrenzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die geplanten Standorte der oberirdischen Stellplatzflächen werden gemäß dem zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzept in der Planzeichnung festgesetzt. Die festgesetzten Flächen für Stellplätze legen lediglich den Standort derartiger Anlagen fest. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können weitere Stellplätze/Garagen zugelassen werden, sofern sie nach Landesbauordnung in den Abstandsflächen zulässig sind (§ 23 Absatz 5 BauGB). Diese Entscheidung obliegt der Baugenehmigungsbehörde.
Der Stellplatzschlüssel sieht pro Wohneinheit 1,2 Stellplätze vor. Für Wohneinheiten im geförderten Wohnungsbau kann ausnahmsweise ein reduzierter Stellplatzschlüssel von 0,7 Stellplätze je Wohneinheit zugelassen werden (s. örtliche Bauvorschrift 2.1).
Es sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge auf dem Privatgrundstück vorgesehen. Eine Regelung dazu wird im städtebaulichen Vertrag (s. Kap. 13) aufgenommen.