3. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
Hauptdächer sind nur mit Dachneigungen zwischen 0° und 10° zulässig.
Nebendachflächen sind bis zu 10 % der Grundfläche der Gebäude auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
Hinweis:
Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist der Abbruch der Gebäude zum Schutz von Fledermäusen im Zeitraum 01.12. bis 28.02. oder 15.08. bis 30.09. durchzuführen.
Die Rodung des Fassaden-/Wandbewuchses sowie der Abbruch des Gebäudebe- standes ist aus artenschutzrechtlichen Gründen (Brutvögel) zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. durchzuführen. Soll der Abriss außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, ist durch fachkundige Besatzkontrolle festzustellen, dass keine Bruten geschädigt werden.